Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von dem Hochverrath. die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-terthanen) zum Staatszweck bestimmt. III. eine bestimmte Verfassung, als Inbegriff derjenigen gesetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den Umfang und die Grenzen der Regierung be- stimmen. Nach diesen drey nothwendigen Eigenschaften zerfällt auch der Hochverrath in drey verschiedene Arten. Es giebt einen Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats- oberhaupt und an der Staatsverfassung *). §. 199. I. Hochverrath an der Vereinigung der der *) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe- kannten Unterschied zwischen Hochverrath und Lan- desverrath. Vergl. Klein psinl. R. 509. **) Vergl. Löwenstern in den gelehrten Beyträgen zur Schwerinischen Intelligenz. Jahrg. 1776. Nr. 2--5. ***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. "qui civem hosti tradiderit.
L. 4. D. eod. "cujus dolo malo exercitus P. R. in insi- dias deductus hostibusque proditus erit. Daher auch, wer die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet. Pütt- Von dem Hochverrath. die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine beſtimmte Verfaſſung, als Inbegriff derjenigen geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den Umfang und die Grenzen der Regierung be- ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats- oberhaupt und an der Staatsverfaſſung *). §. 199. I. Hochverrath an der Vereinigung der der *) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe- kannten Unterſchied zwiſchen Hochverrath und Lan- desverrath. Vergl. Klein psinl. R. 509. **) Vergl. Löwenſtern in den gelehrten Beyträgen zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg. 1776. Nr. 2—5. ***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit.
L. 4. D. eod. „cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi- dias deductus hoſtibusque proditus erit. Daher auch, wer die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet. Pütt- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0179" n="151"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von dem Hochverrath.</hi></fw><lb/> die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-<lb/> terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine<lb/> beſtimmte <hi rendition="#i">Verfaſſung</hi>, als Inbegriff derjenigen<lb/> geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den<lb/> Umfang und die Grenzen der Regierung be-<lb/> ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen<lb/> Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath<lb/> in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen<lb/><hi rendition="#i">Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-<lb/> oberhaupt</hi> und an der <hi rendition="#i">Staatsverfaſſung</hi> <note place="foot" n="*)">Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-<lb/> kannten Unterſchied zwiſchen <hi rendition="#i">Hochverrath</hi> und <hi rendition="#i">Lan-<lb/> desverrath</hi>. Vergl. <hi rendition="#g">Klein</hi> <hi rendition="#i">psinl. R.</hi> 509.</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 199.</head><lb/> <p>I. <hi rendition="#i">Hochverrath an der Vereinigung der<lb/> Staatsglieder ſelbſt</hi>. Dieſe Hauptart des Hoch-<lb/> verraths kann, vermöge ihres Gegenſtandes<lb/> (§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-<lb/> bung des Zwecks der bürgerlichen Geſellſchaft,<lb/> welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller<lb/> iſt. Wer den Oberherrn zum <hi rendition="#i">Despoten</hi> machte<lb/> oder machen wollte, würde in dieſe Art des<lb/> Hochverraths fallen <note place="foot" n="**)">Vergl. <hi rendition="#g">Löwenſtern</hi> in den <hi rendition="#i">gelehrten Beyträgen<lb/> zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg</hi>. 1776. Nr. 2—5.</note>. 2) Durch Trennung,<lb/> der in dem beſtimmten Staat zum Zweck der<lb/> bürgerlichen Geſellſchaft vereinigten Theile.<lb/> Wer den Staat in Anarchie zu ſtürzen, ihm<lb/> unterworfene Perſonen zu entziehen <note xml:id="note-0179" next="#note-0180" place="foot" n="***)">L. 3. D. <hi rendition="#i">ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit</hi>.<lb/> L. 4. D. eod. „<hi rendition="#i">cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi-<lb/> dias deductus hoſtibusque proditus erit</hi>. Daher auch, wer<lb/> die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">Pütt-</hi></fw></note>, Län-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">der</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0179]
Von dem Hochverrath.
die einzelnen Handlungen der Bürger (als Un-
terthanen) zum Staatszweck beſtimmt. III. eine
beſtimmte Verfaſſung, als Inbegriff derjenigen
geſetzlichen Einrichtungen, welche die Art, den
Umfang und die Grenzen der Regierung be-
ſtimmen. Nach dieſen drey nothwendigen
Eigenſchaften zerfällt auch der Hochverrath
in drey verſchiedene Arten. Es giebt einen
Hochverrath an der Vereinigung, an dem Staats-
oberhaupt und an der Staatsverfaſſung *).
§. 199.
I. Hochverrath an der Vereinigung der
Staatsglieder ſelbſt. Dieſe Hauptart des Hoch-
verraths kann, vermöge ihres Gegenſtandes
(§. 198. I.) begangen werden 1) durch Aufhe-
bung des Zwecks der bürgerlichen Geſellſchaft,
welcher allein die Sicherheit der Rechte Aller
iſt. Wer den Oberherrn zum Despoten machte
oder machen wollte, würde in dieſe Art des
Hochverraths fallen **). 2) Durch Trennung,
der in dem beſtimmten Staat zum Zweck der
bürgerlichen Geſellſchaft vereinigten Theile.
Wer den Staat in Anarchie zu ſtürzen, ihm
unterworfene Perſonen zu entziehen ***), Län-
der
*) Mündlich von dem in dem gemeinen Recht unbe-
kannten Unterſchied zwiſchen Hochverrath und Lan-
desverrath. Vergl. Klein psinl. R. 509.
**) Vergl. Löwenſtern in den gelehrten Beyträgen
zur Schweriniſchen Intelligenz. Jahrg. 1776. Nr. 2—5.
***) L. 3. D. ad L. Jul. maj. „qui civem hoſti tradiderit.
L. 4. D. eod. „cujus dolo malo exercitus P. R. in inſi-
dias deductus hoſtibusque proditus erit. Daher auch, wer
die Bürger boshaft zum Auswandern verleitet.
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