Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Eintheilung d. einsachen Inj. u. deren Strafe. §. 336. Diese Strafen können nach verschiedenen 1. Von dem Verfahren gegen den Ungehorsamen. 2. Von der actio injuriarum aestimatoria, als blossem Mittel der Privatgenugthuung. §. 337. Mit dieser Strafe concurrirt elective*) II. ei- kör- geschah, die von andern leicht als Beschimpfung aufgenommen, und dadurch dem andern schädlich werden könnte, oder wenn es noch zweyfelhaft ist, gegen wen die Injurie gerichtet war. *) §. 10. I. de injuriis. L. 6. D. eod. Plane si actum sit publico judicio denegandum est privatum, similiter ex adverso. R 2
Eintheilung d. einſachen Inj. u. deren Strafe. §. 336. Dieſe Strafen können nach verſchiedenen 1. Von dem Verfahren gegen den Ungehorſamen. 2. Von der actio injuriarum aeſtimatoria, als bloſsem Mittel der Privatgenugthuung. §. 337. Mit dieſer Strafe concurrirt elective*) II. ei- kör- geſchah, die von andern leicht als Beſchimpfung aufgenommen, und dadurch dem andern ſchädlich werden könnte, oder wenn es noch zweyfelhaft iſt, gegen wen die Injurie gerichtet war. *) §. 10. I. de injuriis. L. 6. D. eod. Plane ſi actum ſit publico judicio denegandum eſt privatum, ſimiliter ex adverſo. R 2
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Eintheilung d. einſachen Inj. u. deren Strafe.
§. 336.
Dieſe Strafen können nach verſchiedenen
Abſtufungen verfügt werden. Sie können ver-
fügt werden vor Gericht oder auſſergerichtlich,
ſowohl ſchriftlich als auch mündlich. Wegen
erhöhter Strafbarkeit der Injurie können Wi-
derruf und Abbitte (nur nicht Ehrenerklärung)
auf eine beſonders feyerliche Art abgelegt wer-
den, wie wenn ſie vor offnen Thüren des Ge-
richts, oder knieend geſchehen. Beſonders
wird der Widerruf durch Hegung des hoch-
nothpeinlichen Halsgerichts in Gegenwart des
Scharfrichters, qualificirt, in welchem Falle
er denn für infamirend zu halten iſt.
1. Von dem Verfahren gegen den Ungehorſamen.
2. Von der actio injuriarum aeſtimatoria, als bloſsem
Mittel der Privatgenugthuung.
§. 337.
Mit dieſer Strafe concurrirt elective *) II. ei-
ne willkührliche blos öffentliche Strafe, welche
in Relegation, Gefängniſs- Zuchthaus- oder
kör-
**)
*) §. 10. I. de injuriis. L. 6. D. eod. Plane ſi actum ſit
publico judicio denegandum eſt privatum, ſimiliter
ex adverſo.
**) geſchah, die von andern leicht als Beſchimpfung
aufgenommen, und dadurch dem andern ſchädlich
werden könnte, oder wenn es noch zweyfelhaft iſt,
gegen wen die Injurie gerichtet war.
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