Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. fodern kann *). Die Carolina **) bestätigt durchihr Berufen auf das röm. Recht ***) diese Ver- ordnung sowohl bey dem Ehebruch der Gattin, als auch des Ehemanns +). An die Stelle der Ver- *) Von dem Verlust des Heirathsguts und der Wi- derlage. c. 4 X. de donat. inter virum et ux. Nov. 117. c. 9. Ist diese durch die Nov. 134. aufgeho- ben? dies glaubt Kleinschrod a. a. O. §. 17. Dagegen die angef. Recension der A. L. Z. S. 356. u. 357. **) Art. 120. "(1.) So ein Ehemann einen andern "um des Ehebruchs willen, den er mit seinem Ehe- "weib vollbracht hat, peinlich beklagt und das "überwindet, derselbige Ehebrecher sammt der "Ehebrecherin sollen nach Sage unsrer Vorfahren "und unsern kaiserlichen Rechten gestraft werden. (2.) "Item dass es auch gleicherweiss in dem Fall, so ein "Ebeweih ihren Mann, oder die Person, damit er Ehe- "bruch vollbracht hätte, beklagen will, gehalten wer- "den soll.' ***) Nach Andern soll sich Carl auf das deutsche Recht berufen. cf. Koch inst. jur. crim. §. 310. Not. 3. +) Die Meynung älterer Praktiker ist, dass Beyschlaf
des Ehemannes mit einer Ledigen, blos als stuprum. an dem Manne mit dem Staupbesen, doppelter Ehebruch an beyden Theilen mit dem Schwerd, ein- facher Ehebruch eines ledigen Mannes mit einer Ehefrau an jenem mit dem Schwerd, an dieser mit Staupbesen bestraft werden soll. Kress ad h. a. §. 3. -- Nach andern (z E. Meister jun. pr. jur. cr. §. 276. soll, den deutlichen Worten des Artikels zuwider, der Beyschlaf des Ehemannes mit einer Ledigen willkührlich bestraft werden -- Ueber die Meynung Böhmers (ad Carpzov Q. 53. obs. 1.) nach welcher Carl den von Iustinian be- stimmten Unterschied in Bestrafung der Manns- u. Weibspersonen aufgehoben haben soll, vergl. Koch l. c. Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch. fodern kann *). Die Carolina **) beſtätigt durchihr Berufen auf das röm. Recht ***) dieſe Ver- ordnung ſowohl bey dem Ehebruch der Gattin, als auch des Ehemanns †). An die Stelle der Ver- *) Von dem Verluſt des Heirathsguts und der Wi- derlage. c. 4 X. de donat. inter virum et ux. Nov. 117. c. 9. Iſt dieſe durch die Nov. 134. aufgeho- ben? dies glaubt Kleinſchrod a. a. O. §. 17. Dagegen die angef. Recenſion der A. L. Z. S. 356. u. 357. **) Art. 120. „(1.) So ein Ehemann einen andern „um des Ehebruchs willen, den er mit ſeinem Ehe- „weib vollbracht hat, peinlich beklagt und das „überwindet, derſelbige Ehebrecher ſammt der „Ehebrecherin ſollen nach Sage unſrer Vorfahren „und unſern kaiſerlichen Rechten geſtraft werden. (2.) „Item daſs es auch gleicherweiſs in dem Fall, ſo ein „Ebeweih ihren Mann, oder die Perſon, damit er Ehe- „bruch vollbracht hätte, beklagen will, gehalten wer- „den ſoll.’ ***) Nach Andern ſoll ſich Carl auf das deutſche Recht berufen. cf. Koch inſt. jur. crim. §. 310. Not. 3. †) Die Meynung älterer Praktiker iſt, daſs Beyſchlaf
des Ehemannes mit einer Ledigen, blos als ſtuprum. an dem Manne mit dem Staupbeſen, doppelter Ehebruch an beyden Theilen mit dem Schwerd, ein- facher Ehebruch eines ledigen Mannes mit einer Ehefrau an jenem mit dem Schwerd, an dieſer mit Staupbeſen beſtraft werden ſoll. Kreſs ad h. a. §. 3. — Nach andern (z E. Meiſter jun. pr. jur. cr. §. 276. ſoll, den deutlichen Worten des Artikels zuwider, der Beyſchlaf des Ehemannes mit einer Ledigen willkührlich beſtraft werden — Ueber die Meynung Böhmers (ad Carpzov Q. 53. obſ. 1.) nach welcher Carl den von Iuſtinian be- ſtimmten Unterſchied in Beſtrafung der Manns- u. Weibsperſonen aufgehoben haben ſoll, vergl. Koch l. c. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0363" n="335"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch.</hi></fw><lb/> fodern kann <note place="foot" n="*)">Von dem Verluſt des Heirathsguts und der Wi-<lb/> derlage. c. 4 X. <hi rendition="#i">de donat. inter virum et ux</hi>. Nov.<lb/> 117. c. 9. Iſt dieſe durch die Nov. 134. aufgeho-<lb/> ben? dies glaubt <hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi> a. a. O. §.<lb/> 17. Dagegen die angef. Recenſion der A. L. Z.<lb/> S. 356. u. 357.</note>. Die Carolina <note place="foot" n="**)">Art. 120. „(1.) So ein <hi rendition="#g">Ehemann</hi> <hi rendition="#i">einen andern</hi><lb/> „um des Ehebruchs willen, den er mit ſeinem Ehe-<lb/> „weib vollbracht hat, peinlich beklagt und das<lb/> „überwindet, derſelbige Ehebrecher ſammt der<lb/> „Ehebrecherin ſollen nach Sage unſrer Vorfahren<lb/> „<hi rendition="#i">und unſern kaiſerlichen Rechten geſtraft</hi> werden. (2.)<lb/> „Item daſs es auch <hi rendition="#i">gleicherweiſs</hi> in dem Fall, <hi rendition="#i">ſo ein<lb/> „Ebeweih ihren Mann, oder die Perſon, damit er Ehe-<lb/> „bruch vollbracht hätte</hi>, beklagen will, gehalten wer-<lb/> „den ſoll.’</note> beſtätigt durch<lb/> ihr Berufen auf das röm. Recht <note place="foot" n="***)">Nach Andern ſoll ſich <hi rendition="#i">Carl</hi> auf das deutſche Recht<lb/> berufen. cf. <hi rendition="#g">Koch</hi> <hi rendition="#i">inſt. jur. crim</hi>. §. 310. Not. 3.</note> dieſe Ver-<lb/> ordnung ſowohl bey dem Ehebruch der Gattin,<lb/> als auch des Ehemanns <note place="foot" n="†)">Die Meynung älterer Praktiker iſt, daſs Beyſchlaf<lb/> des Ehemannes mit einer Ledigen, blos als <hi rendition="#i">ſtuprum</hi>.<lb/> an dem Manne mit dem Staupbeſen, doppelter<lb/> Ehebruch an beyden Theilen mit dem Schwerd, ein-<lb/> facher Ehebruch eines ledigen Mannes mit einer<lb/> Ehefrau an jenem mit dem Schwerd, an dieſer mit<lb/> Staupbeſen beſtraft werden ſoll. <hi rendition="#g">Kreſs</hi> ad h. a. §.<lb/> 3. — Nach andern (z E. <hi rendition="#g">Meiſter jun</hi>. <hi rendition="#i">pr. jur. cr</hi>.<lb/> §. 276. ſoll, den deutlichen Worten des Artikels<lb/> zuwider, der Beyſchlaf des Ehemannes mit einer<lb/> Ledigen willkührlich beſtraft werden — Ueber die<lb/> Meynung <hi rendition="#g">Böhmers</hi> (<hi rendition="#i">ad</hi> <hi rendition="#g">Carpzov</hi> Q. 53. obſ.<lb/> 1.) nach welcher <hi rendition="#g">Carl</hi> den von <hi rendition="#g">Iuſtinian</hi> be-<lb/> ſtimmten Unterſchied in Beſtrafung der Manns- u.<lb/> Weibsperſonen aufgehoben haben ſoll, vergl.<lb/><hi rendition="#g">Koch</hi> l. c.</note>. An die Stelle der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ver-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [335/0363]
Verletzung des ehel. Vertrags. Ehebruch.
fodern kann *). Die Carolina **) beſtätigt durch
ihr Berufen auf das röm. Recht ***) dieſe Ver-
ordnung ſowohl bey dem Ehebruch der Gattin,
als auch des Ehemanns †). An die Stelle der
Ver-
*) Von dem Verluſt des Heirathsguts und der Wi-
derlage. c. 4 X. de donat. inter virum et ux. Nov.
117. c. 9. Iſt dieſe durch die Nov. 134. aufgeho-
ben? dies glaubt Kleinſchrod a. a. O. §.
17. Dagegen die angef. Recenſion der A. L. Z.
S. 356. u. 357.
**) Art. 120. „(1.) So ein Ehemann einen andern
„um des Ehebruchs willen, den er mit ſeinem Ehe-
„weib vollbracht hat, peinlich beklagt und das
„überwindet, derſelbige Ehebrecher ſammt der
„Ehebrecherin ſollen nach Sage unſrer Vorfahren
„und unſern kaiſerlichen Rechten geſtraft werden. (2.)
„Item daſs es auch gleicherweiſs in dem Fall, ſo ein
„Ebeweih ihren Mann, oder die Perſon, damit er Ehe-
„bruch vollbracht hätte, beklagen will, gehalten wer-
„den ſoll.’
***) Nach Andern ſoll ſich Carl auf das deutſche Recht
berufen. cf. Koch inſt. jur. crim. §. 310. Not. 3.
†) Die Meynung älterer Praktiker iſt, daſs Beyſchlaf
des Ehemannes mit einer Ledigen, blos als ſtuprum.
an dem Manne mit dem Staupbeſen, doppelter
Ehebruch an beyden Theilen mit dem Schwerd, ein-
facher Ehebruch eines ledigen Mannes mit einer
Ehefrau an jenem mit dem Schwerd, an dieſer mit
Staupbeſen beſtraft werden ſoll. Kreſs ad h. a. §.
3. — Nach andern (z E. Meiſter jun. pr. jur. cr.
§. 276. ſoll, den deutlichen Worten des Artikels
zuwider, der Beyſchlaf des Ehemannes mit einer
Ledigen willkührlich beſtraft werden — Ueber die
Meynung Böhmers (ad Carpzov Q. 53. obſ.
1.) nach welcher Carl den von Iuſtinian be-
ſtimmten Unterſchied in Beſtrafung der Manns- u.
Weibsperſonen aufgehoben haben ſoll, vergl.
Koch l. c.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |