sich zeigender Dieb *), ohne Absicht der Ver- letzung, Waffen bey sich hatte; b) wenn an ei- nem unbewohnten, von Menschen entfernten Ort der Diebstahl vollzogen worden ist.
§. 380.
II. Der Grund der Auszeichnung der sub- jectiv gefährlichen Diebstähle ist ein, aus dem Einbruch oder Einsteigen erkannter, so hoher Grad der Geflissenheit und Festigkeit der rechts- widrigen Gesinnung, dass mit demselben die Todesstrafe im Verhältnisse steht. Mithin fin- det diese nicht Statt, sobald, ungeachtet der Existenz des gesetzlichen Begriffs, ein geringerer Grad der Geflissenheit und Festigkeit des bösen Willens vorhanden, als zur Erkennung der To- desstrafe nothwendig ist. Dieses ist anzuneh- men 1) wenn ein zufällig entstandener hefti- ger äusserer Reiz den Verbrecher zur That be- stimmte **), 2) wenn die durch Einsteigen oder Einbrechen überwundenen Hindernisse so ge- ring waren dass man nicht auf jenen hohen Grad der Geflissenheit schliessen kann, wie es beym Einsteigen blos in das unterste Stock- werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc. der Fall ist.
§. 381.
Da der gefährliche Diebstahl eine Art der Entwendung überhaupt ist, so werden auch alle
Requi-
*) Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. sobald sich Menschen zeigen oder ihn hindern wollen.
**) z. E. Verführung, Armuth u. s. w.
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſich zeigender Dieb *), ohne Abſicht der Ver- letzung, Waffen bey ſich hatte; b) wenn an ei- nem unbewohnten, von Menſchen entfernten Ort der Diebſtahl vollzogen worden iſt.
§. 380.
II. Der Grund der Auszeichnung der ſub- jectiv gefährlichen Diebſtähle iſt ein, aus dem Einbruch oder Einſteigen erkannter, ſo hoher Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit der rechts- widrigen Geſinnung, daſs mit demſelben die Todesſtrafe im Verhältniſſe ſteht. Mithin fin- det dieſe nicht Statt, ſobald, ungeachtet der Exiſtenz des geſetzlichen Begriffs, ein geringerer Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit des böſen Willens vorhanden, als zur Erkennung der To- desſtrafe nothwendig iſt. Dieſes iſt anzuneh- men 1) wenn ein zufällig entſtandener hefti- ger äuſſerer Reiz den Verbrecher zur That be- ſtimmte **), 2) wenn die durch Einſteigen oder Einbrechen überwundenen Hinderniſſe ſo ge- ring waren daſs man nicht auf jenen hohen Grad der Gefliſſenheit ſchlieſsen kann, wie es beym Einſteigen blos in das unterſte Stock- werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc. der Fall iſt.
§. 381.
Da der gefährliche Diebſtahl eine Art der Entwendung überhaupt iſt, ſo werden auch alle
Requi-
*) Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. ſobald ſich Menſchen zeigen oder ihn hindern wollen.
**) z. E. Verführung, Armuth u. ſ. w.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><divn="10"><divn="11"><p><pbfacs="#f0330"n="302"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/>ſich zeigender Dieb <noteplace="foot"n="*)">Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. ſobald<lb/>ſich Menſchen zeigen oder ihn hindern wollen.</note>, ohne Abſicht der Ver-<lb/>
letzung, Waffen bey ſich hatte; b) wenn an ei-<lb/>
nem unbewohnten, von Menſchen entfernten<lb/>
Ort der Diebſtahl vollzogen worden iſt.</p></div><lb/><divn="11"><head>§. 380.</head><lb/><p>II. Der Grund der Auszeichnung der <hirendition="#i">ſub-<lb/>
jectiv gefährlichen</hi> Diebſtähle iſt ein, aus dem<lb/>
Einbruch oder Einſteigen erkannter, ſo hoher<lb/>
Grad der <hirendition="#i">Gefliſſenheit</hi> und <hirendition="#i">Feſtigkeit</hi> der rechts-<lb/>
widrigen Geſinnung, daſs mit demſelben die<lb/>
Todesſtrafe im Verhältniſſe ſteht. Mithin fin-<lb/>
det dieſe nicht Statt, ſobald, ungeachtet der<lb/>
Exiſtenz des geſetzlichen Begriffs, ein geringerer<lb/>
Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit des böſen<lb/>
Willens vorhanden, als zur Erkennung der To-<lb/>
desſtrafe nothwendig iſt. Dieſes iſt anzuneh-<lb/>
men 1) wenn ein zufällig entſtandener hefti-<lb/>
ger äuſſerer Reiz den Verbrecher zur That be-<lb/>ſtimmte <noteplace="foot"n="**)">z. E. Verführung, Armuth u. ſ. w.</note>, 2) wenn die durch Einſteigen oder<lb/>
Einbrechen überwundenen Hinderniſſe ſo ge-<lb/>
ring waren daſs man nicht auf jenen hohen<lb/>
Grad der Gefliſſenheit ſchlieſsen kann, wie<lb/>
es beym Einſteigen blos in das unterſte Stock-<lb/>
werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc.<lb/>
der Fall iſt.</p></div><lb/><divn="11"><head>§. 381.</head><lb/><p>Da der gefährliche Diebſtahl eine Art der<lb/>
Entwendung überhaupt iſt, ſo werden auch alle<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Requi-</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[302/0330]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſich zeigender Dieb *), ohne Abſicht der Ver-
letzung, Waffen bey ſich hatte; b) wenn an ei-
nem unbewohnten, von Menſchen entfernten
Ort der Diebſtahl vollzogen worden iſt.
§. 380.
II. Der Grund der Auszeichnung der ſub-
jectiv gefährlichen Diebſtähle iſt ein, aus dem
Einbruch oder Einſteigen erkannter, ſo hoher
Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit der rechts-
widrigen Geſinnung, daſs mit demſelben die
Todesſtrafe im Verhältniſſe ſteht. Mithin fin-
det dieſe nicht Statt, ſobald, ungeachtet der
Exiſtenz des geſetzlichen Begriffs, ein geringerer
Grad der Gefliſſenheit und Feſtigkeit des böſen
Willens vorhanden, als zur Erkennung der To-
desſtrafe nothwendig iſt. Dieſes iſt anzuneh-
men 1) wenn ein zufällig entſtandener hefti-
ger äuſſerer Reiz den Verbrecher zur That be-
ſtimmte **), 2) wenn die durch Einſteigen oder
Einbrechen überwundenen Hinderniſſe ſo ge-
ring waren daſs man nicht auf jenen hohen
Grad der Gefliſſenheit ſchlieſsen kann, wie
es beym Einſteigen blos in das unterſte Stock-
werk, beym Aufbrechen blos mit der Hand etc.
der Fall iſt.
§. 381.
Da der gefährliche Diebſtahl eine Art der
Entwendung überhaupt iſt, ſo werden auch alle
Requi-
*) Wenn er z. E. gleich die Flucht ergreift. ſobald
ſich Menſchen zeigen oder ihn hindern wollen.
**) z. E. Verführung, Armuth u. ſ. w.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/330>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.