Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verl. d. R. an Sachen durch Beschädigung. Zweyter Abschnitt. Verbrechen gegen erworbene Rechte. Erster Unterabschnitt. Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen. Erste Abtheilung. Verletzung des Rechts an Sachen durch blosse Beschädigung. §. 352. Ein rechtswidriger Schade (damnum Ab-
Verl. d. R. an Sachen durch Beſchädigung. Zweyter Abſchnitt. Verbrechen gegen erworbene Rechte. Erſter Unterabſchnitt. Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen. Erſte Abtheilung. Verletzung des Rechts an Sachen durch bloſse Beſchädigung. §. 352. Ein rechtswidriger Schade (damnum Ab-
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Verl. d. R. an Sachen durch Beſchädigung.
Zweyter Abſchnitt.
Verbrechen gegen erworbene Rechte.
Erſter Unterabſchnitt.
Individuellgefährliche Verletzung des Rechts auf Sachen.
Erſte Abtheilung.
Verletzung des Rechts an Sachen durch bloſse
Beſchädigung.
§. 352.
Ein rechtswidriger Schade (damnum
injuria datum) iſt die verſchuldete Verletzung
einer in dem Eigenthume eines Andern befindlichen
Sache. Dies iſt theils dadurch möglich, daſs
ich ſie durch Vernichtung derſelben ganz aus
dem Beſitze des Eigenthümers bringe, theils
dadurch, daſs ich blos ihre Tauglichkeit zu
den Zwecken deſſelben verringere (bloſse Be-
ſchädigung) Von welcher Beſchaffenheit die
verletzende Handlung ſey, iſt gleichviel, wenn
ſie nur nicht gewaltthätig iſt. Dolus oder
Culpa muſs ihr immer zum Grunde liegen,
weil ſonſt keine Verſchuldung denkbar iſt;
eine beſtimmte Abſicht aber gehört zu dem
Begriff des Verbrechens nicht, nur darf die
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