Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. der Verbrecher zum Hohn der Obrigkeit oderaus andern Gründen zurückgekehrt ist, darauf kommt nichts an ***). Dritte und Staupbesen zur Folge: bey dem auf ewig Re- legierten wi d entweder die erste Strafe wiederholt oder nach Abhauung der Finger wird er von neuem verwiesen. 3) Kehrt der Verbrecher aus der ewigen Landesverweisung zum Drittenmal zurück, dann soll ihn die Schwerdtstrafe treffen; dem auf bestimmte Zeit Verwiesenen aber soll man die Finger abhauen, und wenn dieser 4) von neuem zurückkehrt, dann soll man ihn als einen unverbesserlichen töden. cf. Clasen ad Art. 108. pag. 314 und 315. -- Ueber die Bestrafung in Sachsen vergl. Rivinus pr. de poena fractae Urphedae, ex praescripto legum Saxonicarum omnino statuenda. Lips. 1735. ***) Das Gegentheil will Boehmer ad Art. 108. §. 2.
und Meister jun. princ jur. crim. §. 461. Sie be- rufen sich auf die Worte des Art. 108. "für setzlich und freven lich" Dieser Artikel spricht ja aber gar nicht von der Urpheda de non redeundo. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. der Verbrecher zum Hohn der Obrigkeit oderaus andern Gründen zurückgekehrt iſt, darauf kommt nichts an ***). Dritte und Staupbeſen zur Folge: bey dem auf ewig Re- legierten wi d entweder die erſte Strafe wiederholt oder nach Abhauung der Finger wird er von neuem verwieſen. 3) Kehrt der Verbrecher aus der ewigen Landesverweiſung zum Drittenmal zurück, dann ſoll ihn die Schwerdtſtrafe treffen; dem auf beſtimmte Zeit Verwieſenen aber ſoll man die Finger abhauen, und wenn dieſer 4) von neuem zurückkehrt, dann ſoll man ihn als einen unverbeſserlichen töden. cf. Claſen ad Art. 108. pag. 314 und 315. — Ueber die Beſtrafung in Sachſen vergl. Rivinus pr. de poena fractae Urphedae, ex praeſcripto legum Saxonicarum omnino ſtatuenda. Lipſ. 1735. ***) Das Gegentheil will Boehmer ad Art. 108. §. 2.
und Meiſter jun. princ jur. crim. §. 461. Sie be- rufen ſich auf die Worte des Art. 108. „für ſetzlich und freven lich“ Dieſer Artikel ſpricht ja aber gar nicht von der Urpheda de non redeundo. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <div n="8"> <p><pb facs="#f0210" n="182"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> der Verbrecher zum Hohn der Obrigkeit oder<lb/> aus andern Gründen zurückgekehrt iſt, darauf<lb/> kommt nichts an <note place="foot" n="***)">Das Gegentheil will <hi rendition="#g">Boehmer</hi> ad Art. 108. §. 2.<lb/> und <hi rendition="#g">Meiſter</hi> jun. <hi rendition="#i">princ jur. crim</hi>. §. 461. Sie be-<lb/> rufen ſich auf die Worte des Art. 108. „<hi rendition="#i">für ſetzlich</hi><lb/> und <hi rendition="#i">freven lich</hi>“ Dieſer Artikel ſpricht ja aber gar<lb/> nicht von der <hi rendition="#i">Urpheda de non redeundo</hi>.</note>.</p><lb/> <note xml:id="note-0210" prev="#note-0209" place="foot" n="**)">und Staupbeſen zur Folge: bey dem auf ewig Re-<lb/> legierten wi d entweder die erſte Strafe wiederholt<lb/> oder nach Abhauung der Finger wird er von neuem<lb/> verwieſen. 3) Kehrt der Verbrecher aus der ewigen<lb/> Landesverweiſung zum <hi rendition="#i">Drittenmal</hi> zurück, dann ſoll<lb/> ihn die <hi rendition="#i">Schwerdtſtrafe</hi> treffen; dem auf beſtimmte<lb/> Zeit Verwieſenen aber ſoll man die Finger abhauen,<lb/> und wenn dieſer 4) von neuem zurückkehrt, dann<lb/> ſoll man ihn als einen unverbeſserlichen töden. cf.<lb/><hi rendition="#g">Claſen</hi> ad Art. 108. pag. 314 und 315. — Ueber<lb/> die Beſtrafung in Sachſen vergl. <hi rendition="#g">Rivinus</hi> <hi rendition="#i">pr. de<lb/> poena fractae Urphedae, ex praeſcripto legum Saxonicarum<lb/> omnino ſtatuenda</hi>. Lipſ. 1735.</note> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#g">Dritte</hi> </fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [182/0210]
II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
der Verbrecher zum Hohn der Obrigkeit oder
aus andern Gründen zurückgekehrt iſt, darauf
kommt nichts an ***).
**)
Dritte
***) Das Gegentheil will Boehmer ad Art. 108. §. 2.
und Meiſter jun. princ jur. crim. §. 461. Sie be-
rufen ſich auf die Worte des Art. 108. „für ſetzlich
und freven lich“ Dieſer Artikel ſpricht ja aber gar
nicht von der Urpheda de non redeundo.
**) und Staupbeſen zur Folge: bey dem auf ewig Re-
legierten wi d entweder die erſte Strafe wiederholt
oder nach Abhauung der Finger wird er von neuem
verwieſen. 3) Kehrt der Verbrecher aus der ewigen
Landesverweiſung zum Drittenmal zurück, dann ſoll
ihn die Schwerdtſtrafe treffen; dem auf beſtimmte
Zeit Verwieſenen aber ſoll man die Finger abhauen,
und wenn dieſer 4) von neuem zurückkehrt, dann
ſoll man ihn als einen unverbeſserlichen töden. cf.
Claſen ad Art. 108. pag. 314 und 315. — Ueber
die Beſtrafung in Sachſen vergl. Rivinus pr. de
poena fractae Urphedae, ex praeſcripto legum Saxonicarum
omnino ſtatuenda. Lipſ. 1735.
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