Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. III. Theil. I. Titel. Verdächtigen oder anerkannten Verbrechernvereinigen. Die Strafe der Landzwinger ist das Schwerd, *) welche Strafe nach den Rechtslehrern dann gemildert werden soll, wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und Ausführung der That thätige Reue bewiesen hat. §. 469. Gegen den Drohenden, dessen Handlung Zwey- *) P. G. O. ang. Art. **) P. G. O. Art. 176.
II. Buch. III. Theil. I. Titel. Verdächtigen oder anerkannten Verbrechernvereinigen. Die Strafe der Landzwinger iſt das Schwerd, *) welche Strafe nach den Rechtslehrern dann gemildert werden ſoll, wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und Ausführung der That thätige Reue bewieſen hat. §. 469. Gegen den Drohenden, deſſen Handlung Zwey- *) P. G. O. ang. Art. **) P. G. O. Art. 176.
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II. Buch. III. Theil. I. Titel.
Verdächtigen oder anerkannten Verbrechern
vereinigen. Die Strafe der Landzwinger
iſt das Schwerd, *) welche Strafe nach den
Rechtslehrern dann gemildert werden ſoll,
wenn der Verbrecher vor der Entdeckung und
Ausführung der That thätige Reue bewieſen
hat.
§. 469.
Gegen den Drohenden, deſſen Handlung
wegen Mangel der übrigen Requiſite zur or-
dentlichen Strafe nicht berechtigt, geſtattet
das Geſetz in Anſehung der bedrohten Perſo-
nen Sicherungsmittel anzuwenden. Der Ge-
fährliche muſs entweder Caution leiſten, oder,
wenn er dieſe zu leiſten unfähig iſt, ſo ſoll er
im Gefängniſſe verwahrt werden, bis der Be-
drohte völlig vor der Ausführung des gedroh-
ten Verbrechens geſichert iſt. **)
Zwey-
*) P. G. O. ang. Art.
**) P. G. O. Art. 176.
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