Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Blos wider Willen der Vorgesetzten aber wirdan der Braut kein raptus begangen *). Wer eine noch nicht mit ihm Verlobte, wider ih- ren, oder ihrer Vorgesetzten Willen zur Voll- ziehung einer Ehe entführt, selbst wenn die Eltern aus nichtigen Gründen die Ehe ver- weigern, ist um so gewisser dieses Verbrechens schuldig, da die Gesetze schon die Entfüh- rung einer Braut, auf welche doch der Ver- führer schon Rechte hat, für ein Ver- brechen erklären **). Ob der Verbrecher seine Absicht erreicht hat, darauf kommt es nicht an ***). §. 297. Die Entführung kann begangen werden zur *) Wegen der Worte: per vim. **) Nach andern, soll in diesem Fall blos das Verbre- chen der Selbsthülfe statt finden. cf. Grolman C. R. W. §. 386. Anm. 1). ***) Boehmer ad b. Art. §. 6. ****) L. 6. D. ad L. Iul. de vi publ. +) Ganz aus demselben Grund, aus welchem die Ent-
führvne einer Mannsperson von einer Mannsperson Verbrechen ist. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. Blos wider Willen der Vorgeſetzten aber wirdan der Braut kein raptus begangen *). Wer eine noch nicht mit ihm Verlobte, wider ih- ren, oder ihrer Vorgeſetzten Willen zur Voll- ziehung einer Ehe entführt, ſelbſt wenn die Eltern aus nichtigen Gründen die Ehe ver- weigern, iſt um ſo gewiſſer dieſes Verbrechens ſchuldig, da die Geſetze ſchon die Entfüh- rung einer Braut, auf welche doch der Ver- führer ſchon Rechte hat, für ein Ver- brechen erklären **). Ob der Verbrecher ſeine Abſicht erreicht hat, darauf kommt es nicht an ***). §. 297. Die Entführung kann begangen werden zur *) Wegen der Worte: per vim. **) Nach andern, ſoll in dieſem Fall blos das Verbre- chen der Selbſthülfe ſtatt finden. cf. Grolman C. R. W. §. 386. Anm. 1). ***) Boehmer ad b. Art. §. 6. ****) L. 6. D. ad L. Iul. de vi publ. †) Ganz aus demſelben Grund, aus welchem die Ent-
führvne einer Mannsperſon von einer Mannsperſon Verbrechen iſt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0258" n="230"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> Blos wider Willen der Vorgeſetzten aber wird<lb/> an der Braut kein <hi rendition="#i">raptus</hi> begangen <note place="foot" n="*)">Wegen der Worte: <hi rendition="#i">per vim</hi>.</note>. Wer<lb/> eine noch nicht mit ihm Verlobte, wider ih-<lb/> ren, oder ihrer Vorgeſetzten Willen zur Voll-<lb/> ziehung einer Ehe entführt, ſelbſt wenn die<lb/> Eltern aus nichtigen Gründen die Ehe ver-<lb/> weigern, iſt um ſo gewiſſer dieſes Verbrechens<lb/> ſchuldig, da die Geſetze ſchon die Entfüh-<lb/> rung einer Braut, auf welche doch der Ver-<lb/> führer ſchon Rechte hat, für ein Ver-<lb/> brechen erklären <note place="foot" n="**)">Nach andern, ſoll in dieſem Fall blos das Verbre-<lb/> chen der Selbſthülfe ſtatt finden. cf. <hi rendition="#g">Grolman</hi><lb/> C. R. W. §. 386. Anm. 1).</note>. Ob der Verbrecher<lb/> ſeine Abſicht erreicht hat, darauf kommt es<lb/> nicht an <note place="foot" n="***)"><hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad <hi rendition="#i">b. Art</hi>. §. 6.</note>.</p> </div><lb/> <div n="8"> <head>§. 297.</head><lb/> <p>Die Entführung kann begangen werden<lb/> I. von einer Mannsperſon an einer Weibsper-<lb/> ſon und zwar 1) entweder an einer <hi rendition="#i">ehrbaren</hi><lb/> Weibsperſon (<hi rendition="#i">perſona honeſta</hi>), oder 2) an ei-<lb/> ner <hi rendition="#i">unehrbaren</hi> Weibsperſon, d. h. einer ſol-<lb/> chen, die als Hure lebt, II. von einer Manns-<lb/> perſon an einer Mannsperſon <note place="foot" n="****)"><hi rendition="#i">L. 6. D. ad L. Iul. de vi publ</hi>.</note> und von<lb/> einer Weibsperſon an einer Weibsperſon <note place="foot" n="†)">Ganz aus demſelben Grund, aus welchem die Ent-<lb/> führvne einer Mannsperſon von einer Mannsperſon<lb/> Verbrechen iſt.</note><lb/> <fw place="bottom" type="catch">zur</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [230/0258]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
Blos wider Willen der Vorgeſetzten aber wird
an der Braut kein raptus begangen *). Wer
eine noch nicht mit ihm Verlobte, wider ih-
ren, oder ihrer Vorgeſetzten Willen zur Voll-
ziehung einer Ehe entführt, ſelbſt wenn die
Eltern aus nichtigen Gründen die Ehe ver-
weigern, iſt um ſo gewiſſer dieſes Verbrechens
ſchuldig, da die Geſetze ſchon die Entfüh-
rung einer Braut, auf welche doch der Ver-
führer ſchon Rechte hat, für ein Ver-
brechen erklären **). Ob der Verbrecher
ſeine Abſicht erreicht hat, darauf kommt es
nicht an ***).
§. 297.
Die Entführung kann begangen werden
I. von einer Mannsperſon an einer Weibsper-
ſon und zwar 1) entweder an einer ehrbaren
Weibsperſon (perſona honeſta), oder 2) an ei-
ner unehrbaren Weibsperſon, d. h. einer ſol-
chen, die als Hure lebt, II. von einer Manns-
perſon an einer Mannsperſon ****) und von
einer Weibsperſon an einer Weibsperſon †)
zur
*) Wegen der Worte: per vim.
**) Nach andern, ſoll in dieſem Fall blos das Verbre-
chen der Selbſthülfe ſtatt finden. cf. Grolman
C. R. W. §. 386. Anm. 1).
***) Boehmer ad b. Art. §. 6.
****) L. 6. D. ad L. Iul. de vi publ.
†) Ganz aus demſelben Grund, aus welchem die Ent-
führvne einer Mannsperſon von einer Mannsperſon
Verbrechen iſt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |