Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verletzung des Rechts auf Ehre. rechtigt ist *) 2) durch Andichtung solcherThatsachen, welche nothwendig die Erklä- rung der Untauglichkeit des andern als Mit- glied seines Standes, in sich enthalten **). §. 321. C. In Ansehung des animus injuriandi ist es §. 322. *) Kleinschrod a. O. §. 3. schliesst diese Fälle, aus ganz unzureichenden Gründen, von der Injurie aus, wie er denn überhaupt die Injurien blos auf Ver- läumdungen beschränkt. **) Wenn ich z. E. von einem Geistlichen Laster aus- sage, wenn ich sage, dass er ein Trunkenbold sey u. s. w. Nicht deswegen ist dieses Injurie, weil die Moralität desselben dadurch nicht anerkannt wird, sondern weil seine Standesehre leidet. ***) Immer wird diese Rücksicht übersehen. Injuriire
ich, wenn ich einen andern unter vier Augen im Scherz Verletzung des Rechts auf Ehre. rechtigt iſt *) 2) durch Andichtung ſolcherThatſachen, welche nothwendig die Erklä- rung der Untauglichkeit des andern als Mit- glied ſeines Standes, in ſich enthalten **). §. 321. C. In Anſehung des animus injuriandi iſt es §. 322. *) Kleinſchrod a. O. §. 3. ſchlieſst dieſe Fälle, aus ganz unzureichenden Gründen, von der Injurie aus, wie er denn überhaupt die Injurien blos auf Ver- läumdungen beſchränkt. **) Wenn ich z. E. von einem Geiſtlichen Laſter aus- ſage, wenn ich ſage, daſs er ein Trunkenbold ſey u. ſ. w. Nicht deswegen iſt dieſes Injurie, weil die Moralität deſſelben dadurch nicht anerkannt wird, ſondern weil ſeine Standesehre leidet. ***) Immer wird dieſe Rückſicht überſehen. Injuriire
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Verletzung des Rechts auf Ehre.
rechtigt iſt *) 2) durch Andichtung ſolcher
Thatſachen, welche nothwendig die Erklä-
rung der Untauglichkeit des andern als Mit-
glied ſeines Standes, in ſich enthalten **).
§. 321.
C. In Anſehung des animus injuriandi iſt es
im Allgemeinen gleichviel, ob die Ehrenver-
letzung Zweck der Perſon war, oder ob ſie die
injuriöſe Handlung mit dem Bewuſstſeyn die-
ſer Eigenſchaft, blos als Bedingung zur Errei-
chung eines andern Zwecks unternahm. Al-
lein bey Privatinjurien (§. 316.), welche blos als
Ehrenverletzung unerlaubt ſind, und in keiner
andern Rückſicht eine Läſion enthalten, wird
nicht blos das Bewuſstſeyn der injuriöſen Ei-
genſchaft, ſondern auch die wirkliche Abſicht,
die Ehre zu kränken, erfordert ***). Hier hebt alſo
Scherz die Injurie auf; bey andern Arten der
Injurie nicht.
§. 322.
*) Kleinſchrod a. O. §. 3. ſchlieſst dieſe Fälle, aus
ganz unzureichenden Gründen, von der Injurie aus,
wie er denn überhaupt die Injurien blos auf Ver-
läumdungen beſchränkt.
**) Wenn ich z. E. von einem Geiſtlichen Laſter aus-
ſage, wenn ich ſage, daſs er ein Trunkenbold ſey
u. ſ. w. Nicht deswegen iſt dieſes Injurie, weil
die Moralität deſſelben dadurch nicht anerkannt
wird, ſondern weil ſeine Standesehre leidet.
***) Immer wird dieſe Rückſicht überſehen. Injuriire
ich, wenn ich einen andern unter vier Augen im
Scherz
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