Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Dritte Abtheilung. Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf freye Disposition über seinen Körper. §. 289. Der Mensch hat mit dem Recht auf seinen Erste
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. Dritte Abtheilung. Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf freye Dispoſition über ſeinen Körper. §. 289. Der Menſch hat mit dem Recht auf ſeinen Erſte
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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
Dritte Abtheilung.
Verbrechen an dem Recht des Bürgers auf freye
Dispoſition über ſeinen Körper.
§. 289.
Der Menſch hat mit dem Recht auf ſeinen
Körper überhaupt, auch das Recht auf freye
Dispoſition über denſelben. Wer dieſes Dis-
poſitionsrecht verletzt, indem er ſelbſt es ſich
anmaſst, begeht eine Läſion. Unſere Geſetze
kennen 3 Arten dieſer Verletzung als Ver-
brechen. Sie kann begangen werden 1) durch
bloſse Occupation des Körpers zu unbeſtimm-
ten Zwecken, Plagium. 2) durch Occupation,
verbunden mit Wegführung zum Zweck der
Befriedigung des Geſchlechtstriebes — Ent-
führung 3) durch eigenmächtigen mit Gewalt
erzwungenen Gebrauch der Geſchlechtstheile
einer Perſon, Nothzucht.
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