Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt. sie bestimmen aber das Strafübel nicht. *) Einkurzes Gefängniss oder eine mässige Geld- busse **) darf die Ahndung nicht übersteigen. Gegen unverbesserliche Huren kann aber wohl ewige Landesverweisung oder besser Zucht- haus angewendet werden. §. 488. Zur Bestimmung der Momente der Be- §. 489. Die Strafbarkeit dieser Handlungen wird Person, *) R. P. O. 1533. Tit. 33. 1548. Tit. 25. 1577. Tit. 26. **) Von Hurenbrüchen s. Puffendorf obs. jur. un. T. I. obs. 46. G. L. Boehmer Diss. de mulctis stupro- rum vulgo: von Send - und Hurenbrüchen. Gött. 1748. ***) Warum doch wohl in der Praxis das umgekehrte Verhältniss beobachtet wird? +) Die Praxis bestraft den anticipatus concubitus; jedoch
nur dann. wenn die Braut entweder vor, oder doch kurz nach der Hochzeit niederkommt. II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt. ſie beſtimmen aber das Strafübel nicht. *) Einkurzes Gefängniſs oder eine mäſsige Geld- buſse **) darf die Ahndung nicht überſteigen. Gegen unverbeſſerliche Huren kann aber wohl ewige Landesverweiſung oder beſſer Zucht- haus angewendet werden. §. 488. Zur Beſtimmung der Momente der Be- §. 489. Die Strafbarkeit dieſer Handlungen wird Perſon, *) R. P. O. 1533. Tit. 33. 1548. Tit. 25. 1577. Tit. 26. **) Von Hurenbrüchen ſ. Puffendorf obſ. jur. un. T. I. obſ. 46. G. L. Boehmer Diſſ. de mulctis ſtupro- rum vulgo: von Send - und Hurenbrüchen. Gött. 1748. ***) Warum doch wohl in der Praxis das umgekehrte Verhältniſs beobachtet wird? †) Die Praxis beſtraft den anticipatus concubitus; jedoch
nur dann. wenn die Braut entweder vor, oder doch kurz nach der Hochzeit niederkommt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0422" n="394"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> ſie beſtimmen aber das Strafübel nicht. <note place="foot" n="*)">R. P. O. 1533. Tit. 33. 1548. Tit. 25. 1577. Tit.<lb/> 26.</note> Ein<lb/> kurzes Gefängniſs oder eine mäſsige Geld-<lb/> buſse <note place="foot" n="**)">Von Hurenbrüchen ſ. <hi rendition="#g">Puffendorf</hi> <hi rendition="#i">obſ. jur. un.<lb/> T. I. obſ.</hi> 46. <hi rendition="#i">G. L.</hi> <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. de mulctis ſtupro-<lb/> rum vulgo: von Send - und Hurenbrüchen.</hi> Gött. 1748.</note> darf die Ahndung nicht überſteigen.<lb/> Gegen unverbeſſerliche Huren kann aber wohl<lb/> ewige Landesverweiſung oder beſſer Zucht-<lb/> haus angewendet werden.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 488.</head><lb/> <p>Zur Beſtimmung der Momente der Be-<lb/> ſtrafung dienen folgende Regeln: 1) Die Hure<lb/> iſt ſtrafbarer, als die Geſchwächte, 2) bey der<lb/> Schwächung iſt die Mannsperſon ſtrafbarer<lb/> als die Geſchwächte, <note place="foot" n="***)">Warum doch wohl in der Praxis das umgekehrte<lb/> Verhältniſs beobachtet wird?</note> 3) bey der Hurerey iſt<lb/> die Hure ſtrafbarer, als die mit ihr concumbi-<lb/> rende Mannsperſon. — Den Beyſchlaf zwi-<lb/> ſchen Verlobten für ſtrafbar zu halten, giebt<lb/> es keinen Grund. <note place="foot" n="†)">Die Praxis beſtraft den <hi rendition="#i">anticipatus concubitus;</hi> jedoch<lb/> nur dann. wenn die Braut entweder vor, oder<lb/> doch kurz nach der Hochzeit niederkommt.</note></p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 489.</head><lb/> <p>Die Strafbarkeit dieſer Handlungen wird<lb/> beſonders erhöht: 1) von Seiten derjenigen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Perſon,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [394/0422]
II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
ſie beſtimmen aber das Strafübel nicht. *) Ein
kurzes Gefängniſs oder eine mäſsige Geld-
buſse **) darf die Ahndung nicht überſteigen.
Gegen unverbeſſerliche Huren kann aber wohl
ewige Landesverweiſung oder beſſer Zucht-
haus angewendet werden.
§. 488.
Zur Beſtimmung der Momente der Be-
ſtrafung dienen folgende Regeln: 1) Die Hure
iſt ſtrafbarer, als die Geſchwächte, 2) bey der
Schwächung iſt die Mannsperſon ſtrafbarer
als die Geſchwächte, ***) 3) bey der Hurerey iſt
die Hure ſtrafbarer, als die mit ihr concumbi-
rende Mannsperſon. — Den Beyſchlaf zwi-
ſchen Verlobten für ſtrafbar zu halten, giebt
es keinen Grund. †)
§. 489.
Die Strafbarkeit dieſer Handlungen wird
beſonders erhöht: 1) von Seiten derjenigen
Perſon,
*) R. P. O. 1533. Tit. 33. 1548. Tit. 25. 1577. Tit.
26.
**) Von Hurenbrüchen ſ. Puffendorf obſ. jur. un.
T. I. obſ. 46. G. L. Boehmer Diſſ. de mulctis ſtupro-
rum vulgo: von Send - und Hurenbrüchen. Gött. 1748.
***) Warum doch wohl in der Praxis das umgekehrte
Verhältniſs beobachtet wird?
†) Die Praxis beſtraft den anticipatus concubitus; jedoch
nur dann. wenn die Braut entweder vor, oder
doch kurz nach der Hochzeit niederkommt.
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