stirt als Gesellschaft durch ihren Zweck. Wer diesen entwürdigt, der entwürdigt die Gesell- schaft selbst; wer die Religion schmäht, die ihrer Vereinigung zum Grunde liegt, schmäht sie selbst. Und dieses macht die Blasphemie aus. Sie ist eine an der kirchlichen Gesellschaft begangene Injurie durch eine dem Gegenstand ih- rer Verehrung äusserlich bewiesene positive Ver- achtung.
Anm. Etymologie des Worts Blasphemie, welche man nicht mit Gotteslästerung synonym nehmen darf.
§. 345.
Jeder Gegenstand der Verehrung von einer im deutschen Reich privilegirten Religions- parthey, kann Objekt dieses Verbrechens seyn; je heiliger der Kirche der Gegenstand ist, desto strafbarer ist die Verletzung. Am schwersten sind daher Schmähungen gegen die Gottheit selbst, (Gotteslästerung) wenn man sie durch Entziehung der ihr zukommenden Prädicate, oder durch Beylegung ihr nicht zukommender Merkmale entwürdigt*), oder aber sonst durch Worte oder Handlungen ihr äusserlich Verach- tung beweisst. Weniger strafbar ist Schmä- hung oder Beschimpfung anderer, der Kirche heiliger Gegenstände, z. B. der Bibel, der Sa-
cra-
*) P. G. O. Art. 106. "So einer Gott zumisst, das "Gott nicht bequem ist, oder mit seinen Worten "Gott, das ihm zusteht, abschneidet, der Allmäch- "tigkeit Gottes, seine heilige Mutter die Iungfrau "Maria schändet u. s. w."
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſtirt als Geſellſchaft durch ihren Zweck. Wer dieſen entwürdigt, der entwürdigt die Geſell- ſchaft ſelbſt; wer die Religion ſchmäht, die ihrer Vereinigung zum Grunde liegt, ſchmäht ſie ſelbſt. Und dieſes macht die Blasphemie aus. Sie iſt eine an der kirchlichen Geſellſchaft begangene Injurie durch eine dem Gegenſtand ih- rer Verehrung äuſſerlich bewieſene poſitive Ver- achtung.
Anm. Etymologie des Worts Blasphemie, welche man nicht mit Gottesläſterung ſynonym nehmen darf.
§. 345.
Jeder Gegenſtand der Verehrung von einer im deutſchen Reich privilegirten Religions- parthey, kann Objekt dieſes Verbrechens ſeyn; je heiliger der Kirche der Gegenſtand iſt, deſto ſtrafbarer iſt die Verletzung. Am ſchwerſten ſind daher Schmähungen gegen die Gottheit ſelbſt, (Gottesläſterung) wenn man ſie durch Entziehung der ihr zukommenden Prädicate, oder durch Beylegung ihr nicht zukommender Merkmale entwürdigt*), oder aber ſonſt durch Worte oder Handlungen ihr äuſſerlich Verach- tung beweiſst. Weniger ſtrafbar iſt Schmä- hung oder Beſchimpfung anderer, der Kirche heiliger Gegenſtände, z. B. der Bibel, der Sa-
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*) P. G. O. Art. 106. „So einer Gott zumiſst, das „Gott nicht bequem iſt, oder mit ſeinen Worten „Gott, das ihm zuſteht, abſchneidet, der Allmäch- „tigkeit Gottes, ſeine heilige Mutter die Iungfrau „Maria ſchändet u. ſ. w.“
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
ſtirt als Geſellſchaft durch ihren Zweck. Wer
dieſen entwürdigt, der entwürdigt die Geſell-
ſchaft ſelbſt; wer die Religion ſchmäht, die
ihrer Vereinigung zum Grunde liegt, ſchmäht
ſie ſelbſt. Und dieſes macht die Blasphemie
aus. Sie iſt eine an der kirchlichen Geſellſchaft
begangene Injurie durch eine dem Gegenſtand ih-
rer Verehrung äuſſerlich bewieſene poſitive Ver-
achtung.
Anm. Etymologie des Worts Blasphemie, welche man nicht
mit Gottesläſterung ſynonym nehmen darf.
§. 345.
Jeder Gegenſtand der Verehrung von einer
im deutſchen Reich privilegirten Religions-
parthey, kann Objekt dieſes Verbrechens ſeyn;
je heiliger der Kirche der Gegenſtand iſt, deſto
ſtrafbarer iſt die Verletzung. Am ſchwerſten
ſind daher Schmähungen gegen die Gottheit
ſelbſt, (Gottesläſterung) wenn man ſie durch
Entziehung der ihr zukommenden Prädicate,
oder durch Beylegung ihr nicht zukommender
Merkmale entwürdigt *), oder aber ſonſt durch
Worte oder Handlungen ihr äuſſerlich Verach-
tung beweiſst. Weniger ſtrafbar iſt Schmä-
hung oder Beſchimpfung anderer, der Kirche
heiliger Gegenſtände, z. B. der Bibel, der Sa-
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*) P. G. O. Art. 106. „So einer Gott zumiſst, das
„Gott nicht bequem iſt, oder mit ſeinen Worten
„Gott, das ihm zuſteht, abſchneidet, der Allmäch-
„tigkeit Gottes, ſeine heilige Mutter die Iungfrau
„Maria ſchändet u. ſ. w.“
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/294>, abgerufen am 23.02.2025.
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