Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von den qualisicirten Injurien. ment zu machen und zum Erben eingesetzt zuwerden, verlustig seyn. *) §. 342. Die Schmähschrift muss nothwendig §. 343. Strafe der Schmähschrift.****) Ist der Stra- *) L. 5. §. 9. 10. D. de injur. "intestabilis ex lege esse jubetur." **) Die P. G. O. ang. Art. erfodert den Vorwurf eines Verbrechens, auf welchem eine Strafe an "Leib, Leben oder Ehre" steht. Alle öffentliche Verbre- chen sind darin eingeschlossen, denn auf allen öf- fentlichen Verbrechen steht der Verlust der Ehre nach gemeinem Recht. ***) Sowohl römische als deutsche Gesetze stimmen da- mit überein. Dass die occasio legis bey jenen indivi- duell war. (cf. Gothofredus ad L. 7. C. Th. de injur.) hebt nicht die Anwendbarkeit des Gese- tzes auf. Eben so wenig lässt sich aus den Wor- ten der R. P. O. v. I. 1677. tit. 35. §. 3. das Gegen- theil beweisen. Sie sagt zwar: "Noch auch keine Famosbücher oder Schriften, es habe der Autor seinen Namen darunter gesetzt oder nicht u, s. w. Allein hier redet das Gesetz nicht blos von der eigentlichen Schmähschrift, sondern auch von andern Arten der injuria scripta und des Pasquills, wo freylich Na- mensunterschrift nicht nothwendig ist. ****) P. G. O. ang. Ort.
Von den qualiſicirten Injurien. ment zu machen und zum Erben eingeſetzt zuwerden, verluſtig ſeyn. *) §. 342. Die Schmähſchrift muſs nothwendig §. 343. Strafe der Schmähſchrift.****) Iſt der Stra- *) L. 5. §. 9. 10. D. de injur. „inteſtabilis ex lege eſſe jubetur.“ **) Die P. G. O. ang. Art. erfodert den Vorwurf eines Verbrechens, auf welchem eine Strafe an „Leib, Leben oder Ehre“ ſteht. Alle öffentliche Verbre- chen ſind darin eingeſchloſſen, denn auf allen öf- fentlichen Verbrechen ſteht der Verluſt der Ehre nach gemeinem Recht. ***) Sowohl römiſche als deutſche Geſetze ſtimmen da- mit überein. Daſs die occaſio legis bey jenen indivi- duell war. (cf. Gothofredus ad L. 7. C. Th. de injur.) hebt nicht die Anwendbarkeit des Geſe- tzes auf. Eben ſo wenig läſst ſich aus den Wor- ten der R. P. O. v. I. 1677. tit. 35. §. 3. das Gegen- theil beweiſen. Sie ſagt zwar: „Noch auch keine Famosbücher oder Schriften, es habe der Autor ſeinen Namen darunter geſetzt oder nicht u, ſ. w. Allein hier redet das Geſetz nicht blos von der eigentlichen Schmähſchrift, ſondern auch von andern Arten der injuria ſcripta und des Pasquills, wo freylich Na- mensunterſchrift nicht nothwendig iſt. ****) P. G. O. ang. Ort.
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Von den qualiſicirten Injurien.
ment zu machen und zum Erben eingeſetzt zu
werden, verluſtig ſeyn. *)
§. 342.
Die Schmähſchrift muſs nothwendig
den Vorwurf eines öffentlichen Verbrechens
in ſich enthalten. **) Auch wird weſentlich
die Anonymität des Verfaſſers erfordert. Der
Mangel dieſes Requiſits begründet einen Man-
gel an dem Thatbeſtand. ***)
§. 343.
Strafe der Schmähſchrift. ****) Iſt der
Vorwurf des Verbrechens gegründet, ſo iſt die
Stra-
*) L. 5. §. 9. 10. D. de injur. „inteſtabilis ex lege eſſe
jubetur.“
**) Die P. G. O. ang. Art. erfodert den Vorwurf eines
Verbrechens, auf welchem eine Strafe an „Leib,
Leben oder Ehre“ ſteht. Alle öffentliche Verbre-
chen ſind darin eingeſchloſſen, denn auf allen öf-
fentlichen Verbrechen ſteht der Verluſt der Ehre
nach gemeinem Recht.
***) Sowohl römiſche als deutſche Geſetze ſtimmen da-
mit überein. Daſs die occaſio legis bey jenen indivi-
duell war. (cf. Gothofredus ad L. 7. C. Th.
de injur.) hebt nicht die Anwendbarkeit des Geſe-
tzes auf. Eben ſo wenig läſst ſich aus den Wor-
ten der R. P. O. v. I. 1677. tit. 35. §. 3. das Gegen-
theil beweiſen. Sie ſagt zwar: „Noch auch keine
Famosbücher oder Schriften, es habe der Autor ſeinen
Namen darunter geſetzt oder nicht u, ſ. w. Allein hier
redet das Geſetz nicht blos von der eigentlichen
Schmähſchrift, ſondern auch von andern Arten der
injuria ſcripta und des Pasquills, wo freylich Na-
mensunterſchrift nicht nothwendig iſt.
****) P. G. O. ang. Ort.
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