Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Formelle vage Verbrechen. Crimen vis. liche Grund desselben ungereimt ist, so kanndoch die Verordnung selbst durch willkührli- ches Berufen *) auf einen angeblichen unbe- zweifelten Gerichtsbrauch nicht ausgelöscht werden. Die Ausmittelung des Thatbestandes in Rücksicht auf Personen männlichen Ge- schlechts ist leicht und die That, wenn sie an andern Personen verübt wird, bleibt immer ein höchst strafbares Verbrechen. Zweyter Titel. Formelle vage Verbrechen. Erster Abschnitt. Verbrechen, welche durch Gewalt begangen werden. Erste Abtheilung. Von dem eigentlichen Verbrechen der Gewaltthätigkeit (crimen vis.) §. 437. Das Verbrechen der Gewaltthätigkeit (cri- Per- *) Kress ad h. a. §. 4. Boehmer ad Carpzov
Q. 11. obs. 9. Grolman C. R. W. §. 444. Formelle vage Verbrechen. Crimen vis. liche Grund deſſelben ungereimt iſt, ſo kanndoch die Verordnung ſelbſt durch willkührli- ches Berufen *) auf einen angeblichen unbe- zweifelten Gerichtsbrauch nicht ausgelöſcht werden. Die Ausmittelung des Thatbeſtandes in Rückſicht auf Perſonen männlichen Ge- ſchlechts iſt leicht und die That, wenn ſie an andern Perſonen verübt wird, bleibt immer ein höchſt ſtrafbares Verbrechen. Zweyter Titel. Formelle vage Verbrechen. Erſter Abſchnitt. Verbrechen, welche durch Gewalt begangen werden. Erſte Abtheilung. Von dem eigentlichen Verbrechen der Gewaltthätigkeit (crimen vis.) §. 437. Das Verbrechen der Gewaltthätigkeit (cri- Per- *) Kreſs ad h. a. §. 4. Boehmer ad Carpzov
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Formelle vage Verbrechen. Crimen vis.
liche Grund deſſelben ungereimt iſt, ſo kann
doch die Verordnung ſelbſt durch willkührli-
ches Berufen *) auf einen angeblichen unbe-
zweifelten Gerichtsbrauch nicht ausgelöſcht
werden. Die Ausmittelung des Thatbeſtandes
in Rückſicht auf Perſonen männlichen Ge-
ſchlechts iſt leicht und die That, wenn ſie an
andern Perſonen verübt wird, bleibt immer
ein höchſt ſtrafbares Verbrechen.
Zweyter Titel.
Formelle vage Verbrechen.
Erſter Abſchnitt.
Verbrechen, welche durch Gewalt begangen werden.
Erſte Abtheilung.
Von dem eigentlichen Verbrechen der Gewaltthätigkeit
(crimen vis.)
§. 437.
Das Verbrechen der Gewaltthätigkeit (cri-
men vis) bedeutet im röm. R. jede rechtswi-
drige Anwendung körperlicher Kräfte zur
Ueberwindung eines Hinderniſſes in einer
Per-
*) Kreſs ad h. a. §. 4. Boehmer ad Carpzov
Q. 11. obſ. 9. Grolman C. R. W. §. 444.
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