Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abschnitt. Zweyter Abschnitt. Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats. Regierungsverbrechen. Erste Abtheilung. Verbrechen gegen die aufsehende Gewalt. Münzverbrechen. J. R. Engau Diss. de delictis monetariis. 1750. Idem Diss. de falso nummario et solo et cum usurpatione §. 211. Münze ist ein Stück geprägtes Metall, welches Mün- dere Arten der Majestätsverletzung ist dies nicht
auszudehnen. Das Gesetz spricht vielmehr nur von wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer glaubten, aus diesem Gesetz wohl gar völlige Unge- straftheit dieses Verbrechens ableiten zu können. welches durch den Nachsatz des Gesetzes völlig widerlegt wird. Das Ganze ist ohnedies blos orien- talische Grossprecherey, unter welcher vielleicht auch orientalischer Despotismus lauert. II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abſchnitt. Zweyter Abſchnitt. Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats. Regierungsverbrechen. Erſte Abtheilung. Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt. Münzverbrechen. J. R. Engau Diſſ. de delictis monetariis. 1750. Idem Diſſ. de falſo nummario et ſolo et cum uſurpatione §. 211. Münze iſt ein Stück geprägtes Metall, welches Mün- dere Arten der Majeſtätsverletzung iſt dies nicht
auszudehnen. Das Geſetz ſpricht vielmehr nur von wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer glaubten, aus dieſem Geſetz wohl gar völlige Unge- ſtraftheit dieſes Verbrechens ableiten zu können. welches durch den Nachſatz des Geſetzes völlig widerlegt wird. Das Ganze iſt ohnedies blos orien- taliſche Grosſprecherey, unter welcher vielleicht auch orientaliſcher Despotismus lauert. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0190" n="162"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head><hi rendition="#g">Zweyter Abſchnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats.<lb/> Regierungsverbrechen.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="6"> <head><hi rendition="#g">Erſte Abtheilung</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt. Münzverbrechen.</hi></head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p> <hi rendition="#et">J. R. <hi rendition="#g">Engau</hi> <hi rendition="#i">Diſſ. de delictis monetariis</hi>. 1750.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Idem</hi><hi rendition="#i">Diſſ. de falſo nummario et ſolo et cum uſurpatione<lb/> juris monetandi conjuncto</hi>. Jen. 1750.</hi> </p><lb/> <div n="7"> <head>§. 211.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">M</hi><hi rendition="#i">ünze</hi> iſt ein Stück geprägtes Metall, welches<lb/> als allgemeines Tauſchmittel gebraucht wird<lb/> und unterſcheidet ſich ſowohl von dem <hi rendition="#i">Gelde</hi><lb/> überhaupt, als auch von den <hi rendition="#i">Zeichen</hi> des Geldes<lb/> und der Münze (Papiergeld) und von bloſsen<lb/><hi rendition="#i">Schaumünzen</hi> oder <hi rendition="#i">Medaillen</hi>. Das Recht<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Mün-</fw><lb/><note xml:id="note-0190" prev="#note-0189" place="foot" n="***)">dere Arten der Majeſtätsverletzung iſt dies nicht<lb/> auszudehnen. Das Geſetz ſpricht vielmehr nur von<lb/><hi rendition="#i">wörtlichen</hi> Injurien. Einige ältere Rechtslehrer<lb/> glaubten, aus dieſem Geſetz wohl gar völlige Unge-<lb/> ſtraftheit dieſes Verbrechens ableiten zu können.<lb/> welches durch den Nachſatz des Geſetzes völlig<lb/> widerlegt wird. Das Ganze iſt ohnedies blos orien-<lb/> taliſche Grosſprecherey, unter welcher vielleicht<lb/> auch orientaliſcher Despotismus lauert.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0190]
II. Buch. I. Theil. I Titel. II. Abſchnitt.
Zweyter Abſchnitt.
Verbrechen gegen einzelne Gewalten des Staats.
Regierungsverbrechen.
Erſte Abtheilung.
Verbrechen gegen die aufſehende Gewalt. Münzverbrechen.
J. R. Engau Diſſ. de delictis monetariis. 1750.
Idem Diſſ. de falſo nummario et ſolo et cum uſurpatione
juris monetandi conjuncto. Jen. 1750.
§. 211.
Münze iſt ein Stück geprägtes Metall, welches
als allgemeines Tauſchmittel gebraucht wird
und unterſcheidet ſich ſowohl von dem Gelde
überhaupt, als auch von den Zeichen des Geldes
und der Münze (Papiergeld) und von bloſsen
Schaumünzen oder Medaillen. Das Recht
Mün-
***)
***) dere Arten der Majeſtätsverletzung iſt dies nicht
auszudehnen. Das Geſetz ſpricht vielmehr nur von
wörtlichen Injurien. Einige ältere Rechtslehrer
glaubten, aus dieſem Geſetz wohl gar völlige Unge-
ſtraftheit dieſes Verbrechens ableiten zu können.
welches durch den Nachſatz des Geſetzes völlig
widerlegt wird. Das Ganze iſt ohnedies blos orien-
taliſche Grosſprecherey, unter welcher vielleicht
auch orientaliſcher Despotismus lauert.
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