Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.II. Buch, I. Theil. I. Titel. I. Abschnitt. ein Unterthan des Staats. Ob die Unterwer-fung als Unterthan blos dinglich (forensis oder persönlich ist, macht keinen Unterschied *). IV. Der nothwendige subjective Grund ist Do- lus. Culpose Verletzung des Staats kann zwar bestraft werden, der Begriff von Hochverrath ist aber nicht anwendbar **). §. 197. In Deutschland kann ein Hochverrath be- §. 198. Die zum Daseyn eines bestimmten Staats die *) Boehmer ad art. 124. §. 6. Quistorp Thl. I. §. 151. Klein p. R. §. 501. Kleinschrod a. O. §. 4. **) L. 11. D. ad L. Jul. maj. "hostili animo." Auch fodern überall die Gesetze "dolum malum." ***) A. B. c. 24. §. 2.
II. Buch, I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt. ein Unterthan des Staats. Ob die Unterwer-fung als Unterthan blos dinglich (forenſis oder perſönlich iſt, macht keinen Unterſchied *). IV. Der nothwendige ſubjective Grund iſt Do- lus. Culpoſe Verletzung des Staats kann zwar beſtraft werden, der Begriff von Hochverrath iſt aber nicht anwendbar **). §. 197. In Deutſchland kann ein Hochverrath be- §. 198. Die zum Daſeyn eines beſtimmten Staats die *) Boehmer ad art. 124. §. 6. Quiſtorp Thl. I. §. 151. Klein p. R. §. 501. Kleinſchrod a. O. §. 4. **) L. 11. D. ad L. Jul. maj. „hoſtili animo.“ Auch fodern überall die Geſetze „dolum malum.“ ***) A. B. c. 24. §. 2.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0178" n="150"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch, I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.</hi></fw><lb/> ein <hi rendition="#i">Unterthan</hi> des Staats. Ob die Unterwer-<lb/> fung als Unterthan blos dinglich (<hi rendition="#i">forenſis</hi> oder<lb/> perſönlich iſt, macht keinen Unterſchied <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Boehmer</hi><hi rendition="#i">ad art.</hi> 124. §. 6. <hi rendition="#g">Quiſtorp</hi> Thl. I.<lb/> §. 151. <hi rendition="#g">Klein</hi> p. R. §. 501. <hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi> a. O.<lb/> §. 4.</note>.<lb/> IV. Der nothwendige ſubjective Grund iſt <hi rendition="#i">Do-<lb/> lus</hi>. Culpoſe Verletzung des Staats kann zwar<lb/> beſtraft werden, der Begriff von <hi rendition="#i">Hochverrath</hi><lb/> iſt aber nicht anwendbar <note place="foot" n="**)">L. 11. D. ad L. Jul. maj. „<hi rendition="#i">hoſtili animo</hi>.“ Auch<lb/> fodern überall die Geſetze „<hi rendition="#i">dolum malum</hi>.“</note>.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 197.</head><lb/> <p>In Deutſchland kann ein Hochverrath be-<lb/> gangen werden I von einem unmittelbaren<lb/> Reichsbürger an Kaiſer und Reich, II. von<lb/> einem mittelbaren Reichsunterthan an dem<lb/> Territorium, deſſen Unterthan er iſt. III. von<lb/> einem mittelbaren Reichsunterthan an Kaiſer<lb/> und Reich. Dem Kaiſer werden in Anſehung<lb/> des Hochverraths die Kurfürſten gleich ge-<lb/> ſetzt <note place="foot" n="***)">A. B. c. 24. §. 2.</note>. Ein Hochverrath an ihnen und ihren<lb/> Landen iſt daher von ſo verſchiedenen Sub-<lb/> jecten möglich, als er an Kaiſer und Reich<lb/> ſelbſt möglich iſt.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 198.</head><lb/> <p>Die zum Daſeyn eines beſtimmten Staats<lb/> nothwendigen Bedingungen ſind I. <hi rendition="#i">Vereinigung</hi><lb/> mehrerer zum wechſelſeitigen Schutz der<lb/> Rechte innerhalb eines beſtimmten Staatsge-<lb/> biets; II. ein beſtimmtes <hi rendition="#i">Oberhaupt</hi>, welches<lb/> <fw place="bottom" type="catch">die</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0178]
II. Buch, I. Theil. I. Titel. I. Abſchnitt.
ein Unterthan des Staats. Ob die Unterwer-
fung als Unterthan blos dinglich (forenſis oder
perſönlich iſt, macht keinen Unterſchied *).
IV. Der nothwendige ſubjective Grund iſt Do-
lus. Culpoſe Verletzung des Staats kann zwar
beſtraft werden, der Begriff von Hochverrath
iſt aber nicht anwendbar **).
§. 197.
In Deutſchland kann ein Hochverrath be-
gangen werden I von einem unmittelbaren
Reichsbürger an Kaiſer und Reich, II. von
einem mittelbaren Reichsunterthan an dem
Territorium, deſſen Unterthan er iſt. III. von
einem mittelbaren Reichsunterthan an Kaiſer
und Reich. Dem Kaiſer werden in Anſehung
des Hochverraths die Kurfürſten gleich ge-
ſetzt ***). Ein Hochverrath an ihnen und ihren
Landen iſt daher von ſo verſchiedenen Sub-
jecten möglich, als er an Kaiſer und Reich
ſelbſt möglich iſt.
§. 198.
Die zum Daſeyn eines beſtimmten Staats
nothwendigen Bedingungen ſind I. Vereinigung
mehrerer zum wechſelſeitigen Schutz der
Rechte innerhalb eines beſtimmten Staatsge-
biets; II. ein beſtimmtes Oberhaupt, welches
die
*) Boehmer ad art. 124. §. 6. Quiſtorp Thl. I.
§. 151. Klein p. R. §. 501. Kleinſchrod a. O.
§. 4.
**) L. 11. D. ad L. Jul. maj. „hoſtili animo.“ Auch
fodern überall die Geſetze „dolum malum.“
***) A. B. c. 24. §. 2.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |