Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Prolegomena. Ueber den Begriff, die Quellen, Hülfswissen- §. 1. Civilgesetze bestimmen Rechte der Bürger; Rechte *) Man hat neuerlich bemerkt, dass unser Criminal- recht, wie es bis jetzt war, keinen bestimmten Um- fang habe, indem man weder von Verbrechen (im engern Sinn) ausschliessend, noch auch vollständig von Verbrechen und Policeyvergehen handle. (C. A. Tittmann Versuch über die wissenschaftliche Behandlung des peinlichen Rechts, Leipzig 1798. §. 3. 6 und 7.) Allerdings, das Criminalrecht muss das, was durch Strafgesetze überhaupt begründet wird (mag es nun aus eigentlichen Criminalgesetzen, oder aus Policeystrafgesetzen entspringen) vollständig dar- stellen. Deswegen ist aber eine Vertauschung der recipir- A
Prolegomena. Ueber den Begriff, die Quellen, Hülfswiſſen- §. 1. Civilgeſetze beſtimmen Rechte der Bürger; Rechte *) Man hat neuerlich bemerkt, daſs unſer Criminal- recht, wie es bis jetzt war, keinen beſtimmten Um- fang habe, indem man weder von Verbrechen (im engern Sinn) auſschlieſsend, noch auch vollſtändig von Verbrechen und Policeyvergehen handle. (C. A. Tittmann Verſuch über die wiſſenſchaftliche Behandlung des peinlichen Rechts, Leipzig 1798. §. 3. 6 und 7.) Allerdings, das Criminalrecht muſs das, was durch Strafgeſetze überhaupt begründet wird (mag es nun aus eigentlichen Criminalgeſetzen, oder aus Policeyſtrafgeſetzen entſpringen) vollſtändig dar- ſtellen. Deswegen iſt aber eine Vertauſchung der recipir- A
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Prolegomena.
Ueber den Begriff, die Quellen, Hülfswiſſen-
ſchaften und Literatur des peinlichen Rechts.
§. 1.
Civilgeſetze beſtimmen Rechte der Bürger;
durch Strafgeſetze werden Rechte geſichert.
Den Inhalt jener darzuſtellen, iſt Gegenſtand
des Civilrechts, den Inhalt dieſer, des Criminal-
rechts (peinlichen Rechts) der Strafrechtswiſſen-
ſchaft) *). Jenes iſt daher die Wiſſenſchaft der
Rechte
*) Man hat neuerlich bemerkt, daſs unſer Criminal-
recht, wie es bis jetzt war, keinen beſtimmten Um-
fang habe, indem man weder von Verbrechen (im
engern Sinn) auſschlieſsend, noch auch vollſtändig
von Verbrechen und Policeyvergehen handle.
(C. A. Tittmann Verſuch über die wiſſenſchaftliche
Behandlung des peinlichen Rechts, Leipzig 1798. §. 3.
6 und 7.) Allerdings, das Criminalrecht muſs das,
was durch Strafgeſetze überhaupt begründet wird
(mag es nun aus eigentlichen Criminalgeſetzen, oder
aus Policeyſtrafgeſetzen entſpringen) vollſtändig dar-
ſtellen. Deswegen iſt aber eine Vertauſchung der
recipir-
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