Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. waltthätigkeit bey einem plötzlich entstande-nen Streite ausgeschlossen *). §. 443. Es wird 5) bewaffnete Mannschaft erfo- §. 444. Die Strafe der Reichsunmittelbaren ist Anm. Von dem angeblichen besondern Verbrechen der §. 445. *) "freventlich -- gefährlich -- wissentlich" R. A. 1495. tit. 1. §. 1. **) "Mit gewehrter Hand und gewaltiger That fre- ventlich" R. A. 1548. princ. ***) Landfr. 1548. tit. 2. 3. Herr Klein sagt im peinl. R. §. 482. "Die Strafe für unmittelbare Reichsstände ist nach dem R. A. von 1548. eine Geldbusse von 2000. Mark, und gegen andre das Schwerdt." Beynahe so viel offenbare Fehler als Worte, wie jeder weiss, der diesen R. A. gelesen hat. +) P. G O. Art. 128. u. 129. Nach dem Landfrieden
von 1521. ist auch bey diesen die Strafe der Acht anerkannt. II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. waltthätigkeit bey einem plötzlich entſtande-nen Streite ausgeſchloſſen *). §. 443. Es wird 5) bewaffnete Mannſchaft erfo- §. 444. Die Strafe der Reichsunmittelbaren iſt Anm. Von dem angeblichen beſondern Verbrechen der §. 445. *) „freventlich — gefährlich — wiſſentlich“ R. A. 1495. tit. 1. §. 1. **) „Mit gewehrter Hand und gewaltiger That fre- ventlich“ R. A. 1548. princ. ***) Landfr. 1548. tit. 2. 3. Herr Klein ſagt im peinl. R. §. 482. „Die Strafe für unmittelbare Reichsſtände iſt nach dem R. A. von 1548. eine Geldbuſse von 2000. Mark, und gegen andre das Schwerdt.“ Beynahe ſo viel offenbare Fehler als Worte, wie jeder weiſs, der dieſen R. A. geleſen hat. †) P. G O. Art. 128. u. 129. Nach dem Landfrieden
von 1521. iſt auch bey dieſen die Strafe der Acht anerkannt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0384" n="356"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> waltthätigkeit bey einem plötzlich entſtande-<lb/> nen Streite ausgeſchloſſen <note place="foot" n="*)">„<hi rendition="#i">freventlich</hi> — gefährlich — wiſſentlich“ R. A.<lb/> 1495. tit. 1. §. 1.</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 443.</head><lb/> <p>Es wird 5) <hi rendition="#i">bewaffnete</hi> Mannſchaft erfo-<lb/> dert <note place="foot" n="**)">„Mit gewehrter Hand und gewaltiger That fre-<lb/> ventlich“ R. A. 1548. <hi rendition="#i">princ.</hi></note>. Alle Inſtrumente, welche eine Kör-<lb/> perverletzung bewirken können, ſind unter<lb/> Waffen begriffen. 6) Der Gezwungene darf<lb/> nicht mit dem Zwingenden im Verhältniſſe ei-<lb/> nes Unterthans ſtehen. Gegen den Oberherrn,<lb/> der rechtswidrige Anſprüche gegen Untertha-<lb/> nen unterſtützt, giebt es nur <hi rendition="#i">mandata cum</hi> und<lb/><hi rendition="#i">ſine clauſula</hi>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 444.</head><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Strafe</hi> der Reichsunmittelbaren iſt<lb/> die <hi rendition="#i">Reichsacht</hi>, und wer Friedbrecher begün-<lb/> ſtigt, ſoll mit 2000 Mark feinen Goldes ge-<lb/> ſtraft werden <note place="foot" n="***)"><hi rendition="#i">Landfr.</hi> 1548. tit. 2. 3. Herr <hi rendition="#g">Klein</hi> ſagt im <hi rendition="#i">peinl.<lb/> R.</hi> §. 482. „<hi rendition="#i">Die Strafe für unmittelbare Reichsſtände<lb/> iſt nach dem R. A. von</hi> 1548. <hi rendition="#i">eine Geldbuſse von</hi> 2000.<lb/><hi rendition="#i">Mark, und gegen andre das Schwerdt.</hi>“ Beynahe ſo<lb/> viel offenbare Fehler als Worte, wie jeder weiſs, der<lb/> dieſen R. A. geleſen hat.</note>. Mittelbare Friedbrecher<lb/> werden mit dem Schwerd geſtraft <note place="foot" n="†)">P. G O. Art. 128. u. 129. Nach dem <hi rendition="#i">Landfrieden</hi><lb/> von 1521. iſt auch bey dieſen die Strafe der <hi rendition="#i">Acht</hi><lb/> anerkannt.</note>.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Anm</hi>. Von dem angeblichen beſondern Verbrechen der</hi><lb/><hi rendition="#g">Wegelagerung</hi>. — <hi rendition="#i">Der</hi> <hi rendition="#g">Landzwang</hi> <hi rendition="#i">gehort<lb/> zu den</hi> <hi rendition="#g">Polizeyverbrechen</hi>.</hi> </p> </div> </div> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 445.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [356/0384]
II. Buch. II. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
waltthätigkeit bey einem plötzlich entſtande-
nen Streite ausgeſchloſſen *).
§. 443.
Es wird 5) bewaffnete Mannſchaft erfo-
dert **). Alle Inſtrumente, welche eine Kör-
perverletzung bewirken können, ſind unter
Waffen begriffen. 6) Der Gezwungene darf
nicht mit dem Zwingenden im Verhältniſſe ei-
nes Unterthans ſtehen. Gegen den Oberherrn,
der rechtswidrige Anſprüche gegen Untertha-
nen unterſtützt, giebt es nur mandata cum und
ſine clauſula.
§. 444.
Die Strafe der Reichsunmittelbaren iſt
die Reichsacht, und wer Friedbrecher begün-
ſtigt, ſoll mit 2000 Mark feinen Goldes ge-
ſtraft werden ***). Mittelbare Friedbrecher
werden mit dem Schwerd geſtraft †).
Anm. Von dem angeblichen beſondern Verbrechen der
Wegelagerung. — Der Landzwang gehort
zu den Polizeyverbrechen.
§. 445.
*) „freventlich — gefährlich — wiſſentlich“ R. A.
1495. tit. 1. §. 1.
**) „Mit gewehrter Hand und gewaltiger That fre-
ventlich“ R. A. 1548. princ.
***) Landfr. 1548. tit. 2. 3. Herr Klein ſagt im peinl.
R. §. 482. „Die Strafe für unmittelbare Reichsſtände
iſt nach dem R. A. von 1548. eine Geldbuſse von 2000.
Mark, und gegen andre das Schwerdt.“ Beynahe ſo
viel offenbare Fehler als Worte, wie jeder weiſs, der
dieſen R. A. geleſen hat.
†) P. G O. Art. 128. u. 129. Nach dem Landfrieden
von 1521. iſt auch bey dieſen die Strafe der Acht
anerkannt.
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