der Schwierigkeit, sie zu entdecken und der Gefahr eines unersetzlichen Verlustes, theils aber auch wegen der Grösse des zum Grunde liegenden bösen Willens, die durch Täuschung eines besondern Zutrauens bewiesen wird, sind vier Verträge von dieser Regel ausgenom- men.
§. 411.
Diese Verträge sind 1) der Bevollmächti- gungsvertrag, 2) der Niederlegungsvertrag, 3) der Quaficontract der Vormundschaft, und 4) der Gesellschaftsvertrag. Die Person, wel- che durch diese Verträge zunächst und unmit- telbar verpflichtet ist, (gegen welche die actio directa Statt findet) wird wegen einer dolo- sen Verletzung dieser Verbindlichkeit ehrlos*). Bey dem Gesellschaftsvertrag ist gegenseitige Verbindlichkeit vom Anfange an vorhanden: die vorige Bestimmung gilt daher von den Ge- sellschaftsgliedern gegenseitig **). Die Ehrlo- sigkeit ist nothwendige Folge der durch ein richterliches Urtheil erklärten Unredlichkeit.
§. 412.
Ist die Treulosigkeit der Person von der Art, dass sie eignen Strafgesetzen unterworfen ist, wie bey der Unterschlagung des anvertrau-
ten
*) L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam.
**) Mündlich von der Frage; ob auch den mandans die Ehrlosigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5. mit §. 7. ae bis qui not, inf.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
der Schwierigkeit, ſie zu entdecken und der Gefahr eines unerſetzlichen Verluſtes, theils aber auch wegen der Gröſse des zum Grunde liegenden böſen Willens, die durch Täuſchung eines beſondern Zutrauens bewieſen wird, ſind vier Verträge von dieſer Regel ausgenom- men.
§. 411.
Dieſe Verträge ſind 1) der Bevollmächti- gungsvertrag, 2) der Niederlegungsvertrag, 3) der Quaficontract der Vormundſchaft, und 4) der Geſellſchaftsvertrag. Die Perſon, wel- che durch dieſe Verträge zunächſt und unmit- telbar verpflichtet iſt, (gegen welche die actio directa Statt findet) wird wegen einer dolo- ſen Verletzung dieſer Verbindlichkeit ehrlos*). Bey dem Geſellſchaftsvertrag iſt gegenſeitige Verbindlichkeit vom Anfange an vorhanden: die vorige Beſtimmung gilt daher von den Ge- ſellſchaftsgliedern gegenſeitig **). Die Ehrlo- ſigkeit iſt nothwendige Folge der durch ein richterliches Urtheil erklärten Unredlichkeit.
§. 412.
Iſt die Treuloſigkeit der Perſon von der Art, daſs ſie eignen Strafgeſetzen unterworfen iſt, wie bey der Unterſchlagung des anvertrau-
ten
*) L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam.
**) Mündlich von der Frage; ob auch den mandans die Ehrloſigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5. mit §. 7. ae bis qui not, inf.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
der Schwierigkeit, ſie zu entdecken und der
Gefahr eines unerſetzlichen Verluſtes, theils
aber auch wegen der Gröſse des zum Grunde
liegenden böſen Willens, die durch Täuſchung
eines beſondern Zutrauens bewieſen wird,
ſind vier Verträge von dieſer Regel ausgenom-
men.
§. 411.
Dieſe Verträge ſind 1) der Bevollmächti-
gungsvertrag, 2) der Niederlegungsvertrag,
3) der Quaficontract der Vormundſchaft, und
4) der Geſellſchaftsvertrag. Die Perſon, wel-
che durch dieſe Verträge zunächſt und unmit-
telbar verpflichtet iſt, (gegen welche die actio
directa Statt findet) wird wegen einer dolo-
ſen Verletzung dieſer Verbindlichkeit ehrlos *).
Bey dem Geſellſchaftsvertrag iſt gegenſeitige
Verbindlichkeit vom Anfange an vorhanden:
die vorige Beſtimmung gilt daher von den Ge-
ſellſchaftsgliedern gegenſeitig **). Die Ehrlo-
ſigkeit iſt nothwendige Folge der durch ein
richterliches Urtheil erklärten Unredlichkeit.
§. 412.
Iſt die Treuloſigkeit der Perſon von der
Art, daſs ſie eignen Strafgeſetzen unterworfen
iſt, wie bey der Unterſchlagung des anvertrau-
ten
*) L. 1. L. 6. §. 5. u. 6. D. de bis qui not. infam.
**) Mündlich von der Frage; ob auch den mandans
die Ehrloſigkeit treffe. Vereinigung der L. 6. §. 5.
mit §. 7. ae bis qui not, inf.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/356>, abgerufen am 23.02.2025.
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