Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Concubin. ohne die für den Ehevertrag gesetzlich bestimm-ten Formalitäten. *) §. 491. Der Concubinat kann fortdauernd seyn §. 492. Da bey Katholiken die Erklärung des zur *) Unterschied vom Pellicat, von der Ehe zur linken Hand (M. ad morganaticam). Gewissensehe u. s. w. **) Die Gewissensehe (matr. conscientiae) ist nichts als Concubinat (natürliche Ehe) mit der Wirkung einer rechtlich gültigen Ehe. Daher können nur solche Personen in einer Gewissensehe leben, welche den Privatgesetzen des Staats nicht unterworfen sind, nämlich oberherrliche Personen. s. Schotts Einl. in das Eherecht. §. 173. ***) Dass der concub. perpet. nicht vor dem XVI. Saec. der Ehe gleich geachtet worden sey, wie Leyser c. l. annimmt, zeigt sehr gut Koch l. c. §. 301. Schol. +) Conc. Trid. Sess. XXIV. de ref. matrim. c. 1.
Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Concubin. ohne die für den Ehevertrag geſetzlich beſtimm-ten Formalitäten. *) §. 491. Der Concubinat kann fortdauernd ſeyn §. 492. Da bey Katholiken die Erklärung des zur *) Unterſchied vom Pellicat, von der Ehe zur linken Hand (M. ad morganaticam). Gewiſſensehe u. ſ. w. **) Die Gewiſſensehe (matr. conſcientiae) iſt nichts als Concubinat (natürliche Ehe) mit der Wirkung einer rechtlich gültigen Ehe. Daher können nur ſolche Perſonen in einer Gewiſſensehe leben, welche den Privatgeſetzen des Staats nicht unterworfen ſind, nämlich oberherrliche Perſonen. ſ. Schotts Einl. in das Eherecht. §. 173. ***) Daſs der concub. perpet. nicht vor dem XVI. Saec. der Ehe gleich geachtet worden ſey, wie Leyſer c. l. annimmt, zeigt ſehr gut Koch l. c. §. 301. Schol. †) Conc. Trid. Seſſ. XXIV. de ref. matrim. c. 1.
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Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Concubin.
ohne die für den Ehevertrag geſetzlich beſtimm-
ten Formalitäten. *)
§. 491.
Der Concubinat kann fortdauernd ſeyn
(conc. perpetuus ſ. individuus) wenn die Geſell-
ſchaft auf lebenslang eingegangen iſt; **) oder
temporell (conc. tempor. ſ. individuus), wenn ſie
auf längere Zeit, aber nicht auf lebenslang ein-
gegangen iſt. Iener iſt eine wirkliche, aber
blos natürliche, und daher (wegen §. 490) in
Beziehung auf den Staat, eine rechtlich und
kirchlich ungültige Ehe. ***)
§. 492.
Da bey Katholiken die Erklärung des
Eheconſenſes (verba de praeſenti) vor zwey
Zeugen und dem competenten Prieſter, †) bey
den Proteſtanten aber prieſterliche Einſegnung
zur
*) Unterſchied vom Pellicat, von der Ehe zur linken
Hand (M. ad morganaticam). Gewiſſensehe u. ſ. w.
**) Die Gewiſſensehe (matr. conſcientiae) iſt nichts als
Concubinat (natürliche Ehe) mit der Wirkung einer
rechtlich gültigen Ehe. Daher können nur ſolche
Perſonen in einer Gewiſſensehe leben, welche den
Privatgeſetzen des Staats nicht unterworfen ſind,
nämlich oberherrliche Perſonen. ſ. Schotts Einl.
in das Eherecht. §. 173.
***) Daſs der concub. perpet. nicht vor dem XVI. Saec.
der Ehe gleich geachtet worden ſey, wie Leyſer
c. l. annimmt, zeigt ſehr gut Koch l. c. §. 301.
Schol.
†) Conc. Trid. Seſſ. XXIV. de ref. matrim. c. 1.
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