Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. niss die Entwendung begangen worden ist *).Der Grund der gesetzlichen Auszeichnung der beyden letzten Arten ist blos die Grösse der Bosheit und der Festigkeit des bösen Willens, welche aus der Geflissenheit, die der Dieb bey Ueberwindung solcher Hindernisse bewoisst, erkannt wird **). §. 375. *) P. G. O. Art. 159. "So aber ein Dieb -- jemand -- "in seine Behausung oder Behaltung bricht oder "steigt, oder mit Waffen, damit er jemand, der ihm "Widerstand thun wollte, verletzen möchte, zum "Stehlen eingeht -- so ist der Diebstahl darzu, als "obsteht, gehrochen oder gestiegen wird, ein geflis- "sener gefährlicher Diebstahl. So ist in dem "Diebstahl, der mit Waffen geschiebt, eine Vergewal- "tigung und Verletzung zu besorgen u. s. w. **) Fast alle nehmen an, dass auch beym Einsteigen
und Einbrechen Gefahr für die Person Grund des Gesetzes sey; bey jenem, weil sich der Dieb die Flucht schwer mache und dadurch zum Wider- stand genöthigt sey. hier, weil er mit den Aufbruch- instrumenten verletzen könne. Hellfeld Diss. de justitia poenarum capitalium praesertim in crimine furti periculofe ex tertii. (Ien. 1772) §. 12. -- Boehmer ad Art. 159. C. C. C. §. 5. -- Westphal Crimi- nalrecht. Anm. 55. -- Struben Thl. II. Bd. 107. §. 1. -- Grolman C. R. W. §. 299. Dessel- ben über den Grund der härtern Strafe des gefährli- chen Diebstahls. In der Bibliothek d. peinl. R. Thl. I. Stck. 2. Nr. 2. Einige wollen wegen dieser vor- ausgesetzten Gefahr sogar Waffen bey allen drey Arten des gefährlichen Diebstahls, wie, nebst meh- rern andern, Kleinschrod über den Diebstahl Betr. VI. §. 1. -- Carl giebt aber blos die Gefahr für die Person bey dem bewaffneten Diebstahl als Grund an, und setzt gerade hierdurch (vergl. Anm. *) diese II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. niſs die Entwendung begangen worden iſt *).Der Grund der geſetzlichen Auszeichnung der beyden letzten Arten iſt blos die Gröſse der Bosheit und der Feſtigkeit des böſen Willens, welche aus der Gefliſſenheit, die der Dieb bey Ueberwindung ſolcher Hinderniſſe bewoiſst, erkannt wird **). §. 375. *) P. G. O. Art. 159. „So aber ein Dieb — jemand — „in ſeine Behauſung oder Behaltung bricht oder „ſteigt, oder mit Waffen, damit er jemand, der ihm „Widerſtand thun wollte, verletzen möchte, zum „Stehlen eingeht — ſo iſt der Diebſtahl darzu, als „obſteht, gehrochen oder geſtiegen wird, ein gefliſ- „ſener gefährlicher Diebſtahl. So iſt in dem „Diebſtahl, der mit Waffen geſchiebt, eine Vergewal- „tigung und Verletzung zu beſorgen u. ſ. w. **) Faſt alle nehmen an, daſs auch beym Einſteigen
und Einbrechen Gefahr für die Perſon Grund des Geſetzes ſey; bey jenem, weil ſich der Dieb die Flucht ſchwer mache und dadurch zum Wider- ſtand genöthigt ſey. hier, weil er mit den Aufbruch- inſtrumenten verletzen könne. Hellfeld Diſſ. de juſtitia poenarum capitalium praeſertim in crimine furti periculofe ex tertii. (Ien. 1772) §. 12. — Boehmer ad Art. 159. C. C. C. §. 5. — Weſtphal Crimi- nalrecht. Anm. 55. — Struben Thl. II. Bd. 107. §. 1. — Grolman C. R. W. §. 299. Deſſel- ben über den Grund der härtern Strafe des gefährli- chen Diebſtahls. In der Bibliothek d. peinl. R. Thl. I. Stck. 2. Nr. 2. Einige wollen wegen dieſer vor- ausgeſetzten Gefahr ſogar Waffen bey allen drey Arten des gefährlichen Diebſtahls, wie, nebſt meh- rern andern, Kleinſchrod über den Diebſtahl Betr. VI. §. 1. — Carl giebt aber blos die Gefahr für die Perſon bey dem bewaffneten Diebſtahl als Grund an, und ſetzt gerade hierdurch (vergl. Anm. *) dieſe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <div n="10"> <div n="11"> <p><pb facs="#f0324" n="296"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> niſs die Entwendung begangen worden iſt <note place="foot" n="*)">P. G. O. Art. 159. „So aber ein Dieb — jemand —<lb/> „in ſeine Behauſung oder Behaltung bricht oder<lb/> „ſteigt, oder mit Waffen, damit er jemand, der ihm<lb/> „Widerſtand thun wollte, verletzen möchte, zum<lb/> „Stehlen eingeht — ſo iſt der Diebſtahl <hi rendition="#i">darzu</hi>, als<lb/> „obſteht, <hi rendition="#i">gehrochen oder geſtiegen wird</hi>, ein <hi rendition="#g">gefliſ-<lb/> „ſener gefährlicher</hi> Diebſtahl. So iſt in dem<lb/> „Diebſtahl, <hi rendition="#i">der mit Waffen geſchiebt</hi>, eine <hi rendition="#i">Vergewal-<lb/> „tigung</hi> und <hi rendition="#i">Verletzung</hi> zu beſorgen u. ſ. w.</note>.<lb/> Der Grund der geſetzlichen Auszeichnung der<lb/> beyden letzten Arten iſt blos die Gröſse der<lb/> Bosheit und der Feſtigkeit des böſen Willens,<lb/> welche aus der <hi rendition="#i">Gefliſſenheit</hi>, die der Dieb bey<lb/> Ueberwindung ſolcher Hinderniſſe bewoiſst,<lb/> erkannt wird <note xml:id="note-0324" next="#note-0325" place="foot" n="**)">Faſt alle nehmen an, daſs auch beym Einſteigen<lb/> und Einbrechen Gefahr für die Perſon Grund des<lb/> Geſetzes ſey; bey jenem, weil ſich der Dieb die<lb/> Flucht ſchwer mache und dadurch zum Wider-<lb/> ſtand genöthigt ſey. hier, weil er mit den Aufbruch-<lb/> inſtrumenten verletzen könne. <hi rendition="#g">Hellfeld</hi> Diſſ.<lb/><hi rendition="#i">de juſtitia poenarum capitalium praeſertim in crimine furti<lb/> periculofe ex tertii.</hi> (Ien. 1772) §. 12. — <hi rendition="#g">Boehmer</hi><lb/><hi rendition="#i">ad Art.</hi> 159. C. C. C. §. 5. — <hi rendition="#g">Weſtphal</hi> <hi rendition="#i">Crimi-<lb/> nalrecht.</hi> Anm. 55. — <hi rendition="#g">Struben</hi> Thl. II. Bd. 107.<lb/> §. 1. — <hi rendition="#g">Grolman</hi> C. R. W. §. 299. <hi rendition="#g">Deſſel-<lb/> ben</hi> <hi rendition="#i">über den Grund der härtern Strafe des gefährli-<lb/> chen Diebſtahls.</hi> In der <hi rendition="#i">Bibliothek d. peinl. R.</hi> Thl. I.<lb/> Stck. 2. Nr. 2. Einige wollen wegen dieſer vor-<lb/> ausgeſetzten Gefahr ſogar Waffen bey allen drey<lb/> Arten des gefährlichen Diebſtahls, wie, nebſt meh-<lb/> rern andern, <hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi> über den <hi rendition="#i">Diebſtahl</hi><lb/> Betr. VI. §. 1. — <hi rendition="#i">Carl</hi> giebt aber blos die Gefahr<lb/> für die Perſon bey dem bewaffneten Diebſtahl als<lb/> Grund an, und ſetzt gerade hierdurch (vergl. Anm. *)<lb/> <fw place="bottom" type="catch">dieſe</fw></note>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 375.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0324]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
niſs die Entwendung begangen worden iſt *).
Der Grund der geſetzlichen Auszeichnung der
beyden letzten Arten iſt blos die Gröſse der
Bosheit und der Feſtigkeit des böſen Willens,
welche aus der Gefliſſenheit, die der Dieb bey
Ueberwindung ſolcher Hinderniſſe bewoiſst,
erkannt wird **).
§. 375.
*) P. G. O. Art. 159. „So aber ein Dieb — jemand —
„in ſeine Behauſung oder Behaltung bricht oder
„ſteigt, oder mit Waffen, damit er jemand, der ihm
„Widerſtand thun wollte, verletzen möchte, zum
„Stehlen eingeht — ſo iſt der Diebſtahl darzu, als
„obſteht, gehrochen oder geſtiegen wird, ein gefliſ-
„ſener gefährlicher Diebſtahl. So iſt in dem
„Diebſtahl, der mit Waffen geſchiebt, eine Vergewal-
„tigung und Verletzung zu beſorgen u. ſ. w.
**) Faſt alle nehmen an, daſs auch beym Einſteigen
und Einbrechen Gefahr für die Perſon Grund des
Geſetzes ſey; bey jenem, weil ſich der Dieb die
Flucht ſchwer mache und dadurch zum Wider-
ſtand genöthigt ſey. hier, weil er mit den Aufbruch-
inſtrumenten verletzen könne. Hellfeld Diſſ.
de juſtitia poenarum capitalium praeſertim in crimine furti
periculofe ex tertii. (Ien. 1772) §. 12. — Boehmer
ad Art. 159. C. C. C. §. 5. — Weſtphal Crimi-
nalrecht. Anm. 55. — Struben Thl. II. Bd. 107.
§. 1. — Grolman C. R. W. §. 299. Deſſel-
ben über den Grund der härtern Strafe des gefährli-
chen Diebſtahls. In der Bibliothek d. peinl. R. Thl. I.
Stck. 2. Nr. 2. Einige wollen wegen dieſer vor-
ausgeſetzten Gefahr ſogar Waffen bey allen drey
Arten des gefährlichen Diebſtahls, wie, nebſt meh-
rern andern, Kleinſchrod über den Diebſtahl
Betr. VI. §. 1. — Carl giebt aber blos die Gefahr
für die Perſon bey dem bewaffneten Diebſtahl als
Grund an, und ſetzt gerade hierdurch (vergl. Anm. *)
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