Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. und Landesverweisung oder lebenswierigerVerstrickung bestraft werden. *) §. 369. III. Der grosse Diebstahl soll an Leib oder P. G. O. Art. 160. §. 370. Bey dem ersten kleinen nicht handhaften Dieb- *) P. G. O. Art. 161. **) Die Todesstrafe ist also hier nicht simpliciter festge- setzt, wie Carpz. Q. 78. obs. 2. et 8. und andre glauben. ***) Die Worte "der Stand und das Wesen der Person" sind zum Theil aus Art. 158. zu erläutern. +) Nimmt man die mit der Praxis hier blos will-
kührliche öffentliche Strafe an, so gilt von diesem Fall II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. und Landesverweiſung oder lebenswierigerVerſtrickung beſtraft werden. *) §. 369. III. Der groſse Diebſtahl ſoll an Leib oder P. G. O. Art. 160. §. 370. Bey dem erſten kleinen nicht handhaften Dieb- *) P. G. O. Art. 161. **) Die Todesſtrafe iſt alſo hier nicht ſimpliciter feſtge- ſetzt, wie Carpz. Q. 78. obſ. 2. et 8. und andre glauben. ***) Die Worte „der Stand und das Weſen der Perſon“ ſind zum Theil aus Art. 158. zu erläutern. †) Nimmt man die mit der Praxis hier blos will-
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
und Landesverweiſung oder lebenswieriger
Verſtrickung beſtraft werden. *)
§. 369.
III. Der groſse Diebſtahl ſoll an Leib oder
Leben geſtraft werden. **) Der Richter ſoll
Rückſicht nehmen 1) auf den Unterſchied zwi-
ſchen handhaftem und nichthandhaftem Dieb-
ſtahl, 2) wie ſchädlich dem Beſchädigten der
Diebſtahl, 3) wes Standes der Verbrecher ſey.
Die Todesſtrafe kann alſo nach den Geſetzen
wohl nur dann Statt finden, wenn der Ver-
brecher auf der That ertappt, der Diebſtahl
dem Beſtohlnen ein groſser Verluſt und der
Verbrecher entweder geringern Standes und
unverbeſſerlich oder zwar vornehm aber doch
unverbeſſerlich iſt ***).
P. G. O. Art. 160.
§. 370.
Bey dem erſten kleinen nicht handhaften
Diebſtahl können nach der Natur der Strafe
keine Milderungsgründe in Betracht kom-
men †). Bey dem handhaften erſten kleinen
Dieb-
*) P. G. O. Art. 161.
**) Die Todesſtrafe iſt alſo hier nicht ſimpliciter feſtge-
ſetzt, wie Carpz. Q. 78. obſ. 2. et 8. und andre
glauben.
***) Die Worte „der Stand und das Weſen der Perſon“
ſind zum Theil aus Art. 158. zu erläutern.
†) Nimmt man die mit der Praxis hier blos will-
kührliche öffentliche Strafe an, ſo gilt von dieſem
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