Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Eintheilung d. einsachen Inj. u. deren Strafe. pfinden *) kann Injurie begangen werden. AnMenschen, die gar nicht im Schutze des Staats stehen, kann in keiner Rücksicht, an blos Ehrlosen aber nur in so fern keine Injurie be- gangen werden, als nicht die Ehrenverletzung mit andern Rechtsverletzungen verbunden ist. Denn diese haben zwar kein Recht auf Ehre; aber andre Rechte sind ihnen nicht genom- men **). Zweyte Unterabtheilung. Von besondern Arten der Injurie. Erstes Kapitel. Eintheilung der einfachen Injurien und deren Strafe. §. 327. Die Injurie kann begangen werden I. durch aber *) L. 3. §. 1. 2. 3. D. de injur. **) Dagegen Weber a. a. O. 1. Abthl. S. 27. f.
Eintheilung d. einſachen Inj. u. deren Strafe. pfinden *) kann Injurie begangen werden. AnMenſchen, die gar nicht im Schutze des Staats ſtehen, kann in keiner Rückſicht, an blos Ehrloſen aber nur in ſo fern keine Injurie be- gangen werden, als nicht die Ehrenverletzung mit andern Rechtsverletzungen verbunden iſt. Denn dieſe haben zwar kein Recht auf Ehre; aber andre Rechte ſind ihnen nicht genom- men **). Zweyte Unterabtheilung. Von beſondern Arten der Injurie. Erſtes Kapitel. Eintheilung der einfachen Injurien und deren Strafe. §. 327. Die Injurie kann begangen werden I. durch aber *) L. 3. §. 1. 2. 3. D. de injur. **) Dagegen Weber a. a. O. 1. Abthl. S. 27. f.
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Eintheilung d. einſachen Inj. u. deren Strafe.
pfinden *) kann Injurie begangen werden. An
Menſchen, die gar nicht im Schutze des Staats
ſtehen, kann in keiner Rückſicht, an blos
Ehrloſen aber nur in ſo fern keine Injurie be-
gangen werden, als nicht die Ehrenverletzung
mit andern Rechtsverletzungen verbunden iſt.
Denn dieſe haben zwar kein Recht auf Ehre;
aber andre Rechte ſind ihnen nicht genom-
men **).
Zweyte Unterabtheilung.
Von beſondern Arten der Injurie.
Erſtes Kapitel.
Eintheilung der einfachen Injurien und
deren Strafe.
§. 327.
Die Injurie kann begangen werden I. durch
Verletzung anderer Rechte des Bürgers, dieſe
mögen nun perſönliche Rechte oder Rechte
an Sachen ſeyn — Realinjurien. II. Durch
ſolche Handlungen, welche blos die Ehre,
aber
*) L. 3. §. 1. 2. 3. D. de injur.
**) Dagegen Weber a. a. O. 1. Abthl. S. 27. f.
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