Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verbr. durch Täuschung eines andern. nen 5) Richter und Facultäten, als solche, die-ses Verbrechen nicht begehen. *) §. 461. II. Die zu beschützende Rechte müssen cher *) Koch l. c. §. 558. **) Dagegen fehlt Stelzer Criminalrecht §. 679. ***) z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Gesetzes, welches die Rechte der Gegenparthey begründet u. s. w. S Boehmer ad art. 115. §. 4, idem ad Carpzov Q. 93. Obs. 4. der zwar passende Bey- spiele anführt, aber den Satz selbst etwas schief und unrichtig fasst. +) Eben so wenig ist es Präv, wenn der Advocat die
von seinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen der Verbr. durch Täuſchung eines andern. nen 5) Richter und Facultäten, als ſolche, die-ſes Verbrechen nicht begehen. *) §. 461. II. Die zu beſchützende Rechte müſſen cher *) Koch l. c. §. 558. **) Dagegen fehlt Stelzer Criminalrecht §. 679. ***) z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Geſetzes, welches die Rechte der Gegenparthey begründet u. ſ. w. S Boehmer ad art. 115. §. 4, idem ad Carpzov Q. 93. Obſ. 4. der zwar paſſende Bey- ſpiele anführt, aber den Satz ſelbſt etwas ſchief und unrichtig faſst. †) Eben ſo wenig iſt es Präv, wenn der Advocat die
von ſeinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0401" n="373"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verbr. durch Täuſchung eines andern.</hi></fw><lb/> nen 5) Richter und Facultäten, als ſolche, die-<lb/> ſes Verbrechen nicht begehen. <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Koch</hi> l. c. §. 558.</note></p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 461.</head><lb/> <p>II. Die zu beſchützende Rechte müſſen<lb/><hi rendition="#i">ſtreitige</hi> Rechte ſeyn. <note place="foot" n="**)">Dagegen fehlt <hi rendition="#g">Stelzer</hi> <hi rendition="#i">Criminalrecht</hi> §. 679.</note> III) Eine Handlung<lb/> zum <hi rendition="#i">Vortheil des Gegners</hi> und zum <hi rendition="#i">Nachtheil<lb/> der Rechte der eignen Parthey</hi>. Iede Treuloſig-<lb/> keit an der anvertrauten Sache, ſie geſchehe<lb/> nun durch poſitive oder durch negative Hand-<lb/> lungen, iſt darunter begriffen. Mittheilung<lb/> ſolcher Einſichten, welche die <hi rendition="#i"><choice><sic>unzweiſelhaſten</sic><corr>unzweiſelhaften</corr></choice></hi><lb/> Rechte und Verbindlichkeiten des Gegners be-<lb/> treffen, ohne daſs durch Mittheilung derſel-<lb/> ben für die <hi rendition="#i">rechtliche</hi> Behauptung der Befug-<lb/> niſſe der eignen Parthey Gefahr begründet<lb/> wird, machen keine Prävarication, ſelbſt wenn<lb/> dadurch ein Nachtheil von dem Gegner abge-<lb/> wendet würde. <note place="foot" n="***)">z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Geſetzes,<lb/> welches die Rechte der Gegenparthey begründet<lb/> u. ſ. w. S <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">ad art.</hi> 115. §. 4, <hi rendition="#g">idem</hi> <hi rendition="#i">ad</hi><lb/><hi rendition="#g">Carpzov</hi> Q. 93. Obſ. 4. der zwar paſſende Bey-<lb/> ſpiele anführt, aber den Satz ſelbſt etwas ſchief und<lb/> unrichtig faſst.</note> Denn hier iſt weder ein<lb/> poſitiver Vortheil für den Gegner, noch eine<lb/> Handlung, welche auf eigentlichen Schaden<lb/> für die Rechte der eignen Parthey gerichtet<lb/> iſt. <note xml:id="note-0401" next="#note-0402" place="foot" n="†)">Eben ſo wenig iſt es Präv, wenn der Advocat die<lb/> von ſeinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">der</fw></note> Daſs durch die Präv. ſchon ein <hi rendition="#i">wirkli-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">cher</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [373/0401]
Verbr. durch Täuſchung eines andern.
nen 5) Richter und Facultäten, als ſolche, die-
ſes Verbrechen nicht begehen. *)
§. 461.
II. Die zu beſchützende Rechte müſſen
ſtreitige Rechte ſeyn. **) III) Eine Handlung
zum Vortheil des Gegners und zum Nachtheil
der Rechte der eignen Parthey. Iede Treuloſig-
keit an der anvertrauten Sache, ſie geſchehe
nun durch poſitive oder durch negative Hand-
lungen, iſt darunter begriffen. Mittheilung
ſolcher Einſichten, welche die unzweiſelhaften
Rechte und Verbindlichkeiten des Gegners be-
treffen, ohne daſs durch Mittheilung derſel-
ben für die rechtliche Behauptung der Befug-
niſſe der eignen Parthey Gefahr begründet
wird, machen keine Prävarication, ſelbſt wenn
dadurch ein Nachtheil von dem Gegner abge-
wendet würde. ***) Denn hier iſt weder ein
poſitiver Vortheil für den Gegner, noch eine
Handlung, welche auf eigentlichen Schaden
für die Rechte der eignen Parthey gerichtet
iſt. †) Daſs durch die Präv. ſchon ein wirkli-
cher
*) Koch l. c. §. 558.
**) Dagegen fehlt Stelzer Criminalrecht §. 679.
***) z. B. Mittheilung oder Anzeige eines Geſetzes,
welches die Rechte der Gegenparthey begründet
u. ſ. w. S Boehmer ad art. 115. §. 4, idem ad
Carpzov Q. 93. Obſ. 4. der zwar paſſende Bey-
ſpiele anführt, aber den Satz ſelbſt etwas ſchief und
unrichtig faſst.
†) Eben ſo wenig iſt es Präv, wenn der Advocat die
von ſeinem Clienten ihm entdeckten Verbrechen
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