Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt. §. 289. Da bey uns kein Sklavenstand ist, so än- §. 290. Dieses Verbrechen kann sowohl begangen §. 290. *) Man denke an die Seelenverkauferey nach America.
II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt. §. 289. Da bey uns kein Sklavenſtand iſt, ſo än- §. 290. Dieſes Verbrechen kann ſowohl begangen §. 290. *) Man denke an die Seelenverkauferey nach America.
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II. Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt.
§. 289.
Da bey uns kein Sklavenſtand iſt, ſo än-
dert ſich auch der Begriff des Verbrechens.
Es kann das Plagium bey uns blos an Freyen
begangen werden und beſteht darin, wenn man
einen Menſchen rechtswidrig in ſeinen (phyſiſchen)
Beſitz bringt und es ſich dadurch möglich macht,
ihn als Sache nach fremden Zwecken zu behan-
deln. Man occupirt den Körper deſſelben als
eine Sache und macht ſich durch dieſen Beſitz
die volle Dispoſition über denſelben möglich.
Indem man den Körper occupirt, occupirt man
die Perſon ſelbſt.
§. 290.
Dieſes Verbrechen kann ſowohl begangen
werden 1) an Perſonen, die unter niemands
Gewalt ſtehen, als auch 2) an ſolchen, die der
rechtmäſsigen Gewalt eines andern unterwor-
fen ſind. Keine beſtimmte Abſicht als noth-
wendiges Merkmal des Verbrechens wird ge-
ſetzlich erfodert. Nur darf nicht Befriedigung
des Geſchlechtstriebs die Abſicht ſeyn. Uebri-
gens kann die Beſitzergreifung des Menſchen
geſchehen ſowohl 1) um ihn in den Zuſtand
der abſoluten Rechtloſigkeit (der Sklaverey)
zu verſetzen *), als auch 2) zu andern Zwecken,
ſelbſt wenn ſie an ſich nicht geſetzwidrig ſind.
Sobald der Verbrecher den Menſchen ſeiner
Gewalt unterworfen hat, ſo iſt das Verbrechen
conſumirt.
§. 290.
*) Man denke an die Seelenverkauferey nach America.
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