Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Befreyung oder der Person des Gefangenen inein schwereres benanntes Verbrechen über- geht, soll wenn sie bey Nacht geschehen ist, mit körperlicher Züchtigung und Verdam- mung zu schwerer Bergwerksarbeit bestraft wer- den, hingegen mit Züchtigung und gelinder Bergwerksarbeit auf immer oder auf bestimmte Zeit, wenn sie bey Tag geschehen ist *). Dritte Unterabtheilung. Von Verletzung der Urphede. Henr. Gottl. Eylenstein tractatus juris criminalis de §. 232. Die ehemalige Schwäche der Staaten und der minal- *) L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos willkührliche Strafe an, ausser wenn die That in ein an- deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer ad art. 180. §. 4. Koch l. c. §. 619. M 2
Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Befreyung oder der Perſon des Gefangenen inein ſchwereres benanntes Verbrechen über- geht, ſoll wenn ſie bey Nacht geſchehen iſt, mit körperlicher Züchtigung und Verdam- mung zu ſchwerer Bergwerksarbeit beſtraft wer- den, hingegen mit Züchtigung und gelinder Bergwerksarbeit auf immer oder auf beſtimmte Zeit, wenn ſie bey Tag geſchehen iſt *). Dritte Unterabtheilung. Von Verletzung der Urphede. Henr. Gottl. Eylenſtein tractatus juris criminalis de §. 232. Die ehemalige Schwäche der Staaten und der minal- *) L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos willkührliche Strafe an, auſſer wenn die That in ein an- deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer ad art. 180. §. 4. Koch l. c. §. 619. M 2
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Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
Befreyung oder der Perſon des Gefangenen in
ein ſchwereres benanntes Verbrechen über-
geht, ſoll wenn ſie bey Nacht geſchehen iſt,
mit körperlicher Züchtigung und Verdam-
mung zu ſchwerer Bergwerksarbeit beſtraft wer-
den, hingegen mit Züchtigung und gelinder
Bergwerksarbeit auf immer oder auf beſtimmte
Zeit, wenn ſie bey Tag geſchehen iſt *).
Dritte Unterabtheilung.
Von Verletzung der Urphede.
Henr. Gottl. Eylenſtein tractatus juris criminalis de
jure circa urphedam, Jen. 1754. 4.
§. 232.
Die ehemalige Schwäche der Staaten und der
gänzliche Mangel kräftiger Polizey-Anſtalten
konnte es entſchuldigen, wenn ſonſt der Rich-
ter von dem entlaſſenen Gefangenen eine jura-
toriſche Caution, ſich nicht rächen zu wollen,
verlangte. Eine ſolche eidliche Verſicherung
eines Verbrechers oder Angeſchuldigten, ſich an
dem Gericht, wegen der über ihn ausgeübten Cri-
minal-
*) L. 2. D. de effractoribus Die Praktiker nehmen blos
willkührliche Strafe an, auſſer wenn die That in ein an-
deres benanntes Verbrechen übergeht. Boehmer
ad art. 180. §. 4. Koch l. c. §. 619.
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