Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. rer, nur um die grosse Inconsequenz des röm.Rechts zu zeigen; er straft es aber nicht här- ter, weil es ihm das Ansehen des römischen Rechts nur erlaubte, aus Principien dieses Ge- setzbuchs selbst einen offenbaren Irrthum des- selben zu verbessern, vielleicht auch, weil er die Strafe des Ehebruchs schon für hart genug hielt, als dass er dieselbe noch hätte überstei- gen können *). Anm. Vergl. die angeführte Grolmanische Abhand- Zweyter Theil. Von vagen gemeinen Verbrechen. §. 427. Die vagen Verbrechen theilen sich in formelle selbst Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh- men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern soll hier Manns- und Weibsperson mit dem Schwerd bestraft werden. *) Ieder Gesetzgeber, welcher geringere Verbrechen
mit der höchsten Strafe bedroht, setzt sich ausser Stand, bey grössern Verbrechen die gehörige Pro- portion zu beobachten. II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt. rer, nur um die groſse Inconſequenz des röm.Rechts zu zeigen; er ſtraft es aber nicht här- ter, weil es ihm das Anſehen des römiſchen Rechts nur erlaubte, aus Principien dieſes Ge- ſetzbuchs ſelbſt einen offenbaren Irrthum deſ- ſelben zu verbeſſern, vielleicht auch, weil er die Strafe des Ehebruchs ſchon für hart genug hielt, als daſs er dieſelbe noch hätte überſtei- gen können *). Anm. Vergl. die angeführte Grolmaniſche Abhand- Zweyter Theil. Von vagen gemeinen Verbrechen. §. 427. Die vagen Verbrechen theilen ſich in formelle ſelbſt Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh- men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern ſoll hier Manns- und Weibsperſon mit dem Schwerd beſtraft werden. *) Ieder Geſetzgeber, welcher geringere Verbrechen
mit der höchſten Strafe bedroht, ſetzt ſich auſser Stand, bey gröſsern Verbrechen die gehörige Pro- portion zu beobachten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0372" n="344"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> rer, nur um die groſse Inconſequenz des röm.<lb/> Rechts zu zeigen; er ſtraft es aber nicht här-<lb/> ter, weil es ihm das Anſehen des römiſchen<lb/> Rechts nur erlaubte, aus Principien dieſes Ge-<lb/> ſetzbuchs ſelbſt einen offenbaren Irrthum deſ-<lb/> ſelben zu verbeſſern, vielleicht auch, weil er<lb/> die Strafe des Ehebruchs ſchon für hart genug<lb/> hielt, als daſs er dieſelbe noch hätte überſtei-<lb/> gen können <note place="foot" n="*)">Ieder Geſetzgeber, welcher geringere Verbrechen<lb/> mit der höchſten Strafe bedroht, ſetzt ſich auſser<lb/> Stand, bey gröſsern Verbrechen die gehörige Pro-<lb/> portion zu beobachten.</note>.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Anm</hi></hi>. Vergl. die angeführte <hi rendition="#i">Grolmaniſche</hi> Abhand-<lb/> lung.</hi> </p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Zweyter Theil</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von vagen gemeinen Verbrechen.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="4"> <head>§. 427.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie vagen Verbrechen theilen ſich in <hi rendition="#i">formelle</hi><lb/> und <hi rendition="#i">materielle</hi>. Jene fodern zum Thatbeſtande<lb/> weder ein beſtimmtes Object, noch einen be-<lb/> ſtimmten geſetzwidrigen Effect, noch einen<lb/> geſeztlich beſtimmten Zweck der Perſon, und<lb/> werden blos durch die <hi rendition="#i">Form</hi> der Handlung<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſelbſt</fw><lb/><note xml:id="note-0372" prev="#note-0371" place="foot" n="****)">Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh-<lb/> men. cf. <hi rendition="#g">Koch</hi> l. c. §. 331. Nach andern ſoll<lb/> hier Manns- und Weibsperſon mit dem Schwerd<lb/> beſtraft werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0372]
II. Buch. II. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
rer, nur um die groſse Inconſequenz des röm.
Rechts zu zeigen; er ſtraft es aber nicht här-
ter, weil es ihm das Anſehen des römiſchen
Rechts nur erlaubte, aus Principien dieſes Ge-
ſetzbuchs ſelbſt einen offenbaren Irrthum deſ-
ſelben zu verbeſſern, vielleicht auch, weil er
die Strafe des Ehebruchs ſchon für hart genug
hielt, als daſs er dieſelbe noch hätte überſtei-
gen können *).
Anm. Vergl. die angeführte Grolmaniſche Abhand-
lung.
Zweyter Theil.
Von vagen gemeinen Verbrechen.
§. 427.
Die vagen Verbrechen theilen ſich in formelle
und materielle. Jene fodern zum Thatbeſtande
weder ein beſtimmtes Object, noch einen be-
ſtimmten geſetzwidrigen Effect, noch einen
geſeztlich beſtimmten Zweck der Perſon, und
werden blos durch die Form der Handlung
ſelbſt
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*) Ieder Geſetzgeber, welcher geringere Verbrechen
mit der höchſten Strafe bedroht, ſetzt ſich auſser
Stand, bey gröſsern Verbrechen die gehörige Pro-
portion zu beobachten.
****) Milderungsgründe, wie beym Ehebruch, anneh-
men. cf. Koch l. c. §. 331. Nach andern ſoll
hier Manns- und Weibsperſon mit dem Schwerd
beſtraft werden.
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