Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. III. Theil. I. Titel. Dritter Theil. Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen. §. 466. Die Polizey hat zum Gegenstand die Realisi- Erster
II. Buch. III. Theil. I. Titel. Dritter Theil. Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen. §. 466. Die Polizey hat zum Gegenſtand die Realiſi- Erſter
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II. Buch. III. Theil. I. Titel.
Dritter Theil.
Von gemeinen determinirten Polizey-Vergehen.
§. 466.
Die Polizey hat zum Gegenſtand die Realiſi-
rung der entfernteren Mittel zum Staatszweck.
Sie zerfällt 1) in die Criminal-Polizey, deren
wichtigſtes Geſchäft Verhüthung der Verbre-
chen, durch Aufhebung ihrer entfernteren
Gründe iſt; 2) die Güter-Polizey, welche die
Erhaltung und Vermehrung des Eigenthums
der Bürger zum Gegenſtande hat; 3) die Be-
völkerungs-Polizey, welche auf Vermehrung
und Erhaltung der Volksmenge im Staate hin-
wirkt; 4) die Sitten-Polizey, welche Sittlich-
keit, ſo weit auf ſie durch Anſtalten gewirkt
werden kann, zu bewirken ſucht.
Erſter
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