Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. ner väterlichen Gewalt sich befindet, hat dasRecht, seine Tochter und mit ihr den Ehebre- cher zu tödten, sowohl wenn er ihn in sei- nem, als auch wenn er ihn in seines Schwie- gersohns Hause ertappt. An dem Verbrecher allein kann er sich durch den Tod nicht rächen, aber wohl allein an seiner Tochter *). Diesel- ben Grundsätze bestätigt die P. G O., ohne die Straflosigkeit der Tödung des Ehebrechers auf den höchsten Grad des Affects einzuschrän- ken **). §. 423. *) L. 20. 21. 22. 23. 24. 32. D. h. t. G. Tob. Schwendendörfer Diss de jure occidendi prehen- sum in adulteriio filiae et uxoris quatenus patri et marito competit. Lips. 1712. **) Art. 142. zählt zu den Fällen der straflosen Tö- dung: "So einer einen unkeuschen Werk halben "bey seinem ehelichen Weib, Tochter oder andern "bösen sträflichen Uebelthaten fände, und darum "gegen denselben Uebelthäter tödlich Handlung, "Zwang oder Gefängniss, wie die Rechte zulassen, "fürnähme." Wie leicht sich doch offenbare Irr- thümer in eine Wissenschaft einschleichen können! Alle Rechtslehrer behaupten jetzt, das im röm. R. ertheilte Recht der Tödung sey durch die P G. O. aufgehoben und Carl rede blos von dem Fall der Tödung in der höchsten Hitze des Zorns. cf. Westphal Grunds. der Beurtheilung der aus Hitze des Zorns unternommenen Handlungen. C. 2. §. 5. ff. Der Grund soll darin liegen, weil nur die Bamberg. Art. 145. von einer solchen Tödung des Ehebre- chers spricht. Allein 1) die Worte der P. G. O. reden unbedingt und erwähnen nirgends, auch nur mit einer Sylbe des Affects, als Entschuldigungs- grundes; 2) da in der Bamb. und den Projecten blos die Y 2
Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. ner väterlichen Gewalt ſich befindet, hat dasRecht, ſeine Tochter und mit ihr den Ehebre- cher zu tödten, ſowohl wenn er ihn in ſei- nem, als auch wenn er ihn in ſeines Schwie- gerſohns Hauſe ertappt. An dem Verbrecher allein kann er ſich durch den Tod nicht rächen, aber wohl allein an ſeiner Tochter *). Dieſel- ben Grundſätze beſtätigt die P. G O., ohne die Strafloſigkeit der Tödung des Ehebrechers auf den höchſten Grad des Affects einzuſchrän- ken **). §. 423. *) L. 20. 21. 22. 23. 24. 32. D. h. t. G. Tob. Schwendendörfer Diſſ de jure occidendi prehen- ſum in adulteriio filiae et uxoris quatenus patri et marito competit. Lipſ. 1712. **) Art. 142. zählt zu den Fällen der ſtrafloſen Tö- dung: „So einer einen unkeuſchen Werk halben „bey ſeinem ehelichen Weib, Tochter oder andern „böſen ſträflichen Uebelthaten fände, und darum „gegen denſelben Uebelthäter tödlich Handlung, „Zwang oder Gefängniſs, wie die Rechte zulaſſen, „fürnähme.“ Wie leicht ſich doch offenbare Irr- thümer in eine Wiſſenſchaft einſchleichen können! Alle Rechtslehrer behaupten jetzt, das im röm. R. ertheilte Recht der Tödung ſey durch die P G. O. aufgehoben und Carl rede blos von dem Fall der Tödung in der höchſten Hitze des Zorns. cf. Weſtphal Grundſ. der Beurtheilung der aus Hitze des Zorns unternommenen Handlungen. C. 2. §. 5. ff. Der Grund ſoll darin liegen, weil nur die Bamberg. Art. 145. von einer ſolchen Tödung des Ehebre- chers ſpricht. Allein 1) die Worte der P. G. O. reden unbedingt und erwähnen nirgends, auch nur mit einer Sylbe des Affects, als Entſchuldigungs- grundes; 2) da in der Bamb. und den Projecten blos die Y 2
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Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch.
ner väterlichen Gewalt ſich befindet, hat das
Recht, ſeine Tochter und mit ihr den Ehebre-
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nem, als auch wenn er ihn in ſeines Schwie-
gerſohns Hauſe ertappt. An dem Verbrecher
allein kann er ſich durch den Tod nicht rächen,
aber wohl allein an ſeiner Tochter *). Dieſel-
ben Grundſätze beſtätigt die P. G O., ohne die
Strafloſigkeit der Tödung des Ehebrechers auf
den höchſten Grad des Affects einzuſchrän-
ken **).
§. 423.
*) L. 20. 21. 22. 23. 24. 32. D. h. t. G. Tob.
Schwendendörfer Diſſ de jure occidendi prehen-
ſum in adulteriio filiae et uxoris quatenus patri et marito
competit. Lipſ. 1712.
**) Art. 142. zählt zu den Fällen der ſtrafloſen Tö-
dung: „So einer einen unkeuſchen Werk halben
„bey ſeinem ehelichen Weib, Tochter oder andern
„böſen ſträflichen Uebelthaten fände, und darum
„gegen denſelben Uebelthäter tödlich Handlung,
„Zwang oder Gefängniſs, wie die Rechte zulaſſen,
„fürnähme.“ Wie leicht ſich doch offenbare Irr-
thümer in eine Wiſſenſchaft einſchleichen können!
Alle Rechtslehrer behaupten jetzt, das im röm. R.
ertheilte Recht der Tödung ſey durch die P G. O.
aufgehoben und Carl rede blos von dem Fall der
Tödung in der höchſten Hitze des Zorns. cf.
Weſtphal Grundſ. der Beurtheilung der aus Hitze
des Zorns unternommenen Handlungen. C. 2. §. 5. ff.
Der Grund ſoll darin liegen, weil nur die Bamberg.
Art. 145. von einer ſolchen Tödung des Ehebre-
chers ſpricht. Allein 1) die Worte der P. G. O.
reden unbedingt und erwähnen nirgends, auch nur
mit einer Sylbe des Affects, als Entſchuldigungs-
grundes; 2) da in der Bamb. und den Projecten blos
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