Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. dingt das Recht. Bey einer unter einer solchenBedingung entstandenen Tödung brauche ich nicht die Requisite der Nothwehr, sondern nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in meiner Wohnung aus diebischer Absicht zu erweisen *). §. 363. Die Entwendung kann durch Verletzung gir- *) Das neuere röm. Recht beschränkt die Tödung des
nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9. D. ad L. Corn. de Sicariis Furem nocturnum, si quis occiderit, ita demum impune feret, si parcere ei sine periculo suo non potuit. Die P. G. O. Art. 150. hin- gegen sagt unbedingt: so jemand "einen bey nacht- "licher Weil gefährlicher Weise in seinem Hause findet und erschlägt," der ist straflos. Sonderbar, dass unsre Criminalisten es gerade um- kehren. Grolman Grunds. d. C. R. W. §. 292. Anm. 1. sagt sogar "Carl habe Art. 150. gegen den Satz des römischen Rechts, dass man den nächtli- chen Dieb unbedingt töden könne," ernstlich "und nachdrücklich geeifert." Wo mag er dieses wohl gethan haben? Verletzung d. Eigenthums durch Entwend. dingt das Recht. Bey einer unter einer ſolchenBedingung entſtandenen Tödung brauche ich nicht die Requiſite der Nothwehr, ſondern nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in meiner Wohnung aus diebiſcher Abſicht zu erweiſen *). §. 363. Die Entwendung kann durch Verletzung gir- *) Das neuere röm. Recht beſchränkt die Tödung des
nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9. D. ad L. Corn. de Sicariis Furem nocturnum, ſi quis occiderit, ita demum impune feret, ſi parcere ei ſine periculo ſuo non potuit. Die P. G. O. Art. 150. hin- gegen ſagt unbedingt: ſo jemand „einen bey nacht- „licher Weil gefährlicher Weiſe in ſeinem Hauſe findet und erſchlägt,“ der iſt ſtraflos. Sonderbar, daſs unſre Criminaliſten es gerade um- kehren. Grolman Grundſ. d. C. R. W. §. 292. Anm. 1. ſagt ſogar „Carl habe Art. 150. gegen den Satz des römiſchen Rechts, daſs man den nächtli- chen Dieb unbedingt töden könne,“ ernſtlich „und nachdrücklich geeifert.“ Wo mag er dieſes wohl gethan haben? <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0311" n="283"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verletzung d. Eigenthums durch Entwend.</hi></fw><lb/> dingt das Recht. Bey einer unter einer ſolchen<lb/> Bedingung entſtandenen Tödung brauche ich<lb/> nicht die Requiſite der Nothwehr, ſondern<lb/> nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in<lb/> meiner Wohnung aus diebiſcher Abſicht zu<lb/> erweiſen <note place="foot" n="*)">Das neuere röm. Recht beſchränkt die Tödung des<lb/> nächtlichen Diebes <hi rendition="#i">auf den Fall der Nothwehr. L. 9.<lb/> D. ad L. Corn. de Sicariis</hi> Furem nocturnum, ſi quis<lb/> occiderit, ita demum impune feret, <hi rendition="#i">ſi parcere ei ſine<lb/> periculo ſuo non potuit</hi>. Die P. G. O. Art. 150. hin-<lb/> gegen ſagt unbedingt: ſo jemand „einen bey nacht-<lb/> „licher Weil <hi rendition="#g">gefährlicher Weiſe</hi> in <hi rendition="#g">ſeinem<lb/> Hauſe findet</hi> <hi rendition="#i">und erſchlägt</hi>,“ der iſt ſtraflos.<lb/> Sonderbar, daſs unſre Criminaliſten es gerade um-<lb/> kehren. <hi rendition="#g">Grolman</hi> <hi rendition="#i">Grundſ. d. C. R. W</hi>. §. 292.<lb/> Anm. 1. ſagt ſogar „Carl habe Art. 150. gegen den<lb/> Satz des römiſchen Rechts, daſs man den nächtli-<lb/> chen Dieb unbedingt töden könne,“ ernſtlich „und<lb/> nachdrücklich geeifert.“ Wo mag er dieſes wohl<lb/> gethan haben?</note>.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 363.</head><lb/> <p>Die Entwendung kann durch Verletzung<lb/> angebohrner Rechte (<hi rendition="#i">Raub</hi>) oder ohne dieſelbe<lb/> geſchehen (<hi rendition="#i">Diebſtahl im engern Sinn</hi>). Dieſer<lb/> iſt entweder <hi rendition="#i">geſetzlich ausgezeichnet</hi>, oder nicht<lb/> (<hi rendition="#i">gemeiner Diebſtahl</hi>). Zu dem gemeinen Dieb-<lb/> ſtahl gehört jede Art des Diebſtahls, auf wel-<lb/> che von den Geſetzen eine willkührliche Strafe<lb/> oder doch nicht die Todesſtrafe durch ein be-<lb/> ſtimmtes Strafgeſetz angedroht iſt. Die ge-<lb/> ſetzliche Auszeichnung hängt ab 1) von der<lb/> Gelindigkeit der Beſtrafung, welche als Aus-<lb/> nahme durch die Geſetze beſtimmt iſt: <hi rendition="#i">privile-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">gir-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [283/0311]
Verletzung d. Eigenthums durch Entwend.
dingt das Recht. Bey einer unter einer ſolchen
Bedingung entſtandenen Tödung brauche ich
nicht die Requiſite der Nothwehr, ſondern
nur den nächtlichen Aufenthalt des andern in
meiner Wohnung aus diebiſcher Abſicht zu
erweiſen *).
§. 363.
Die Entwendung kann durch Verletzung
angebohrner Rechte (Raub) oder ohne dieſelbe
geſchehen (Diebſtahl im engern Sinn). Dieſer
iſt entweder geſetzlich ausgezeichnet, oder nicht
(gemeiner Diebſtahl). Zu dem gemeinen Dieb-
ſtahl gehört jede Art des Diebſtahls, auf wel-
che von den Geſetzen eine willkührliche Strafe
oder doch nicht die Todesſtrafe durch ein be-
ſtimmtes Strafgeſetz angedroht iſt. Die ge-
ſetzliche Auszeichnung hängt ab 1) von der
Gelindigkeit der Beſtrafung, welche als Aus-
nahme durch die Geſetze beſtimmt iſt: privile-
gir-
*) Das neuere röm. Recht beſchränkt die Tödung des
nächtlichen Diebes auf den Fall der Nothwehr. L. 9.
D. ad L. Corn. de Sicariis Furem nocturnum, ſi quis
occiderit, ita demum impune feret, ſi parcere ei ſine
periculo ſuo non potuit. Die P. G. O. Art. 150. hin-
gegen ſagt unbedingt: ſo jemand „einen bey nacht-
„licher Weil gefährlicher Weiſe in ſeinem
Hauſe findet und erſchlägt,“ der iſt ſtraflos.
Sonderbar, daſs unſre Criminaliſten es gerade um-
kehren. Grolman Grundſ. d. C. R. W. §. 292.
Anm. 1. ſagt ſogar „Carl habe Art. 150. gegen den
Satz des römiſchen Rechts, daſs man den nächtli-
chen Dieb unbedingt töden könne,“ ernſtlich „und
nachdrücklich geeifert.“ Wo mag er dieſes wohl
gethan haben?
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |