Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. strafbare Verbindung erklärt. *) Daher dasPolizeyverbrechen des Incests, der Blut- schande im weitern Sinn, welche in dem Bey- schlaf mit einer Person besteht, mit welcher die Ehe wegen der Nähe des Grades der Verwand- schaft oder Schwägerschaft verboten ist. §. 495. Der Incest kann begangen werden I. un- §. 496. Das Röm. R. unterscheidet zwischen ince- Be- *) Ueber den Grund der Bestrafung des Incests und der wegen naher Verwandschaft verbotenen Ehen s. auch Michaelis Abhandlung von d. Ebegesetzen Mosis. Gött 1755. u. dessen Mosaisches Recht Th. II. §. 103 -- 109. **) Man will gewöhnlich in Compendien nichts mehr
von diesem unpraktischen Unterschied, wie man sagt, hören. Aber nur ein flüchtiger Blick, und man sieht, dass weder das geringste Gesetz des Röm. R. über den Incest ohne genaue Kenntniss dieses Unterschieds verstanden, noch auch eine gründ- II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt. ſtrafbare Verbindung erklärt. *) Daher dasPolizeyverbrechen des Inceſts, der Blut- ſchande im weitern Sinn, welche in dem Bey- ſchlaf mit einer Perſon beſteht, mit welcher die Ehe wegen der Nähe des Grades der Verwand- ſchaft oder Schwägerſchaft verboten iſt. §. 495. Der Inceſt kann begangen werden I. un- §. 496. Das Röm. R. unterſcheidet zwiſchen ince- Be- *) Ueber den Grund der Beſtrafung des Inceſts und der wegen naher Verwandſchaft verbotenen Ehen ſ. auch Michaelis Abhandlung von d. Ebegeſetzen Moſis. Gött 1755. u. deſſen Moſaiſches Recht Th. II. §. 103 — 109. **) Man will gewöhnlich in Compendien nichts mehr
von dieſem unpraktiſchen Unterſchied, wie man ſagt, hören. Aber nur ein flüchtiger Blick, und man ſieht, daſs weder das geringſte Geſetz des Röm. R. über den Inceſt ohne genaue Kenntniſs dieſes Unterſchieds verſtanden, noch auch eine gründ- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0428" n="400"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> ſtrafbare Verbindung erklärt. <note place="foot" n="*)">Ueber den Grund der Beſtrafung des Inceſts und<lb/> der wegen naher Verwandſchaft verbotenen Ehen<lb/> ſ. auch <hi rendition="#g">Michaelis</hi> <hi rendition="#i">Abhandlung von d. Ebegeſetzen<lb/> Moſis.</hi> Gött 1755. u. <hi rendition="#g">deſſen</hi> <hi rendition="#i">Moſaiſches Recht</hi> Th. II.<lb/> §. 103 — 109.</note> Daher das<lb/> Polizeyverbrechen des <hi rendition="#g">Inceſts</hi>, der <hi rendition="#g">Blut-<lb/> ſchande</hi> <hi rendition="#i">im weitern Sinn, welche in dem Bey-<lb/> ſchlaf mit einer Perſon</hi> beſteht, <hi rendition="#i">mit welcher die<lb/> Ehe wegen der Nähe des Grades der Verwand-<lb/> ſchaft oder Schwägerſchaft verboten iſt.</hi></p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 495.</head><lb/> <p>Der Inceſt kann begangen werden I. un-<lb/> ter der Form einer <hi rendition="#i">an ſich</hi> rechtmäſsigen<lb/> Ehe — <hi rendition="#i">einfacher Inceſs (inc. ſimplex)</hi> II. durch<lb/> eine an ſich geſetzwidrige Handlung — <hi rendition="#i">qua-<lb/> liſicirter Inceſt. (inc. qualiſicatus ſ. conjunctus.</hi><lb/> Dahin gehört 1) der inceſtuoſe Ehebruch, 2)<lb/> die inceſtuoſe Bigamie, 3) der inceſt. Concu-<lb/> binat, 4) die inceſt. Schwächung, 5) die inceſt.<lb/> Hurerey.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 496.</head><lb/> <p>Das Röm. R. unterſcheidet zwiſchen <hi rendition="#i">ince-<lb/> ſtus juris gentium</hi> und <hi rendition="#i">inc. juris civilis.</hi> <note xml:id="note-0428" next="#note-0429" place="foot" n="**)">Man will gewöhnlich in Compendien nichts mehr<lb/> von dieſem unpraktiſchen Unterſchied, wie man<lb/> ſagt, hören. Aber nur ein flüchtiger Blick, und<lb/> man ſieht, daſs weder das geringſte Geſetz des<lb/> Röm. R. über den Inceſt ohne genaue Kenntniſs<lb/> dieſes Unterſchieds verſtanden, noch auch eine<lb/> <fw place="bottom" type="catch">gründ-</fw></note> Iener<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Be-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [400/0428]
II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
ſtrafbare Verbindung erklärt. *) Daher das
Polizeyverbrechen des Inceſts, der Blut-
ſchande im weitern Sinn, welche in dem Bey-
ſchlaf mit einer Perſon beſteht, mit welcher die
Ehe wegen der Nähe des Grades der Verwand-
ſchaft oder Schwägerſchaft verboten iſt.
§. 495.
Der Inceſt kann begangen werden I. un-
ter der Form einer an ſich rechtmäſsigen
Ehe — einfacher Inceſs (inc. ſimplex) II. durch
eine an ſich geſetzwidrige Handlung — qua-
liſicirter Inceſt. (inc. qualiſicatus ſ. conjunctus.
Dahin gehört 1) der inceſtuoſe Ehebruch, 2)
die inceſtuoſe Bigamie, 3) der inceſt. Concu-
binat, 4) die inceſt. Schwächung, 5) die inceſt.
Hurerey.
§. 496.
Das Röm. R. unterſcheidet zwiſchen ince-
ſtus juris gentium und inc. juris civilis. **) Iener
Be-
*) Ueber den Grund der Beſtrafung des Inceſts und
der wegen naher Verwandſchaft verbotenen Ehen
ſ. auch Michaelis Abhandlung von d. Ebegeſetzen
Moſis. Gött 1755. u. deſſen Moſaiſches Recht Th. II.
§. 103 — 109.
**) Man will gewöhnlich in Compendien nichts mehr
von dieſem unpraktiſchen Unterſchied, wie man
ſagt, hören. Aber nur ein flüchtiger Blick, und
man ſieht, daſs weder das geringſte Geſetz des
Röm. R. über den Inceſt ohne genaue Kenntniſs
dieſes Unterſchieds verſtanden, noch auch eine
gründ-
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