Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt. §. 214. Strafe*). I. Wer falsche Münzen prägt, mit *) Die ältern Praktiker statuiren I. Enthauptung nebst Verbrennung des Leichnams, wenn jemand, dem das Münzrecht nicht zukommt, falsche Reichs oder Land- münze geprägt und verbreitet hat, vorausgesetzt 1) dass er die Münze des Landesherrn verfälscht hat, dessen Unterthan er ist (Struben Thl. I. Bd. 131.) und die Fälschung eine grosse Summe beträgt. II. Schwerdt 1) wenn nicht die Münze seines Oberherrn Gegenstand des Verbrechens ist. 2) wenn bey der Existenz der übrigen Bedingungen die Münze nicht ausgegeben worden ist, 3) wenn der Münzwardein das Verbrechen begieng, 4) wenn nur eine geringe Summe falscher Münzen ausgeprägt ist. III. Mit willkührlichen Strafen werden belegt 1) die blossen Münzgiester 2) die Verderber vorhandener Munzen, S. Leyser Sp. 618. m. 1. et 2. Kress, ad art. 111. §. 4. Koch l. c. §. 586. -- Ueber die allerneuesten angeblichen Praxis, deren Früchte man sieht, vergl. Meister jun. princ. jur. crim, §. 332. **) Koch l. c. §. 585. und fast alle RL. verstehen die
Strafe nicht von dem Münzmeister. Atlein die P. G. O. droht ohne Untersch ed der Personen dem Falschmnnzer die Feuerstrafe, wie man aus dem Art. selbst sieht. II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. §. 214. Strafe*). I. Wer falſche Münzen prägt, mit *) Die ältern Praktiker ſtatuiren I. Enthauptung nebſt Verbrennung des Leichnams, wenn jemand, dem das Münzrecht nicht zukommt, falſche Reichs oder Land- münze geprägt und verbreitet hat, vorausgeſetzt 1) daſs er die Münze des Landesherrn verfälſcht hat, deſſen Unterthan er iſt (Struben Thl. I. Bd. 131.) und die Fälſchung eine groſse Summe beträgt. II. Schwerdt 1) wenn nicht die Münze ſeines Oberherrn Gegenſtand des Verbrechens iſt. 2) wenn bey der Exiſtenz der übrigen Bedingungen die Münze nicht ausgegeben worden iſt, 3) wenn der Münzwardein das Verbrechen begieng, 4) wenn nur eine geringe Summe falſcher Münzen ausgeprägt iſt. III. Mit willkührlichen Strafen werden belegt 1) die bloſsen Münzgieſter 2) die Verderber vorhandener Munzen, S. Leyſer Sp. 618. m. 1. et 2. Kreſs, ad art. 111. §. 4. Koch l. c. §. 586. — Ueber die allerneueſten angeblichen Praxis, deren Früchte man ſieht, vergl. Meiſter jun. princ. jur. crim, §. 332. **) Koch l. c. §. 585. und faſt alle RL. verſtehen die
Strafe nicht von dem Münzmeiſter. Atlein die P. G. O. droht ohne Unterſch ed der Perſonen dem Falſchmnnzer die Feuerſtrafe, wie man aus dem Art. ſelbſt ſieht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0194" n="166"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <div n="7"> <head>§. 214.</head><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi><note place="foot" n="*)">Die <hi rendition="#i">ältern</hi> Praktiker ſtatuiren I. <hi rendition="#i">Enthauptung nebſt<lb/> Verbrennung des Leichnams</hi>, wenn jemand, dem das<lb/> Münzrecht nicht zukommt, falſche Reichs oder Land-<lb/> münze geprägt und verbreitet hat, vorausgeſetzt<lb/> 1) daſs er die Münze des Landesherrn verfälſcht hat,<lb/> deſſen Unterthan er iſt (Struben Thl. I. Bd. 131.)<lb/> und die Fälſchung eine groſse Summe beträgt. II.<lb/><hi rendition="#i">Schwerdt</hi> 1) wenn nicht die Münze ſeines Oberherrn<lb/> Gegenſtand des Verbrechens iſt. 2) wenn bey der<lb/> Exiſtenz der übrigen Bedingungen die Münze nicht<lb/> ausgegeben worden iſt, 3) wenn der Münzwardein<lb/> das Verbrechen begieng, 4) wenn nur eine geringe<lb/> Summe falſcher Münzen ausgeprägt iſt. III. Mit<lb/><hi rendition="#i">willkührlichen</hi> Strafen werden belegt 1) die bloſsen<lb/><hi rendition="#i">Münzgieſter</hi> 2) die Verderber vorhandener Munzen,<lb/> S. <hi rendition="#g">Leyſer</hi> Sp. 618. m. 1. et 2. <hi rendition="#g">Kreſs</hi>, ad art. 111.<lb/> §. 4. <hi rendition="#g">Koch</hi> l. c. §. 586. — Ueber die <hi rendition="#i">allerneueſten</hi><lb/> angeblichen Praxis, deren Früchte man ſieht, vergl.<lb/><hi rendition="#g">Meiſter jun</hi>. <hi rendition="#i">princ. jur. crim</hi>, §. 332.</note>. I. Wer falſche Münzen prägt,<lb/> ſoll mit dem <hi rendition="#i">Feuer</hi> beſtraft werden ohne zu<lb/> unterſcheiden, ob er das Recht zu münzen hat,<lb/> oder nicht <note place="foot" n="**)"><hi rendition="#g">Koch</hi> l. c. §. 585. und faſt alle RL. verſtehen die<lb/> Strafe nicht von dem Münzmeiſter. Atlein die P.<lb/> G. O. droht ohne Unterſch ed der Perſonen dem<lb/> Falſchmnnzer die Feuerſtrafe, wie man aus dem<lb/> Art. ſelbſt ſieht.</note>, ob es deutſche oder einheimi-<lb/> ſche, Reichs- oder Landmünze iſt. Wer die<lb/> falſche Münze wiſſentlich annimmt und wie-<lb/> der verbreitet, iſt dem Fälſcher ſelbſt gleich.<lb/> II. Die übrigen Arten des Verbrechens werden<lb/> willkührlich, an Leib oder Vermögen be-<lb/> ſtraft. — Reichsunmittelbare, welche ſich einer<lb/> ſolchen Uebertretung ſchuldig machen, ſollen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">mit</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0194]
II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
§. 214.
Strafe *). I. Wer falſche Münzen prägt,
ſoll mit dem Feuer beſtraft werden ohne zu
unterſcheiden, ob er das Recht zu münzen hat,
oder nicht **), ob es deutſche oder einheimi-
ſche, Reichs- oder Landmünze iſt. Wer die
falſche Münze wiſſentlich annimmt und wie-
der verbreitet, iſt dem Fälſcher ſelbſt gleich.
II. Die übrigen Arten des Verbrechens werden
willkührlich, an Leib oder Vermögen be-
ſtraft. — Reichsunmittelbare, welche ſich einer
ſolchen Uebertretung ſchuldig machen, ſollen
mit
*) Die ältern Praktiker ſtatuiren I. Enthauptung nebſt
Verbrennung des Leichnams, wenn jemand, dem das
Münzrecht nicht zukommt, falſche Reichs oder Land-
münze geprägt und verbreitet hat, vorausgeſetzt
1) daſs er die Münze des Landesherrn verfälſcht hat,
deſſen Unterthan er iſt (Struben Thl. I. Bd. 131.)
und die Fälſchung eine groſse Summe beträgt. II.
Schwerdt 1) wenn nicht die Münze ſeines Oberherrn
Gegenſtand des Verbrechens iſt. 2) wenn bey der
Exiſtenz der übrigen Bedingungen die Münze nicht
ausgegeben worden iſt, 3) wenn der Münzwardein
das Verbrechen begieng, 4) wenn nur eine geringe
Summe falſcher Münzen ausgeprägt iſt. III. Mit
willkührlichen Strafen werden belegt 1) die bloſsen
Münzgieſter 2) die Verderber vorhandener Munzen,
S. Leyſer Sp. 618. m. 1. et 2. Kreſs, ad art. 111.
§. 4. Koch l. c. §. 586. — Ueber die allerneueſten
angeblichen Praxis, deren Früchte man ſieht, vergl.
Meiſter jun. princ. jur. crim, §. 332.
**) Koch l. c. §. 585. und faſt alle RL. verſtehen die
Strafe nicht von dem Münzmeiſter. Atlein die P.
G. O. droht ohne Unterſch ed der Perſonen dem
Falſchmnnzer die Feuerſtrafe, wie man aus dem
Art. ſelbſt ſieht.
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