Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Prolegomena. den Begriff des particulären positiven pein-lichen Rechts bestimmen. 1) Ius criminale scriptum -- non scriptum. 2) Ius criminale antiquum -- medium -- novum. 3) Ius criminale publicum -- privatum. Lauter Ein- §. 5. Das gemeine pos. p. R. muss I. die Rechte §. 6. *) Es ist sehr sonderbar, wenn man diesen Theil den prakti- schen nennt, da er doch, wahre Theorie ist und indem er die gesetzliche Form der gerichtlichen Untersuchung aufstellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern (um nur einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge- hörige gesetzmäsige Verfahren, welches in dem Process dargestellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch stellt der Process keineswegs Regeln einer Kunst auf. Blos der Theil einer Wissenschaft kann aber ein praktischer heissen, welcher Kunstregeln aufstellt. Der praktische Theil des Criminalrechts kann daher nur bestehen I. aus der Wissenschaft der Klugheitsregeln des A 2
Prolegomena. den Begriff des particulären poſitiven pein-lichen Rechts beſtimmen. 1) Ius criminale ſcriptum — non ſcriptum. 2) Ius criminale antiquum — medium — novum. 3) Ius criminale publicum — privatum. Lauter Ein- §. 5. Das gemeine poſ. p. R. muſs I. die Rechte §. 6. *) Es iſt ſehr ſonderbar, wenn man dieſen Theil den prakti- ſchen nennt, da er doch, wahre Theorie iſt und indem er die geſetzliche Form der gerichtlichen Unterſuchung aufſtellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern (um nur einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge- hörige geſetzmäſige Verfahren, welches in dem Proceſs dargeſtellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch ſtellt der Proceſs keineswegs Regeln einer Kunſt auf. Blos der Theil einer Wiſſenſchaft kann aber ein praktiſcher heiſsen, welcher Kunſtregeln aufſtellt. Der praktiſche Theil des Criminalrechts kann daher nur beſtehen I. aus der Wiſſenſchaft der Klugheitsregeln des A 2
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Prolegomena.
den Begriff des particulären poſitiven pein-
lichen Rechts beſtimmen.
1) Ius criminale ſcriptum — non ſcriptum.
2) Ius criminale antiquum — medium — novum.
3) Ius criminale publicum — privatum.
Lauter Ein-
theilungen ohne Werth und ohne Wahrheit.
§. 5.
Das gemeine poſ. p. R. muſs I. die Rechte
ſelbſt lehren, welche der Staat aus Strafge-
ſetzen hat. — Rein theoretiſcher Theil. Die-
ſer muſs darſtellen 1) die allgemeinen Grund-
ſätze und Grundbegriffe von Beſtrafung rechts-
widriger Handlungen überhaupt, Philoſophi-
ſcher (allgemeiner) Theil d. peinl. R. 2) Die
einzelnen Rechte des Staats in Hinſicht auf
Beſtrafung einzelner Arten rechtswidriger
Handlungen. — Poſitiver (beſonderer) Theil
des p. R. Es muſs II. darſtellen, die Lehre
von der Art, wie der Staat ſeine Rechte aus
Strafgeſetzen verfolgt. — Theoretiſch-prag-
matiſcher Theil. — Criminalproceſs *).
§. 6.
*) Es iſt ſehr ſonderbar, wenn man dieſen Theil den prakti-
ſchen nennt, da er doch, wahre Theorie iſt und indem er
die geſetzliche Form der gerichtlichen Unterſuchung
aufſtellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern (um nur
einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge-
hörige geſetzmäſige Verfahren, welches in dem Proceſs
dargeſtellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch
ſtellt der Proceſs keineswegs Regeln einer Kunſt auf.
Blos der Theil einer Wiſſenſchaft kann aber ein
praktiſcher heiſsen, welcher Kunſtregeln aufſtellt. Der
praktiſche Theil des Criminalrechts kann daher nur
beſtehen I. aus der Wiſſenſchaft der Klugheitsregeln
des
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