Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.V. d. einzelnen in Deutschl. übl. Strafen. gefühl kränken, ohne das vollkommne Rechtauf Ehre zu nehmen, oder solche, welche die Kränkung des Ehrgefühls durch Entziehung des Rechts auf äussere Ehre aufheben. Jene heissen Ehrenstrafen im engern Sinn, diese entehrende Strafen. §. 177. A Ehrenstrafen im engern Sinn sind 1) §. 178. *) Christian Wildvogel Diss. de deprecatione pu- blica ecclesiastica. ed 2. da. 1757. **) Widerruf und Abbitte können qualificirt werden und dann in eigentliche entehrende Strafen über- gehen. z. B. wenn die Abbitte und der Widerruf knieend, vor gehegtem Halsgericht in Gegenwart des Scharfrichters, abgeleistet wird. ***) Thomasius Diss. an poenae viventium cos infaman-
tes. sint absurdae et abrogandae? Hal. 1723. -- Caloni de V. d. einzelnen in Deutſchl. übl. Strafen. gefühl kränken, ohne das vollkommne Rechtauf Ehre zu nehmen, oder ſolche, welche die Kränkung des Ehrgefühls durch Entziehung des Rechts auf äuſſere Ehre aufheben. Jene heiſsen Ehrenſtrafen im engern Sinn, dieſe entehrende Strafen. §. 177. A Ehrenſtrafen im engern Sinn ſind 1) §. 178. *) Chriſtian Wildvogel Diſſ. de deprecatione pu- blica eccleſiaſtica. ed 2. da. 1757. **) Widerruf und Abbitte können qualificirt werden und dann in eigentliche entehrende Strafen über- gehen. z. B. wenn die Abbitte und der Widerruf knieend, vor gehegtem Halsgericht in Gegenwart des Scharfrichters, abgeleiſtet wird. ***) Thomaſius Diſſ. an poenae viventium cos infaman-
tes. ſint abſurdae et abrogandae? Hal. 1723. — Caloni de <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0163" n="135"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">V. d. einzelnen in Deutſchl. übl. Strafen.</hi></fw><lb/> gefühl kränken, ohne das vollkommne Recht<lb/> auf Ehre zu nehmen, oder ſolche, welche die<lb/> Kränkung des Ehrgefühls durch Entziehung<lb/> des Rechts auf äuſſere Ehre aufheben. Jene<lb/> heiſsen <hi rendition="#i">Ehrenſtrafen</hi> im engern Sinn, dieſe<lb/><hi rendition="#i">entehrende Strafen.</hi></p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 177.</head><lb/> <p>A <hi rendition="#i">Ehrenſtrafen</hi> im engern Sinn ſind 1)<lb/> entweder blos <hi rendition="#i">beſchämende</hi>, welche dehmü-<lb/> thigen, ohne verächtlich zu machen, wohin<lb/><hi rendition="#i">Kirchenbuſse</hi> <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Chriſtian Wildvogel</hi><hi rendition="#i">Diſſ. de deprecatione pu-<lb/> blica eccleſiaſtica.</hi> ed 2. da. 1757.</note> <hi rendition="#i">Verweis, Abbitte</hi> und <hi rendition="#i">Widerruf</hi><lb/> gehören <note place="foot" n="**)">Widerruf und Abbitte können qualificirt werden<lb/> und dann in eigentliche entehrende Strafen über-<lb/> gehen. z. B. wenn die Abbitte und der Widerruf<lb/> knieend, vor gehegtem Halsgericht in Gegenwart<lb/> des Scharfrichters, abgeleiſtet wird.</note>; oder 2) <hi rendition="#i">beſchimpfende</hi>, welche<lb/> wirklich die öffentliche Geringſchätzung zur<lb/> Folge haben. — <hi rendition="#i">Gemeines Halseiſen oder Straf-<lb/> pfahl Laſterſtein — Geige — Austrommeln —<lb/> Trillhaus — Spaniſcher Mantel</hi> etc. — B. Die<lb/><hi rendition="#i">entehrenden</hi> Strafen nehmen 1) entweder das<lb/> Recht auf <hi rendition="#i">vorzügliche</hi> Ehre, welches durch<lb/><hi rendition="#i">Amtsentſetzung</hi> und durch <hi rendition="#i">Beraubung der Adels-<lb/> rechte</hi> geſchieht, oder 2) das Recht auf <hi rendition="#i">gemeine</hi><lb/> Ehre und den <hi rendition="#i">guten Namen</hi>, alſo das Recht auf<lb/> äuſſere Achtung als Bürger überhaupt und als<lb/> rechtlicher Menſch. <hi rendition="#i">Infamia — (poena in-<lb/> famiae</hi>) <note xml:id="note-0163" next="#note-0164" place="foot" n="***)"><hi rendition="#g">Thomaſius</hi><hi rendition="#i">Diſſ. an poenae viventium cos infaman-<lb/> tes. ſint abſurdae et abrogandae</hi>? Hal. 1723. — <hi rendition="#g">Caloni</hi><lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#i">de</hi></fw></note></p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 178.</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0163]
V. d. einzelnen in Deutſchl. übl. Strafen.
gefühl kränken, ohne das vollkommne Recht
auf Ehre zu nehmen, oder ſolche, welche die
Kränkung des Ehrgefühls durch Entziehung
des Rechts auf äuſſere Ehre aufheben. Jene
heiſsen Ehrenſtrafen im engern Sinn, dieſe
entehrende Strafen.
§. 177.
A Ehrenſtrafen im engern Sinn ſind 1)
entweder blos beſchämende, welche dehmü-
thigen, ohne verächtlich zu machen, wohin
Kirchenbuſse *) Verweis, Abbitte und Widerruf
gehören **); oder 2) beſchimpfende, welche
wirklich die öffentliche Geringſchätzung zur
Folge haben. — Gemeines Halseiſen oder Straf-
pfahl Laſterſtein — Geige — Austrommeln —
Trillhaus — Spaniſcher Mantel etc. — B. Die
entehrenden Strafen nehmen 1) entweder das
Recht auf vorzügliche Ehre, welches durch
Amtsentſetzung und durch Beraubung der Adels-
rechte geſchieht, oder 2) das Recht auf gemeine
Ehre und den guten Namen, alſo das Recht auf
äuſſere Achtung als Bürger überhaupt und als
rechtlicher Menſch. Infamia — (poena in-
famiae) ***)
§. 178.
*) Chriſtian Wildvogel Diſſ. de deprecatione pu-
blica eccleſiaſtica. ed 2. da. 1757.
**) Widerruf und Abbitte können qualificirt werden
und dann in eigentliche entehrende Strafen über-
gehen. z. B. wenn die Abbitte und der Widerruf
knieend, vor gehegtem Halsgericht in Gegenwart
des Scharfrichters, abgeleiſtet wird.
***) Thomaſius Diſſ. an poenae viventium cos infaman-
tes. ſint abſurdae et abrogandae? Hal. 1723. — Caloni
de
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |