Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Materielle vage Verbrechen. Abtreib. d. Foetus. §. 433. Unter einem belebten Fötus können wir §. 434. Wegen der Schwierigkeit, den Thatbe- bre- *) Die Geschichte dieser Ungereimtheiten, die zuletzt in der falschen Uebersetzung von Exod XXI, 22. durch die Septuaginta ihre Quelle haben, wird er- zählt von Boehmer Diss. cit. §. 24. sqq. und C. F. Walch Diss. de genuino fonte distinctionis inter foetum animatum et inanimatum in Nemesi Carolina. Art. 131. adbibitae. Ien. 1768. (abgedruckt in dessen Opusc. T. III.) Beyde sind excerpirt von Koch inst. jur. crim. §. 481 -- 83. **) Klein peinl. R. §. 359. Auf die Hälfte der
Schwangerschaft ist dieses aber nicht gerade mit dem Sachsenrechte einzuschränken. Grolman C. R. W. §. 443. Materielle vage Verbrechen. Abtreib. d. Foetus. §. 433. Unter einem belebten Fötus können wir §. 434. Wegen der Schwierigkeit, den Thatbe- bre- *) Die Geſchichte dieſer Ungereimtheiten, die zuletzt in der falſchen Ueberſetzung von Exod XXI, 22. durch die Septuaginta ihre Quelle haben, wird er- zählt von Boehmer Diſſ. cit. §. 24. ſqq. und C. F. Walch Diſſ. de genuino fonte diſtinctionis inter foetum animatum et inanimatum in Nemeſi Carolina. Art. 131. adbibitae. Ien. 1768. (abgedruckt in deſſen Opusc. T. III.) Beyde ſind excerpirt von Koch inſt. jur. crim. §. 481 — 83. **) Klein peinl. R. §. 359. Auf die Hälfte der
Schwangerſchaft iſt dieſes aber nicht gerade mit dem Sachſenrechte einzuſchränken. Grolman C. R. W. §. 443. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0377" n="349"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">Materielle vage Verbrechen. Abtreib. d. Foetus.</hi> </fw><lb/> <div n="6"> <head>§. 433.</head><lb/> <p>Unter einem <hi rendition="#i">belebten</hi> Fötus können wir<lb/> uns nicht mit <hi rendition="#i">Carl</hi> einen Fötus denken, in dem<lb/> ſchon eine menſchliche Seele iſt; noch können<lb/> wir den von den Gloſſatoren als Zeitpunkt der<lb/> eigentlichen Beſeelung erträumten Zeitraum<lb/> von 40 Tagen nach der Empfängniſs aufnehmen,<lb/> weil die letzte Vorſtellungsart, welche die<lb/> erſte näher beſtimmen müſste, ſo ungereimt<lb/> iſt, als dieſe <note place="foot" n="*)">Die Geſchichte dieſer Ungereimtheiten, die zuletzt<lb/> in der falſchen Ueberſetzung von <hi rendition="#i">Exod</hi> XXI, 22.<lb/> durch die <hi rendition="#i">Septuaginta</hi> ihre Quelle haben, wird er-<lb/> zählt von <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. cit.</hi> §. 24. ſqq. und C.<lb/> F. <hi rendition="#g">Walch</hi> Diſſ. <hi rendition="#i">de genuino fonte diſtinctionis inter<lb/> foetum animatum et inanimatum in Nemeſi Carolina. Art.</hi><lb/> 131. <hi rendition="#i">adbibitae.</hi> Ien. 1768. (abgedruckt in deſſen<lb/><hi rendition="#i">Opusc.</hi> T. III.) Beyde ſind excerpirt von <hi rendition="#g">Koch</hi> <hi rendition="#i">inſt.<lb/> jur. crim.</hi> §. 481 — 83.</note>, ſondern wir können uns unter<lb/> einem belebten Fötus nur einen ſolchen denken,<lb/> der ſchon durch Muskularbewegung äuſſere<lb/> Zeichen des thieriſchen Lebens gegeben hat <note place="foot" n="**)"><hi rendition="#g">Klein</hi><hi rendition="#i">peinl. R.</hi> §. 359. Auf die Hälfte der<lb/> Schwangerſchaft iſt dieſes aber nicht gerade mit<lb/> dem Sachſenrechte einzuſchränken. <hi rendition="#g">Grolman</hi><lb/> C. R. W. §. 443.</note>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 434.</head><lb/> <p>Wegen der Schwierigkeit, den Thatbe-<lb/> ſtand zur Gewiſsheit zu bringen, kann die<lb/> ordentliche Strafe wohl nie ausgeübt werden.<lb/> In dem Geſetz, welches das Verbrechen des<lb/> Abtreibens begründet, iſt zugleich die <hi rendition="#i">Tödung<lb/><hi rendition="#g">lebensfähiger</hi> Kinder im Mutterleib</hi> für Ver-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">bre-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [349/0377]
Materielle vage Verbrechen. Abtreib. d. Foetus.
§. 433.
Unter einem belebten Fötus können wir
uns nicht mit Carl einen Fötus denken, in dem
ſchon eine menſchliche Seele iſt; noch können
wir den von den Gloſſatoren als Zeitpunkt der
eigentlichen Beſeelung erträumten Zeitraum
von 40 Tagen nach der Empfängniſs aufnehmen,
weil die letzte Vorſtellungsart, welche die
erſte näher beſtimmen müſste, ſo ungereimt
iſt, als dieſe *), ſondern wir können uns unter
einem belebten Fötus nur einen ſolchen denken,
der ſchon durch Muskularbewegung äuſſere
Zeichen des thieriſchen Lebens gegeben hat **).
§. 434.
Wegen der Schwierigkeit, den Thatbe-
ſtand zur Gewiſsheit zu bringen, kann die
ordentliche Strafe wohl nie ausgeübt werden.
In dem Geſetz, welches das Verbrechen des
Abtreibens begründet, iſt zugleich die Tödung
lebensfähiger Kinder im Mutterleib für Ver-
bre-
*) Die Geſchichte dieſer Ungereimtheiten, die zuletzt
in der falſchen Ueberſetzung von Exod XXI, 22.
durch die Septuaginta ihre Quelle haben, wird er-
zählt von Boehmer Diſſ. cit. §. 24. ſqq. und C.
F. Walch Diſſ. de genuino fonte diſtinctionis inter
foetum animatum et inanimatum in Nemeſi Carolina. Art.
131. adbibitae. Ien. 1768. (abgedruckt in deſſen
Opusc. T. III.) Beyde ſind excerpirt von Koch inſt.
jur. crim. §. 481 — 83.
**) Klein peinl. R. §. 359. Auf die Hälfte der
Schwangerſchaft iſt dieſes aber nicht gerade mit
dem Sachſenrechte einzuſchränken. Grolman
C. R. W. §. 443.
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