Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II Buch. I. Theil. II. Titel I. Abschnitt. tirten Mords, wegen der Festigkeit der Trieb-feder erhöht ist, so soll der einfache Mord an Mannspersonen mit dem Rad, an Weibsper- sonen mit dem Ertränken bestraft werden *). Diese Strafe muss auch bey dem aufgetrage- nen Mord, insbesondere bey dem Banditen- mord und zwar sowohl bey dem Morddinger, als bey dem Banditen eintreten, da jener voll- kommen Auctor des Verbrechens ist **). War der Auftrag blos auf Verwundung gerichtet, so begründet die Ueberschreitung dieses Auftrags von Seiten des Bevollmächtigten die ordentliche Strafe, nicht aber für den Bevollmächtiger ***). §. 260. Wenn mehrere zugleich als Miturheber Mehrere *) Art. 1. 130. und 137 C C. C. -- Carl nennt zwar das Ertränken der Weibspersonen nur bey der Ver- giftung. Aber die Gleichheit des Falls und des Grun- des erlaubt hier die Allgemeinheit. Carl erwähnt im 137. Art. der Weibspersonen wahrscheinlich des- wegen nicht, weil er von der Furchtsamkeit und Schwäche des Weibes keine offenbare Gewaltthätig- keit, sondern nur heimlichen Mord durch Gift er- wartete, oder doch am häufigsten glaubte. **) S. Boehmer ad Carpzov Q. 19. obs. 2. Die Praxis nimmt beym Assassinator nur die Strafe des Schwerds an, s. Koch l. c. §. 503. ***) S. Püttmann Prol. de excessu eins, cui aut ver-
beratio aut vulneratio alicujus mandata est, mandanti haud imputando. Lips. 1777. steht in Opusc. jur. crim. Nr. 1. II Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt. tirten Mords, wegen der Feſtigkeit der Trieb-feder erhöht iſt, ſo ſoll der einfache Mord an Mannsperſonen mit dem Rad, an Weibsper- ſonen mit dem Ertränken beſtraft werden *). Dieſe Strafe muſs auch bey dem aufgetrage- nen Mord, insbeſondere bey dem Banditen- mord und zwar ſowohl bey dem Morddinger, als bey dem Banditen eintreten, da jener voll- kommen Auctor des Verbrechens iſt **). War der Auftrag blos auf Verwundung gerichtet, ſo begründet die Ueberſchreitung dieſes Auftrags von Seiten des Bevollmächtigten die ordentliche Strafe, nicht aber für den Bevollmächtiger ***). §. 260. Wenn mehrere zugleich als Miturheber Mehrere *) Art. 1. 130. und 137 C C. C. — Carl nennt zwar das Ertränken der Weibsperſonen nur bey der Ver- giftung. Aber die Gleichheit des Falls und des Grun- des erlaubt hier die Allgemeinheit. Carl erwähnt im 137. Art. der Weibsperſonen wahrſcheinlich des- wegen nicht, weil er von der Furchtſamkeit und Schwäche des Weibes keine offenbare Gewaltthätig- keit, ſondern nur heimlichen Mord durch Gift er- wartete, oder doch am häufigſten glaubte. **) S. Boehmer ad Carpzov Q. 19. obſ. 2. Die Praxis nimmt beym Aſſaſſinator nur die Strafe des Schwerds an, ſ. Koch l. c. §. 503. ***) S. Püttmann Prol. de exceſſu eins, cui aut ver-
beratio aut vulneratio alicujus mandata eſt, mandanti haud imputando. Lipſ. 1777. ſteht in Opusc. jur. crim. Nr. 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <div n="9"> <p><pb facs="#f0230" n="202"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> tirten Mords, wegen der Feſtigkeit der Trieb-<lb/> feder erhöht iſt, ſo ſoll der einfache <hi rendition="#i">Mord</hi> an<lb/> Mannsperſonen mit dem <hi rendition="#i">Rad</hi>, an Weibsper-<lb/> ſonen mit dem <hi rendition="#i">Ertränken</hi> beſtraft werden <note place="foot" n="*)">Art. 1. 130. und 137 C C. C. — <hi rendition="#i">Carl</hi> nennt zwar<lb/> das Ertränken der Weibsperſonen nur bey der Ver-<lb/> giftung. Aber die Gleichheit des Falls und des Grun-<lb/> des erlaubt hier die Allgemeinheit. <hi rendition="#i">Carl</hi> erwähnt<lb/> im 137. Art. der Weibsperſonen wahrſcheinlich des-<lb/> wegen nicht, weil er von der Furchtſamkeit und<lb/> Schwäche des Weibes keine offenbare Gewaltthätig-<lb/> keit, ſondern nur heimlichen Mord durch Gift er-<lb/> wartete, oder doch am häufigſten glaubte.</note>.<lb/> Dieſe Strafe muſs auch bey dem aufgetrage-<lb/> nen Mord, insbeſondere bey dem Banditen-<lb/> mord und zwar ſowohl bey dem <hi rendition="#i">Morddinger</hi>,<lb/> als bey dem <hi rendition="#i">Banditen</hi> eintreten, da jener voll-<lb/> kommen Auctor des Verbrechens iſt <note place="foot" n="**)">S. <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">ad</hi> <hi rendition="#g">Carpzov</hi> Q. 19. obſ. 2. Die<lb/> Praxis nimmt beym Aſſaſſinator nur die Strafe des<lb/> Schwerds an, ſ. <hi rendition="#g">Koch</hi> l. c. §. 503.</note>. War<lb/> der Auftrag blos auf Verwundung gerichtet, ſo<lb/> begründet die Ueberſchreitung dieſes Auftrags<lb/> von Seiten des Bevollmächtigten die ordentliche<lb/> Strafe, nicht aber für den Bevollmächtiger <note place="foot" n="***)">S. <hi rendition="#g">Püttmann</hi> <hi rendition="#i">Prol. de exceſſu eins, cui aut ver-<lb/> beratio aut vulneratio alicujus mandata eſt, mandanti<lb/> haud imputando</hi>. Lipſ. 1777. ſteht in <hi rendition="#i">Opusc. jur.<lb/> crim</hi>. Nr. 1.</note>.</p> </div><lb/> <div n="9"> <head>§. 260.</head><lb/> <p>Wenn mehrere zugleich als <hi rendition="#i">Miturheber</hi><lb/> Theilnehmer an einer beſtimmten Tödung ſind,<lb/> ſo gelten folgende Grundſatze I. Haben ſich<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Mehrere</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [202/0230]
II Buch. I. Theil. II. Titel I. Abſchnitt.
tirten Mords, wegen der Feſtigkeit der Trieb-
feder erhöht iſt, ſo ſoll der einfache Mord an
Mannsperſonen mit dem Rad, an Weibsper-
ſonen mit dem Ertränken beſtraft werden *).
Dieſe Strafe muſs auch bey dem aufgetrage-
nen Mord, insbeſondere bey dem Banditen-
mord und zwar ſowohl bey dem Morddinger,
als bey dem Banditen eintreten, da jener voll-
kommen Auctor des Verbrechens iſt **). War
der Auftrag blos auf Verwundung gerichtet, ſo
begründet die Ueberſchreitung dieſes Auftrags
von Seiten des Bevollmächtigten die ordentliche
Strafe, nicht aber für den Bevollmächtiger ***).
§. 260.
Wenn mehrere zugleich als Miturheber
Theilnehmer an einer beſtimmten Tödung ſind,
ſo gelten folgende Grundſatze I. Haben ſich
Mehrere
*) Art. 1. 130. und 137 C C. C. — Carl nennt zwar
das Ertränken der Weibsperſonen nur bey der Ver-
giftung. Aber die Gleichheit des Falls und des Grun-
des erlaubt hier die Allgemeinheit. Carl erwähnt
im 137. Art. der Weibsperſonen wahrſcheinlich des-
wegen nicht, weil er von der Furchtſamkeit und
Schwäche des Weibes keine offenbare Gewaltthätig-
keit, ſondern nur heimlichen Mord durch Gift er-
wartete, oder doch am häufigſten glaubte.
**) S. Boehmer ad Carpzov Q. 19. obſ. 2. Die
Praxis nimmt beym Aſſaſſinator nur die Strafe des
Schwerds an, ſ. Koch l. c. §. 503.
***) S. Püttmann Prol. de exceſſu eins, cui aut ver-
beratio aut vulneratio alicujus mandata eſt, mandanti
haud imputando. Lipſ. 1777. ſteht in Opusc. jur.
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