Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt. §. 385. Strafe. I. Auf die Entwendung der P. G. O. Art. 172. 173. u. 174. §. 386. III. Bey dem einfachen Kirchendiebstahl sel- *) Die P. G. O. Art. 172. redet zwar nicht von dem letzten Fall. Aber die ratio legis nöthigt, ihn hier aufzunehmen. **) Sehr gut dargethan von Koch inst. jur. crim. §. 228. Anm. ***) "Dieser Dieb sey zum Tod, nach Gelegenheit der "Sache und Rath den Rechtsverständigen zu stra- "fen." Art. 172. Nach andern (z. E. Meister jun. l. c. §. 235. c.) sollen diese Worte erlauben, auf die Strafbarkeit in concreto Rücksicht zu neh- men -- gegen die deutliche Wortfügung des Ar- tikels, gegen die Vergleichung mit der Bamb. 198. und gegen die ausdrückliche Erklärung Carls, dass Kirchenraub härter als Diebstahl sey. ****) Dagegen, allein ohne hinreichenden Grund Ro-
bert l. c. und Grolman C. R. W. §. 306. Anm. 1. II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. §. 385. Strafe. I. Auf die Entwendung der P. G. O. Art. 172. 173. u. 174. §. 386. III. Bey dem einfachen Kirchendiebſtahl ſel- *) Die P. G. O. Art. 172. redet zwar nicht von dem letzten Fall. Aber die ratio legis nöthigt, ihn hier aufzunehmen. **) Sehr gut dargethan von Koch inſt. jur. crim. §. 228. Anm. ***) „Dieſer Dieb ſey zum Tod, nach Gelegenheit der „Sache und Rath den Rechtsverſtändigen zu ſtra- „fen.“ Art. 172. Nach andern (z. E. Meiſter jun. l. c. §. 235. c.) ſollen dieſe Worte erlauben, auf die Strafbarkeit in concreto Rückſicht zu neh- men — gegen die deutliche Wortfügung des Ar- tikels, gegen die Vergleichung mit der Bamb. 198. und gegen die ausdrückliche Erklärung Carls, daſs Kirchenraub härter als Diebſtahl ſey. ****) Dagegen, allein ohne hinreichenden Grund Ro-
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
§. 385.
Strafe. I. Auf die Entwendung der
Monſtranz mit der geweihten Hoſtie folgt die
Feuerſtrafe. II. Ein gefährlicher Kirchendieb-
ſtahl, gleichviel ob die Entwendung aus einem
heiligen oder profanen Ort *), an einer Sache
von gröſserem oder von geringerem Werth **)
geſchehen iſt, wird unbedingt mit dem Tode
bedroht, die Wahl der Todesart dem Richter
überlaſſen ***). Auch kann der qualificirte
Kirchendiebſtahl ſo gut durch Einſteigen und
mit Waffen als durch Einbruch geſchehen ****).
P. G. O. Art. 172. 173. u. 174.
§. 386.
III. Bey dem einfachen Kirchendiebſtahl
an heiligen Sachen, die wenigſtens den Werth
eines groſsen Diebſtahls betragen, finden die-
ſel-
*) Die P. G. O. Art. 172. redet zwar nicht von dem
letzten Fall. Aber die ratio legis nöthigt, ihn hier
aufzunehmen.
**) Sehr gut dargethan von Koch inſt. jur. crim. §.
228. Anm.
***) „Dieſer Dieb ſey zum Tod, nach Gelegenheit der
„Sache und Rath den Rechtsverſtändigen zu ſtra-
„fen.“ Art. 172. Nach andern (z. E. Meiſter
jun. l. c. §. 235. c.) ſollen dieſe Worte erlauben,
auf die Strafbarkeit in concreto Rückſicht zu neh-
men — gegen die deutliche Wortfügung des Ar-
tikels, gegen die Vergleichung mit der Bamb. 198.
und gegen die ausdrückliche Erklärung Carls, daſs
Kirchenraub härter als Diebſtahl ſey.
****) Dagegen, allein ohne hinreichenden Grund Ro-
bert l. c. und Grolman C. R. W. §. 306. Anm. 1.
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