Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. wendete Summe für das Vermögen des Be-stohlnen geringfügig ist, er also die Summe entbehren kann, ohne drum in seinen Zwe- cken sehr beschränkt zu werden *) 2) wenn Besserung von dem Diebe zu erwarten ist, welches bey allen die Strafbarkeit herabsetzen- den Gründen angenommen werden muss; end- lich 3) nach Carls Bestimmung, wenn der Dieb nicht auf der That ertappt worden ist. Die Ersetzung des Schadens oder die Wieder- erstattung mildert die Strafe nur dann, wenn sie ein Beweis der geringen Bosheit und also der Verbesserlichkeit des Diebes ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Dieb noch vor angefangener Untersuchung freywillig die Sache schiedenen Arten des Diebstahls dachte, sie durch Verschiedenheit in der Bestrafung auch wirklich beobachtet habe. *) Der Grund, warum Carl hierauf Rücksicht nimmt,
ist nicht sowohl die Grösse des Schadens an sich, als vielmehr die Grösse der Bosheit und Gefähr- lichkeit, welche bey demjenigen anzunehmen ist, der durch Entziehung der Nothdurft eines andern Befriedigung seines Eigennutzes sucht. Es gehört weit weniger Bosheit dazu, einem Millionär 1000 Thlr. als einem Armen 5 Gülden zu nehmen. Diese Rücksicht kommt überall bey dem grossen Diebstahl in Betrachtung. So dachte auch schon Remus, wenn er sagt: Inspici omnino aestimatio rei furto ab[l]atae debet: non quidem quasi rei magnitudo sola delictum augeat, sed argumentum sit certissimum ex- quisue dolosi consilii et atrocioris fraudis. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. wendete Summe für das Vermögen des Be-ſtohlnen geringfügig iſt, er alſo die Summe entbehren kann, ohne drum in ſeinen Zwe- cken ſehr beſchränkt zu werden *) 2) wenn Beſſerung von dem Diebe zu erwarten iſt, welches bey allen die Strafbarkeit herabſetzen- den Gründen angenommen werden muſs; end- lich 3) nach Carls Beſtimmung, wenn der Dieb nicht auf der That ertappt worden iſt. Die Erſetzung des Schadens oder die Wieder- erſtattung mildert die Strafe nur dann, wenn ſie ein Beweis der geringen Bosheit und alſo der Verbeſſerlichkeit des Diebes iſt. Dies iſt nur dann der Fall, wenn der Dieb noch vor angefangener Unterſuchung freywillig die Sache ſchiedenen Arten des Diebſtahls dachte, ſie durch Verſchiedenheit in der Beſtrafung auch wirklich beobachtet habe. *) Der Grund, warum Carl hierauf Rückſicht nimmt,
iſt nicht ſowohl die Gröſse des Schadens an ſich, als vielmehr die Gröſse der Bosheit und Gefähr- lichkeit, welche bey demjenigen anzunehmen iſt, der durch Entziehung der Nothdurft eines andern Befriedigung ſeines Eigennutzes ſucht. Es gehört weit weniger Bosheit dazu, einem Millionär 1000 Thlr. als einem Armen 5 Gülden zu nehmen. Dieſe Rückſicht kommt überall bey dem groſsen Diebſtahl in Betrachtung. So dachte auch ſchon Remus, wenn er ſagt: Inſpici omnino aeſtimatio rei furto ab[l]atae debet: non quidem quaſi rei magnitudo ſola delictum augeat, ſed argumentum ſit certiſſimum ex- quiſue doloſi conſilii et atrocioris fraudis. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0318" n="290"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> wendete Summe für das Vermögen des Be-<lb/> ſtohlnen geringfügig iſt, er alſo die Summe<lb/> entbehren kann, ohne drum in ſeinen Zwe-<lb/> cken ſehr beſchränkt zu werden <note place="foot" n="*)">Der Grund, warum <hi rendition="#i">Carl</hi> hierauf Rückſicht nimmt,<lb/> iſt nicht ſowohl die Gröſse des Schadens an ſich,<lb/> als vielmehr die Gröſse der Bosheit und Gefähr-<lb/> lichkeit, welche bey demjenigen anzunehmen iſt,<lb/> der durch Entziehung der Nothdurft eines andern<lb/> Befriedigung ſeines Eigennutzes ſucht. Es gehört<lb/> weit weniger Bosheit dazu, einem Millionär 1000<lb/> Thlr. als einem Armen 5 Gülden zu nehmen.<lb/> Dieſe Rückſicht kommt überall bey dem groſsen<lb/> Diebſtahl in Betrachtung. So dachte auch ſchon<lb/><hi rendition="#i">Remus</hi>, wenn er ſagt: Inſpici omnino aeſtimatio rei<lb/> furto ab<supplied>l</supplied>atae debet: <hi rendition="#i">non quidem quaſi rei magnitudo<lb/> ſola delictum augeat, ſed argumentum ſit certiſſimum ex-<lb/> quiſue doloſi conſilii et atrocioris fraudis</hi>.</note> 2) wenn<lb/> Beſſerung von dem Diebe zu erwarten iſt,<lb/> welches bey allen die Strafbarkeit herabſetzen-<lb/> den Gründen angenommen werden muſs; end-<lb/> lich 3) nach <hi rendition="#i">Carls</hi> Beſtimmung, wenn der<lb/> Dieb nicht auf der That ertappt worden iſt.<lb/> Die Erſetzung des Schadens oder die Wieder-<lb/> erſtattung mildert die Strafe nur dann, wenn<lb/> ſie ein Beweis der geringen Bosheit und alſo<lb/> der Verbeſſerlichkeit des Diebes iſt. Dies iſt<lb/> nur dann der Fall, wenn der Dieb noch vor<lb/> angefangener Unterſuchung freywillig die<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Sache</fw><lb/><note xml:id="note-0318" prev="#note-0317a" place="foot" n="**)">ſchiedenen Arten des Diebſtahls dachte, ſie durch<lb/> Verſchiedenheit in der Beſtrafung auch wirklich<lb/> beobachtet habe.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [290/0318]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
wendete Summe für das Vermögen des Be-
ſtohlnen geringfügig iſt, er alſo die Summe
entbehren kann, ohne drum in ſeinen Zwe-
cken ſehr beſchränkt zu werden *) 2) wenn
Beſſerung von dem Diebe zu erwarten iſt,
welches bey allen die Strafbarkeit herabſetzen-
den Gründen angenommen werden muſs; end-
lich 3) nach Carls Beſtimmung, wenn der
Dieb nicht auf der That ertappt worden iſt.
Die Erſetzung des Schadens oder die Wieder-
erſtattung mildert die Strafe nur dann, wenn
ſie ein Beweis der geringen Bosheit und alſo
der Verbeſſerlichkeit des Diebes iſt. Dies iſt
nur dann der Fall, wenn der Dieb noch vor
angefangener Unterſuchung freywillig die
Sache
**)
*) Der Grund, warum Carl hierauf Rückſicht nimmt,
iſt nicht ſowohl die Gröſse des Schadens an ſich,
als vielmehr die Gröſse der Bosheit und Gefähr-
lichkeit, welche bey demjenigen anzunehmen iſt,
der durch Entziehung der Nothdurft eines andern
Befriedigung ſeines Eigennutzes ſucht. Es gehört
weit weniger Bosheit dazu, einem Millionär 1000
Thlr. als einem Armen 5 Gülden zu nehmen.
Dieſe Rückſicht kommt überall bey dem groſsen
Diebſtahl in Betrachtung. So dachte auch ſchon
Remus, wenn er ſagt: Inſpici omnino aeſtimatio rei
furto ablatae debet: non quidem quaſi rei magnitudo
ſola delictum augeat, ſed argumentum ſit certiſſimum ex-
quiſue doloſi conſilii et atrocioris fraudis.
**) ſchiedenen Arten des Diebſtahls dachte, ſie durch
Verſchiedenheit in der Beſtrafung auch wirklich
beobachtet habe.
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