Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. weckte Furcht vor Uebeln (vis compulsiva) *),Die Drohung musste aber mit der Gefahr der augenblicklichen Vollziehung derselben ver- bunden seyn **). Auch dürfen die Drohungen nicht minae juris seyn, weil sonst die Handlung in ein anderes Verbrechen übergeht ***). §. 397. 2) Der Akt der Entwendung selbst musste Ver- *) Kress ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund. §. 4. **) Weil die Gewaltthätigkeit schlechthin zureichen- der Grund der möglichen Besitzergreifung seyn muss, bey der Drohung entfernter Uebel sich aber nicht annehmen lässt, dass der Bedrohte, wenn er sein Eigenthum hingab, blos durch solche entfernte Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum liessen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden sey. Man muss hier vielmehr mit allem Grund vermuthen, dass die Drohung blos Veranlassung der Veräusserung gewesen sey und noch andere Beweg- gründe den Willen des Besitzers bestimmten. Das Gegentheil ist wohl möglich, dass es aber existire, kann gar nicht juridisch erwiesen werden. ***) Kress ad h. a. §. 4. *1.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. weckte Furcht vor Uebeln (vis compulſiva) *),Die Drohung muſste aber mit der Gefahr der augenblicklichen Vollziehung derſelben ver- bunden ſeyn **). Auch dürfen die Drohungen nicht minae juris ſeyn, weil ſonſt die Handlung in ein anderes Verbrechen übergeht ***). §. 397. 2) Der Akt der Entwendung ſelbſt muſste Ver- *) Kreſs ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund. §. 4. **) Weil die Gewaltthätigkeit ſchlechthin zureichen- der Grund der möglichen Beſitzergreifung ſeyn muſs, bey der Drohung entfernter Uebel ſich aber nicht annehmen läſst, daſs der Bedrohte, wenn er ſein Eigenthum hingab, blos durch ſolche entfernte Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum lieſsen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden ſey. Man muſs hier vielmehr mit allem Grund vermuthen, daſs die Drohung blos Veranlaſſung der Veräuſserung geweſen ſey und noch andere Beweg- gründe den Willen des Beſitzers beſtimmten. Das Gegentheil iſt wohl möglich, daſs es aber exiſtire, kann gar nicht juridiſch erwieſen werden. ***) Kreſs ad h. a. §. 4. *1.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0344" n="316"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> weckte Furcht vor Uebeln (<hi rendition="#i">vis compulſiva</hi>) <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Kreſs</hi><hi rendition="#i">ad Art.</hi> 126. §. 4. <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">ad eund</hi>.<lb/> §. 4.</note>,<lb/> Die Drohung muſste aber mit der Gefahr der<lb/> augenblicklichen Vollziehung derſelben ver-<lb/> bunden ſeyn <note place="foot" n="**)">Weil die Gewaltthätigkeit ſchlechthin zureichen-<lb/> der Grund der möglichen Beſitzergreifung ſeyn<lb/> muſs, bey der Drohung entfernter Uebel ſich aber<lb/> nicht annehmen läſst, daſs der Bedrohte, wenn er<lb/> ſein Eigenthum hingab, blos durch ſolche entfernte<lb/> Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum<lb/> lieſsen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden<lb/> ſey. Man muſs hier vielmehr mit allem Grund<lb/> vermuthen, daſs die Drohung blos <hi rendition="#i">Veranlaſſung</hi> der<lb/><hi rendition="#i">Veräuſserung</hi> geweſen ſey und noch andere Beweg-<lb/> gründe den Willen des Beſitzers beſtimmten. Das<lb/> Gegentheil iſt wohl möglich, daſs es aber exiſtire,<lb/> kann gar nicht juridiſch erwieſen werden.</note>. Auch dürfen die Drohungen<lb/> nicht <hi rendition="#i">minae juris</hi> ſeyn, weil ſonſt die Handlung<lb/> in ein anderes Verbrechen übergeht <note place="foot" n="***)"><hi rendition="#g">Kreſs</hi> ad h. a. §. 4. *1.</note>.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 397.</head><lb/> <p>2) Der Akt der Entwendung ſelbſt muſste<lb/> erſt durch Gewalt bewirkt und möglich ge-<lb/> worden ſeyn. Der wirklichen Entwendung<lb/> muſs alſo die Verletzung des Rechts der Per-<lb/> ſönlichkeit vorhergehen. Wenn nach vollen-<lb/> deter Entwendung der Verbrecher ſeine Per-<lb/> ſon oder die geſtohlne Sache vertheidigt, ſo iſt<lb/> ein <hi rendition="#i">bewaffneter Diebſtahl</hi> vorhanden, wenn der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Ver-</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [316/0344]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
weckte Furcht vor Uebeln (vis compulſiva) *),
Die Drohung muſste aber mit der Gefahr der
augenblicklichen Vollziehung derſelben ver-
bunden ſeyn **). Auch dürfen die Drohungen
nicht minae juris ſeyn, weil ſonſt die Handlung
in ein anderes Verbrechen übergeht ***).
§. 397.
2) Der Akt der Entwendung ſelbſt muſste
erſt durch Gewalt bewirkt und möglich ge-
worden ſeyn. Der wirklichen Entwendung
muſs alſo die Verletzung des Rechts der Per-
ſönlichkeit vorhergehen. Wenn nach vollen-
deter Entwendung der Verbrecher ſeine Per-
ſon oder die geſtohlne Sache vertheidigt, ſo iſt
ein bewaffneter Diebſtahl vorhanden, wenn der
Ver-
*) Kreſs ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund.
§. 4.
**) Weil die Gewaltthätigkeit ſchlechthin zureichen-
der Grund der möglichen Beſitzergreifung ſeyn
muſs, bey der Drohung entfernter Uebel ſich aber
nicht annehmen läſst, daſs der Bedrohte, wenn er
ſein Eigenthum hingab, blos durch ſolche entfernte
Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum
lieſsen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden
ſey. Man muſs hier vielmehr mit allem Grund
vermuthen, daſs die Drohung blos Veranlaſſung der
Veräuſserung geweſen ſey und noch andere Beweg-
gründe den Willen des Beſitzers beſtimmten. Das
Gegentheil iſt wohl möglich, daſs es aber exiſtire,
kann gar nicht juridiſch erwieſen werden.
***) Kreſs ad h. a. §. 4. *1.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |