Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. solchen, vor allen Bürgern des Staats ist dieMajestät des Oberherrn, und die Verletzung des Rechts auf vorzügliche Würde desselben vor allen Bürgern des Staats, ohne hochver- rätherische Absicht, macht das Majestäts- verbrechen im engern Verstande, das Ver- brechen beleidigter Majestät (cr. laesae majestatis) aus. §. 206. Blos die oberherrliche Person selbst, nicht §. 207. *) Ausgenommen die Gemahlin, oder der Thronfolger, wenn sie Mitregenten sind. **) S. Feuerbach Anti-Hobbes. C. IX. ***) Dieses wichtige, fast noch gar nicht bearbeitete
Verbrechen, hat beynahe keine besondere Schriften aufzuweisen. Carl August Fr. Schotts an sich schlech e Abbandlung über das Verbrechen der be- leidigten Majestät überhaupt und dessen Bestrafung. Tü- hingen. 1797. handelt fast durchaus vom Hochver- rath. Stoff zu Betrachtungen und guter Materialien liefern die Schriften in der von Brabeckischen Sache. Das Corpus delicti findet sich in den Neue- sten Staatsanzeigen VI. Bd. 1stes Stck. Nr. 8. S. 644. Beson- II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt. ſolchen, vor allen Bürgern des Staats iſt dieMajeſtät des Oberherrn, und die Verletzung des Rechts auf vorzügliche Würde deſſelben vor allen Bürgern des Staats, ohne hochver- rätheriſche Abſicht, macht das Majeſtäts- verbrechen im engern Verſtande, das Ver- brechen beleidigter Majeſtät (cr. laeſae majeſtatis) aus. §. 206. Blos die oberherrliche Perſon ſelbſt, nicht §. 207. *) Ausgenommen die Gemahlin, oder der Thronfolger, wenn ſie Mitregenten ſind. **) S. Feuerbach Anti-Hobbes. C. IX. ***) Dieſes wichtige, faſt noch gar nicht bearbeitete
Verbrechen, hat beynahe keine beſondere Schriften aufzuweiſen. Carl Auguſt Fr. Schotts an ſich ſchlech e Abbandlung über das Verbrechen der be- leidigten Majeſtät überhaupt und deſſen Beſtrafung. Tü- hingen. 1797. handelt faſt durchaus vom Hochver- rath. Stoff zu Betrachtungen und guter Materialien liefern die Schriften in der von Brabeckiſchen Sache. Das Corpus delicti findet ſich in den Neue- ſten Staatsanzeigen VI. Bd. 1ſtes Stck. Nr. 8. S. 644. Beſon- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0186" n="158"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> ſolchen, <hi rendition="#i">vor allen</hi> Bürgern des Staats iſt die<lb/><hi rendition="#i">Majeſtät</hi> des Oberherrn, und <hi rendition="#i">die Verletzung<lb/> des Rechts auf vorzügliche Würde deſſelben<lb/> vor allen Bürgern des Staats, ohne hochver-<lb/> rätheriſche Abſicht</hi>, macht das <hi rendition="#g">Majeſtäts-<lb/> verbrechen im</hi> <hi rendition="#i">engern Verſtande</hi>, <hi rendition="#g">das Ver-<lb/> brechen beleidigter Majeſtät</hi> (<hi rendition="#i">cr. laeſae<lb/> majeſtatis</hi>) aus.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 206.</head><lb/> <p>Blos die <hi rendition="#i">oberherrliche Perſon ſelbſt</hi>, nicht<lb/> diejenigen, welche blos zu ſeiner Familie ge-<lb/> hören <note place="foot" n="*)">Ausgenommen die Gemahlin, oder der Thronfolger,<lb/> wenn ſie <hi rendition="#i">Mitregenten</hi> ſind.</note>, ſind Gegenſtand des Verbrechens.<lb/> Auch macht die oberherrliche Perſon ſelbſt,<lb/> blos in wie ferne ſie <hi rendition="#i">als Oberherr</hi> und mithin<lb/> als öffentliche Perſon zu betrachten iſt, das<lb/> Object des Verbrechens aus. Verletzung der<lb/> oberherrlichen Perſon, als <hi rendition="#i">Privatperſon</hi> d. h.<lb/> in wie ferne ſie nicht in Beziehung auf Re-<lb/> gierungshandlungen gedacht wird <note place="foot" n="**)">S. <hi rendition="#g">Feuerbach</hi> <hi rendition="#i">Anti-Hobbes</hi>. C. IX.</note>, heiſst<lb/> blos <hi rendition="#i">Verletzung der Ehrfurcht</hi> <note xml:id="note-0186" next="#note-0187" place="foot" n="***)">Dieſes wichtige, faſt noch gar nicht bearbeitete<lb/> Verbrechen, hat beynahe keine beſondere Schriften<lb/> aufzuweiſen. <hi rendition="#g">Carl Auguſt Fr. Schotts</hi> an<lb/> ſich ſchlech e <hi rendition="#i">Abbandlung über das Verbrechen der be-<lb/> leidigten Majeſtät überhaupt und deſſen Beſtrafung</hi>. Tü-<lb/> hingen. 1797. handelt faſt durchaus vom Hochver-<lb/> rath. Stoff zu Betrachtungen und guter Materialien<lb/> liefern die Schriften in der <hi rendition="#g">von Brabeckiſchen<lb/> Sache</hi>. Das <hi rendition="#i">Corpus delicti</hi> findet ſich in den <hi rendition="#i">Neue-<lb/> ſten Staatsanzeigen</hi> VI. Bd. 1ſtes Stck. Nr. 8. S. 644.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Beſon-</fw></note>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 207.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [158/0186]
II. Buch. I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
ſolchen, vor allen Bürgern des Staats iſt die
Majeſtät des Oberherrn, und die Verletzung
des Rechts auf vorzügliche Würde deſſelben
vor allen Bürgern des Staats, ohne hochver-
rätheriſche Abſicht, macht das Majeſtäts-
verbrechen im engern Verſtande, das Ver-
brechen beleidigter Majeſtät (cr. laeſae
majeſtatis) aus.
§. 206.
Blos die oberherrliche Perſon ſelbſt, nicht
diejenigen, welche blos zu ſeiner Familie ge-
hören *), ſind Gegenſtand des Verbrechens.
Auch macht die oberherrliche Perſon ſelbſt,
blos in wie ferne ſie als Oberherr und mithin
als öffentliche Perſon zu betrachten iſt, das
Object des Verbrechens aus. Verletzung der
oberherrlichen Perſon, als Privatperſon d. h.
in wie ferne ſie nicht in Beziehung auf Re-
gierungshandlungen gedacht wird **), heiſst
blos Verletzung der Ehrfurcht ***).
§. 207.
*) Ausgenommen die Gemahlin, oder der Thronfolger,
wenn ſie Mitregenten ſind.
**) S. Feuerbach Anti-Hobbes. C. IX.
***) Dieſes wichtige, faſt noch gar nicht bearbeitete
Verbrechen, hat beynahe keine beſondere Schriften
aufzuweiſen. Carl Auguſt Fr. Schotts an
ſich ſchlech e Abbandlung über das Verbrechen der be-
leidigten Majeſtät überhaupt und deſſen Beſtrafung. Tü-
hingen. 1797. handelt faſt durchaus vom Hochver-
rath. Stoff zu Betrachtungen und guter Materialien
liefern die Schriften in der von Brabeckiſchen
Sache. Das Corpus delicti findet ſich in den Neue-
ſten Staatsanzeigen VI. Bd. 1ſtes Stck. Nr. 8. S. 644.
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