Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abschnitt. §. 192. Eine Strafe kann an sich einer andern der Zwey- *) Ein Adlicher verliert z. B. durch Infamie weit mehr, als ein gemeiner Mensch aus der untersten Klasse. Jener würde daher weit härter, dieser weit gelinder bestraft, wenn man jenen und diesen wegen der- selben Uebertretung mit Infamie bestrafen wollte. **) Jo. Leonh. Tauber Diss. de licita in criminali- bus prosopolepsia Alt. 1752. Besonders G. J. Fr. Mei- ster über den Einfluss. welchen der Stand des Ver- brechers auf die Strafen und das Verfahren in Straf- sachen hat. In Plitts Repertorium Thl. I. Nr. 1. ***)
I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt. §. 192. Eine Strafe kann an ſich einer andern der Zwey- *) Ein Adlicher verliert z. B. durch Infamie weit mehr, als ein gemeiner Menſch aus der unterſten Klaſſe. Jener würde daher weit härter, dieſer weit gelinder beſtraft, wenn man jenen und dieſen wegen der- ſelben Uebertretung mit Infamie beſtrafen wollte. **) Jo. Leonh. Tauber Diſſ. de licita in criminali- bus proſopolepſia Alt. 1752. Beſonders G. J. Fr. Mei- ſter über den Einfluſs. welchen der Stand des Ver- brechers auf die Strafen und das Verfahren in Straf- ſachen hat. In Plitts Repertorium Thl. I. Nr. 1. ***)
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0172" n="144"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <div n="7"> <head>§. 192.</head><lb/> <p>Eine Strafe kann an ſich einer andern der<lb/><hi rendition="#i">Art</hi> nach gleich und gleichwohl in Beziehung<lb/> auf verſchiedene Subjecte der <hi rendition="#i">Qualität</hi> nach<lb/> verſchieden ſeyn <note place="foot" n="*)">Ein Adlicher verliert z. B. durch Infamie weit mehr,<lb/> als ein gemeiner Menſch aus der unterſten Klaſſe.<lb/> Jener würde daher weit härter, dieſer weit gelinder<lb/> beſtraft, wenn man jenen und dieſen wegen der-<lb/> ſelben Uebertretung mit Infamie beſtrafen wollte.</note>. Es iſt daher oft in ſoferne<lb/> eine Verwandlung nothwendig, als ein, einer<lb/> gewiſſen Perſon zuerkanntes und durch ihre<lb/> Qualität der Strafbarkeit derſelben angemeſſe-<lb/> nes Uebel, bey einer andern Perſon, wegen<lb/> deſſelben Grades der Strafbarkeit in eine (in<lb/> abſtracto betrachtet) härtere oder gelindere<lb/> Strafe verwandelt werden muſs. Die noth-<lb/> wendige <hi rendition="#i">Gleichheit</hi> in der Beſtrafung iſt oft<lb/> nur durch <hi rendition="#i">Ungleichheit</hi> in der <hi rendition="#i">Art</hi> der Strafe<lb/> zu erreichen. Dieſes iſt beſonders bey <hi rendition="#i">Ehren-<lb/> ſtrafen</hi> in Beziehung auf <hi rendition="#i">vornehme Perſonen</hi>,<lb/> beſonders <hi rendition="#i">Adliche</hi> <note place="foot" n="**)"><hi rendition="#g">Jo. Leonh. Tauber</hi><hi rendition="#i">Diſſ. de licita in criminali-<lb/> bus proſopolepſia</hi> Alt. 1752. Beſonders G. J. <hi rendition="#g">Fr. Mei-<lb/> ſter</hi> <hi rendition="#i">über den Einfluſs. welchen der Stand des Ver-<lb/> brechers auf die Strafen und das Verfahren in Straf-<lb/> ſachen hat.</hi> In <hi rendition="#g">Plitts</hi> <hi rendition="#i">Repertorium</hi> Thl. I. Nr. 1.</note> und bey <hi rendition="#i">Vermögensſtrafen</hi><lb/> in Beziehung auf Reiche und Arme der Fall <note place="foot" n="***)"/>.<lb/> Bey beſtimmten Strafgeſetzen kann aber dieſe<lb/> Rückſicht auf die nothwendige Gleichheit<lb/> nicht eine rechtmäſsige Verwandlung be-<lb/> wirken.</p> </div> </div> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#g">Zwey-</hi> </fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [144/0172]
I. Buch. II. Theil. III. Titel. IV. Abſchnitt.
§. 192.
Eine Strafe kann an ſich einer andern der
Art nach gleich und gleichwohl in Beziehung
auf verſchiedene Subjecte der Qualität nach
verſchieden ſeyn *). Es iſt daher oft in ſoferne
eine Verwandlung nothwendig, als ein, einer
gewiſſen Perſon zuerkanntes und durch ihre
Qualität der Strafbarkeit derſelben angemeſſe-
nes Uebel, bey einer andern Perſon, wegen
deſſelben Grades der Strafbarkeit in eine (in
abſtracto betrachtet) härtere oder gelindere
Strafe verwandelt werden muſs. Die noth-
wendige Gleichheit in der Beſtrafung iſt oft
nur durch Ungleichheit in der Art der Strafe
zu erreichen. Dieſes iſt beſonders bey Ehren-
ſtrafen in Beziehung auf vornehme Perſonen,
beſonders Adliche **) und bey Vermögensſtrafen
in Beziehung auf Reiche und Arme der Fall ***).
Bey beſtimmten Strafgeſetzen kann aber dieſe
Rückſicht auf die nothwendige Gleichheit
nicht eine rechtmäſsige Verwandlung be-
wirken.
Zwey-
*) Ein Adlicher verliert z. B. durch Infamie weit mehr,
als ein gemeiner Menſch aus der unterſten Klaſſe.
Jener würde daher weit härter, dieſer weit gelinder
beſtraft, wenn man jenen und dieſen wegen der-
ſelben Uebertretung mit Infamie beſtrafen wollte.
**) Jo. Leonh. Tauber Diſſ. de licita in criminali-
bus proſopolepſia Alt. 1752. Beſonders G. J. Fr. Mei-
ſter über den Einfluſs. welchen der Stand des Ver-
brechers auf die Strafen und das Verfahren in Straf-
ſachen hat. In Plitts Repertorium Thl. I. Nr. 1.
***)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |