Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt. Zweyte Abtheilung. Verletzung der Integrität der menschlichen Kräfte. §. 280. Körperverletzung im engern Sinne ist jede §. 281. Die Körperverletzung zerfällt in die ein- sund- *) Hr. Tittmann zu Leipzig nimmt noch als be-
sonderes Verb echen die Gemüthsverletzung an. Un- sre Gesetzgebung kennt sie nicht als Verbrechen, auch hat sie als solche nicht einmal Analogie mit irgend einem andern bekannten Verbrechen Vergl. übrigens dessen Diss. de delictis in vires mentis huma- nae commissis. Lips. 1794. II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. Zweyte Abtheilung. Verletzung der Integrität der menſchlichen Kräfte. §. 280. Körperverletzung im engern Sinne iſt jede §. 281. Die Körperverletzung zerfällt in die ein- ſund- *) Hr. Tittmann zu Leipzig nimmt noch als be-
ſonderes Verb echen die Gemüthsverletzung an. Un- ſre Geſetzgebung kennt ſie nicht als Verbrechen, auch hat ſie als ſolche nicht einmal Analogie mit irgend einem andern bekannten Verbrechen Vergl. übrigens deſſen Diſſ. de delictis in vires mentis huma- nae commiſſis. Lipſ. 1794. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0246" n="218"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Zweyte Abtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Verletzung der Integrität der menſchlichen Kräfte.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="7"> <head>§. 280.</head><lb/> <p><hi rendition="#g"><hi rendition="#in">K</hi>örperverletzung</hi> im engern Sinne <hi rendition="#i">iſt jede<lb/> rechtswidrige nicht mit Lebensberaubung verbun-<lb/> dene Störung des körperlichen Gefundheitszuſtan-<lb/> des eines andern.</hi> Sie kann nur dann als beſon-<lb/> dere Uebertretung betrachtet werden, wenn<lb/> ſie nicht in der Abſicht zu töden, nicht in einem<lb/> Duell und nicht an dem Oberherrn ſelbſt ge-<lb/> ſchehen iſt. Uebrigens kann ſie ſowohl durch<lb/> Einwirkung auf das Innere des Körpers, als<lb/> auch durch Einwirkung auf die äuſſern Theile<lb/> deſſelben geſchehen <note place="foot" n="*)">Hr. <hi rendition="#g">Tittmann</hi> zu Leipzig nimmt noch als be-<lb/> ſonderes Verb echen die <hi rendition="#i">Gemüthsverletzung</hi> an. Un-<lb/> ſre Geſetzgebung kennt ſie nicht als Verbrechen,<lb/> auch hat ſie als ſolche nicht einmal Analogie mit<lb/> irgend einem andern bekannten Verbrechen Vergl.<lb/> übrigens <hi rendition="#g">deſſen</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. de delictis in vires mentis huma-<lb/> nae commiſſis.</hi> Lipſ. 1794.</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 281.</head><lb/> <p>Die Körperverletzung zerfällt in die <hi rendition="#i">ein-<lb/> fache</hi> und <hi rendition="#i">qualificirte</hi> Körperverletzung. I. die<lb/><hi rendition="#g">einfache Körperverletzung</hi> <hi rendition="#i">beſteht in<lb/> der rechtswidrigen Störung des körperlichen Ge-</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">ſund-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [218/0246]
II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
Zweyte Abtheilung.
Verletzung der Integrität der menſchlichen Kräfte.
§. 280.
Körperverletzung im engern Sinne iſt jede
rechtswidrige nicht mit Lebensberaubung verbun-
dene Störung des körperlichen Gefundheitszuſtan-
des eines andern. Sie kann nur dann als beſon-
dere Uebertretung betrachtet werden, wenn
ſie nicht in der Abſicht zu töden, nicht in einem
Duell und nicht an dem Oberherrn ſelbſt ge-
ſchehen iſt. Uebrigens kann ſie ſowohl durch
Einwirkung auf das Innere des Körpers, als
auch durch Einwirkung auf die äuſſern Theile
deſſelben geſchehen *).
§. 281.
Die Körperverletzung zerfällt in die ein-
fache und qualificirte Körperverletzung. I. die
einfache Körperverletzung beſteht in
der rechtswidrigen Störung des körperlichen Ge-
ſund-
*) Hr. Tittmann zu Leipzig nimmt noch als be-
ſonderes Verb echen die Gemüthsverletzung an. Un-
ſre Geſetzgebung kennt ſie nicht als Verbrechen,
auch hat ſie als ſolche nicht einmal Analogie mit
irgend einem andern bekannten Verbrechen Vergl.
übrigens deſſen Diſſ. de delictis in vires mentis huma-
nae commiſſis. Lipſ. 1794.
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