Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
Befreyung oder der Person des Gefangenen in
ein schwereres benanntes Verbrechen über-
geht, soll wenn sie bey Nacht geschehen ist,
mit körperlicher Züchtigung und Verdam-
mung zu schwerer Bergwerksarbeit bestraft wer-
den, hingegen mit Züchtigung und gelinder
Bergwerksarbeit
auf immer oder auf bestimmte
Zeit, wenn sie bey Tag geschehen ist *).



Dritte Unterabtheilung.
Von Verletzung der Urphede.


Henr. Gottl. Eylenstein tractatus juris criminalis de
jure circa urphedam
, Jen. 1754. 4.

§. 232.

Die ehemalige Schwäche der Staaten und der
gänzliche Mangel kräftiger Polizey-Anstalten
konnte es entschuldigen, wenn sonst der Rich-
ter von dem entlassenen Gefangenen eine jura-
torische Caution, sich nicht rächen zu wollen,
verlangte. Eine solche eidliche Versicherung
eines Verbrechers oder Angeschuldigten, sich an
dem Gericht, wegen der über ihn ausgeübten Cri-

minal-
*) L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos
willkührliche Strafe an, ausser wenn die That in ein an-
deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer
ad art. 180. §. 4. Koch l. c. §. 619.
M 2

Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
Befreyung oder der Perſon des Gefangenen in
ein ſchwereres benanntes Verbrechen über-
geht, ſoll wenn ſie bey Nacht geſchehen iſt,
mit körperlicher Züchtigung und Verdam-
mung zu ſchwerer Bergwerksarbeit beſtraft wer-
den, hingegen mit Züchtigung und gelinder
Bergwerksarbeit
auf immer oder auf beſtimmte
Zeit, wenn ſie bey Tag geſchehen iſt *).



Dritte Unterabtheilung.
Von Verletzung der Urphede.


Henr. Gottl. Eylenſtein tractatus juris criminalis de
jure circa urphedam
, Jen. 1754. 4.

§. 232.

Die ehemalige Schwäche der Staaten und der
gänzliche Mangel kräftiger Polizey-Anſtalten
konnte es entſchuldigen, wenn ſonſt der Rich-
ter von dem entlaſſenen Gefangenen eine jura-
toriſche Caution, ſich nicht rächen zu wollen,
verlangte. Eine ſolche eidliche Verſicherung
eines Verbrechers oder Angeſchuldigten, ſich an
dem Gericht, wegen der über ihn ausgeübten Cri-

minal-
*) L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos
willkührliche Strafe an, auſſer wenn die That in ein an-
deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer
ad art. 180. §. 4. Koch l. c. §. 619.
M 2
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0207" n="179"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.</hi></fw><lb/>
Befreyung oder der Per&#x017F;on des Gefangenen in<lb/>
ein &#x017F;chwereres benanntes Verbrechen über-<lb/>
geht, &#x017F;oll wenn &#x017F;ie bey <hi rendition="#i">Nacht</hi> ge&#x017F;chehen i&#x017F;t,<lb/>
mit körperlicher <hi rendition="#i">Züchtigung</hi> und Verdam-<lb/>
mung zu <hi rendition="#i">&#x017F;chwerer Bergwerksarbeit</hi> be&#x017F;traft wer-<lb/>
den, hingegen mit <hi rendition="#i">Züchtigung</hi> und <hi rendition="#i">gelinder<lb/>
Bergwerksarbeit</hi> auf immer oder auf be&#x017F;timmte<lb/>
Zeit, wenn &#x017F;ie bey Tag ge&#x017F;chehen i&#x017F;t <note place="foot" n="*)">L. 2. D. <hi rendition="#i">de effractoribus</hi> Die Praktiker nehmen blos<lb/><hi rendition="#i">willkührliche</hi> Strafe an, au&#x017F;&#x017F;er wenn die That in ein an-<lb/>
deres benanntes Verbrechen übergeht. <hi rendition="#g">Boehmer</hi><lb/><hi rendition="#i">ad art</hi>. 180. §. 4. <hi rendition="#g">Koch</hi> l. c. §. 619.</note>.</p>
                    </div>
                  </div><lb/>
                  <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                  <div n="7">
                    <head><hi rendition="#g">Dritte Unterabtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von Verletzung der Urphede.</hi></head><lb/>
                    <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                    <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Henr. Gottl. Eylen&#x017F;tein</hi><hi rendition="#i">tractatus juris criminalis de<lb/>
jure circa urphedam</hi>, Jen. 1754. 4.</hi> </p><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 232.</head><lb/>
                      <p><hi rendition="#in">D</hi>ie ehemalige Schwäche der Staaten und der<lb/>
gänzliche Mangel kräftiger Polizey-An&#x017F;talten<lb/>
konnte es ent&#x017F;chuldigen, wenn &#x017F;on&#x017F;t der Rich-<lb/>
ter von dem entla&#x017F;&#x017F;enen Gefangenen eine jura-<lb/>
tori&#x017F;che Caution, &#x017F;ich nicht rächen zu wollen,<lb/>
verlangte. Eine &#x017F;olche <hi rendition="#i">eidliche Ver&#x017F;icherung<lb/>
eines Verbrechers oder Ange&#x017F;chuldigten, &#x017F;ich an<lb/>
dem Gericht, wegen der über ihn ausgeübten Cri-</hi><lb/>
<fw place="bottom" type="sig">M 2</fw><fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">minal-</hi></fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[179/0207] Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Befreyung oder der Perſon des Gefangenen in ein ſchwereres benanntes Verbrechen über- geht, ſoll wenn ſie bey Nacht geſchehen iſt, mit körperlicher Züchtigung und Verdam- mung zu ſchwerer Bergwerksarbeit beſtraft wer- den, hingegen mit Züchtigung und gelinder Bergwerksarbeit auf immer oder auf beſtimmte Zeit, wenn ſie bey Tag geſchehen iſt *). Dritte Unterabtheilung. Von Verletzung der Urphede. Henr. Gottl. Eylenſtein tractatus juris criminalis de jure circa urphedam, Jen. 1754. 4. §. 232. Die ehemalige Schwäche der Staaten und der gänzliche Mangel kräftiger Polizey-Anſtalten konnte es entſchuldigen, wenn ſonſt der Rich- ter von dem entlaſſenen Gefangenen eine jura- toriſche Caution, ſich nicht rächen zu wollen, verlangte. Eine ſolche eidliche Verſicherung eines Verbrechers oder Angeſchuldigten, ſich an dem Gericht, wegen der über ihn ausgeübten Cri- minal- *) L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos willkührliche Strafe an, auſſer wenn die That in ein an- deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer ad art. 180. §. 4. Koch l. c. §. 619. M 2

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/207
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 179. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/207>, abgerufen am 22.12.2024.