Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. IV. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. ser nicht von dem Staat selbst verpflichtet ist,ist durch Veruntreuung nur des Peculats schuldig. §. 516. III. Das Vermögen muss rechtswidrig zu §. 517. Strafe. -- Das Röm. R. **) setzt auf oder *) L. 1. et 4. C. de administr. rer. ad civ. pert. -- Die- sem widerspricht nicht L. un. C. de expens. lud. publ. **) L. un C. de crimine pec. -- Anders die Pandek: en
L. 4. §. 5. D. ad L. Iul. pec. II. Buch. IV. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. ſer nicht von dem Staat ſelbſt verpflichtet iſt,iſt durch Veruntreuung nur des Peculats ſchuldig. §. 516. III. Das Vermögen muſs rechtswidrig zu §. 517. Strafe. — Das Röm. R. **) ſetzt auf oder *) L. 1. et 4. C. de adminiſtr. rer. ad civ. pert. — Die- ſem widerſpricht nicht L. un. C. de expenſ. lud. publ. **) L. un C. de crimine pec. — Anders die Pandek: en
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II. Buch. IV. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
ſer nicht von dem Staat ſelbſt verpflichtet iſt,
iſt durch Veruntreuung nur des Peculats
ſchuldig.
§. 516.
III. Das Vermögen muſs rechtswidrig zu
den Privatzwecken des Verwalters verwendet
werden. Daher exiſtirt das Verbrechen nicht
1) wenn der Verbrecher das Geld zu andern
öffentlichen Zwecken verwendet, als zu wel-
chen es beſtimmt iſt, obgleich dieſer auſſeror-
dentlich geſtraft werden kann, *) 2) wenn er
ein gegründetes Recht zu jener Handlung hat,
wie, wenn er als Gläubiger des Staats ſich
ſelbſt zu rechter Zeit und in der gehörigen
Summe aus der öffentlichen Kaſſe bezahlt und
hierauf vom Staate ausdrücklich angewieſen
iſt. Wenn nur eins dieſer Requiſite mangelt,
ſo exiſtirt das Verbrechen. Weder die Abſicht
und die Fähigkeit wieder zu reſtituiren, noch
der Mangel der eidlichen Verpflichtung modi-
ficiren den Begriff des Verbrechens
§. 517.
Strafe. — Das Röm. R. **) ſetzt auf
das Verbrechen eine Capitalſtrafe, wobey es
jedoch ungewiſs iſt, ob damit die Todesſtrafe
oder
*) L. 1. et 4. C. de adminiſtr. rer. ad civ. pert. — Die-
ſem widerſpricht nicht L. un. C. de expenſ. lud. publ.
**) L. un C. de crimine pec. — Anders die Pandek: en
L. 4. §. 5. D. ad L. Iul. pec.
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