Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. III. Theil. IV. Titel. I. Abschnitt. Vierter Titel. Von den Vergehen, durch welche theils Gesetze der Sittenpolizey, theils Gesetze der Bevölke- rungspolizey übertreten werden. Fleischesverbrechen. Erster Abschnitt. Von Fleischesverbrechen überhaupt. I. Iac. Cella von Verbrechen und Strafen in Unzachts- §. 481. Fleischesverbrechen (delicta carnis) §. 482
II. Buch. III. Theil. IV. Titel. I. Abſchnitt. Vierter Titel. Von den Vergehen, durch welche theils Geſetze der Sittenpolizey, theils Geſetze der Bevölke- rungspolizey übertreten werden. Fleiſchesverbrechen. Erſter Abſchnitt. Von Fleiſchesverbrechen überhaupt. I. Iac. Cella von Verbrechen und Strafen in Unzachts- §. 481. Fleiſchesverbrechen (delicta carnis) §. 482
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II. Buch. III. Theil. IV. Titel. I. Abſchnitt.
Vierter Titel.
Von den Vergehen, durch welche theils Geſetze
der Sittenpolizey, theils Geſetze der Bevölke-
rungspolizey übertreten werden.
Fleiſchesverbrechen.
Erſter Abſchnitt.
Von Fleiſchesverbrechen überhaupt.
I. Iac. Cella von Verbrechen und Strafen in Unzachts-
fällen. Leipz. 1785. 8.
§. 481.
Fleiſchesverbrechen (delicta carnis)
überhaupt ſind Verbrechen, welche durch ge-
ſetzwidrige Befriedigung des Geſchlechtstriebes
begangen werden. Im engern und eigentli-
chen Sinn ſind alle diejenigen geſetzwidrigen
Befriedigungen des Geſchlechtstriebes ausge-
ſchloſſen, welche ſchon in ihrem Begriff die
Verletzung wirklicher Rechte einer Perſon ent-
halten.
§. 482
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