kennung des durch besondere Eigenschaften ei- nes Menschen begründeten Werths besteht. Diese Ehre kann sich beziehen 1) auf seine theoretischen Eigenschaften, auf Eigenschaften des Verstandes, der Vernunft und der Urtheils- kraft *) 2) auf die Eigenschaften seines Willens und zwar a) entweder auf seinen moralischen Werth, oder b) auf seinen rechtlichen Werth. Die äussere Auerkennung der Rechtlichkeit ei- nes andern, heisst der gute Name.
§. 311.
Betrachten wir den Werth eines Men- schen, welcher durch seine bürgerlichen Eigen- schaften bestimmt wird, so entsteht B. die bürgerliche Ehre, welche in der Anerken- nung eines Werthes in Andern besteht, der ihnen, als Bürgern, zukommt. Schon der blosse Cha- rakter eines Menschen, dass er Bürger ist, giebt ihm einen Werth und einen Anspruch auf äussere Achtung. Diese ist allen Bürgern, blos in so ferne sie Glieder der bürgerlichen Gesellschaft sind, gemein. Aber durch Erlan- gung eines besonderen Standes im Staat, kann er als Glied dieses Standes einen besondern bür- gerlichen Werth bekommen, durch welchen
er
*) Ein Mensch z. E., den man nicht gerade für ei- nen Dummkopf erklärt, hat die negative besondere Ehre in Ansehung seiner theoretischen Eigenschaf- ten; ein Mensch, dessen vorzügliche Talente ge- rühmt werden, ist in dieser Rücksicht in positiver Ehre.
II Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
kennung des durch beſondere Eigenſchaften ei- nes Menſchen begründeten Werths beſteht. Dieſe Ehre kann ſich beziehen 1) auf ſeine theoretiſchen Eigenſchaften, auf Eigenſchaften des Verſtandes, der Vernunft und der Urtheils- kraft *) 2) auf die Eigenſchaften ſeines Willens und zwar a) entweder auf ſeinen moraliſchen Werth, oder b) auf ſeinen rechtlichen Werth. Die äuſſere Auerkennung der Rechtlichkeit ei- nes andern, heiſst der gute Name.
§. 311.
Betrachten wir den Werth eines Men- ſchen, welcher durch ſeine bürgerlichen Eigen- ſchaften beſtimmt wird, ſo entſteht B. die bürgerliche Ehre, welche in der Anerken- nung eines Werthes in Andern beſteht, der ihnen, als Bürgern, zukommt. Schon der bloſse Cha- rakter eines Menſchen, daſs er Bürger iſt, giebt ihm einen Werth und einen Anſpruch auf äuſsere Achtung. Dieſe iſt allen Bürgern, blos in ſo ferne ſie Glieder der bürgerlichen Geſellſchaft ſind, gemein. Aber durch Erlan- gung eines beſonderen Standes im Staat, kann er als Glied dieſes Standes einen beſondern bür- gerlichen Werth bekommen, durch welchen
er
*) Ein Menſch z. E., den man nicht gerade für ei- nen Dummkopf erklärt, hat die negative beſondere Ehre in Anſehung ſeiner theoretiſchen Eigenſchaf- ten; ein Menſch, deſſen vorzügliche Talente ge- rühmt werden, iſt in dieſer Rückſicht in poſitiver Ehre.
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II Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
kennung des durch beſondere Eigenſchaften ei-
nes Menſchen begründeten Werths beſteht.
Dieſe Ehre kann ſich beziehen 1) auf ſeine
theoretiſchen Eigenſchaften, auf Eigenſchaften
des Verſtandes, der Vernunft und der Urtheils-
kraft *) 2) auf die Eigenſchaften ſeines Willens
und zwar a) entweder auf ſeinen moraliſchen
Werth, oder b) auf ſeinen rechtlichen Werth.
Die äuſſere Auerkennung der Rechtlichkeit ei-
nes andern, heiſst der gute Name.
§. 311.
Betrachten wir den Werth eines Men-
ſchen, welcher durch ſeine bürgerlichen Eigen-
ſchaften beſtimmt wird, ſo entſteht B. die
bürgerliche Ehre, welche in der Anerken-
nung eines Werthes in Andern beſteht, der ihnen,
als Bürgern, zukommt. Schon der bloſse Cha-
rakter eines Menſchen, daſs er Bürger iſt,
giebt ihm einen Werth und einen Anſpruch
auf äuſsere Achtung. Dieſe iſt allen Bürgern,
blos in ſo ferne ſie Glieder der bürgerlichen
Geſellſchaft ſind, gemein. Aber durch Erlan-
gung eines beſonderen Standes im Staat, kann
er als Glied dieſes Standes einen beſondern bür-
gerlichen Werth bekommen, durch welchen
er
*) Ein Menſch z. E., den man nicht gerade für ei-
nen Dummkopf erklärt, hat die negative beſondere
Ehre in Anſehung ſeiner theoretiſchen Eigenſchaf-
ten; ein Menſch, deſſen vorzügliche Talente ge-
rühmt werden, iſt in dieſer Rückſicht in poſitiver
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/270>, abgerufen am 23.02.2025.
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