Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verg. geg. d. Bevölk. und Sittenp. Incest. currirt: der einfache Incest in einem indis-pensibeln Grade höchstens mit 10jährigem Zuchthaus, in andern Graden mit noch gerin- gern Strafen belegt werden müssen. *) §. 498. Die Culpa kann bey diesem Verbrechen Vierte *) Die ältern Praktiker nehmen durch Carpzov veranlasst. die Verordnung des suchsischen Rechts (Const. P. IV. const. 22 24.) für gemeines Recht. nach welcher Ascendenten und Descendenten mit dem Schwerd, andere nach Unterschied der Per- sonen, mit S aupbesen, Relegation, Gefängniss oder Zuchthaus bestraft werden. Leyser Sp. 586. m. 7. -- Die neuere Praxis soll Ascendenten und Descendenten mit lebenswierigem Zuchthaus an- dere hingegen mit 10 -- 2jährigem Zuchthaus be- strafen. Meister jun. l. c. §. 288. Quistorp Thl. I. §. 506. a. C c 2
Verg. geg. d. Bevölk. und Sittenp. Inceſt. currirt: der einfache Inceſt in einem indis-penſibeln Grade höchſtens mit 10jährigem Zuchthaus, in andern Graden mit noch gerin- gern Strafen belegt werden müſſen. *) §. 498. Die Culpa kann bey dieſem Verbrechen Vierte *) Die ältern Praktiker nehmen durch Carpzov veranlaſst. die Verordnung des ſuchſiſchen Rechts (Conſt. P. IV. conſt. 22 24.) für gemeines Recht. nach welcher Aſcendenten und Deſcendenten mit dem Schwerd, andere nach Unterſchied der Per- ſonen, mit S aupbeſen, Relegation, Gefängniſs oder Zuchthaus beſtraft werden. Leyſer Sp. 586. m. 7. — Die neuere Praxis ſoll Aſcendenten und Deſcendenten mit lebenswierigem Zuchthaus an- dere hingegen mit 10 — 2jährigem Zuchthaus be- ſtrafen. Meiſter jun. l. c. §. 288. Quiſtorp Thl. I. §. 506. a. C c 2
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Verg. geg. d. Bevölk. und Sittenp. Inceſt.
currirt: der einfache Inceſt in einem indis-
penſibeln Grade höchſtens mit 10jährigem
Zuchthaus, in andern Graden mit noch gerin-
gern Strafen belegt werden müſſen. *)
§. 498.
Die Culpa kann bey dieſem Verbrechen
begründet werden 1) durch verſchuldete Un-
wiſſenheit über die Thatſache, daſs der con-
cumbirende Theil in dem beſtimmten verbo-
tenen Grad mit ihm verwandt ſey, 2) durch
verſchuldete Unwiſſenheit des Geſetzes, welches
den Beyſchlaf mit einer, in einem gewiſſen
Grad verwandten Perſon, unter Strafe ver-
bietet.
Vierte
*) Die ältern Praktiker nehmen durch Carpzov
veranlaſst. die Verordnung des ſuchſiſchen Rechts
(Conſt. P. IV. conſt. 22 24.) für gemeines Recht.
nach welcher Aſcendenten und Deſcendenten mit
dem Schwerd, andere nach Unterſchied der Per-
ſonen, mit S aupbeſen, Relegation, Gefängniſs
oder Zuchthaus beſtraft werden. Leyſer Sp. 586.
m. 7. — Die neuere Praxis ſoll Aſcendenten und
Deſcendenten mit lebenswierigem Zuchthaus an-
dere hingegen mit 10 — 2jährigem Zuchthaus be-
ſtrafen. Meiſter jun. l. c. §. 288. Quiſtorp
Thl. I. §. 506. a.
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