Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Regeln für die Anwendung der Strafen. zuzufügen und als symbolische Vorstellungs-art, dass dem drohenden Gesetz unter allen Bedingungen Genüge geschehen müsse, ge- rechtfertigt werden. §. 162. II. Die Strafe darf blos den Uebertreter und §. 163. absentes vel mortuos statuendae atque in effigie exe- quendae. *) L. 26. D. de poenis. besonders L. 22. C. eod. **) Wenn das Gesetz, wie L. 5. C. ad L. Jul. Maj. das Gegentheil verordnet, so muss es der Gesetz- geber verantworten und der Richter befolgen. ***) Der Verlust der Privilegien einer Gemeinheit
zur Strafe kann daher nicht auf ewig erkannt, sondern muss an einen Termin gebunden werden, damit die Nachkommen nicht durch die Strafe leiden. Geldstrafen dürfen nicht aus den Gütern der Ge- meinheit, sondern müssen aus den Gütern der Einzelnen genommen werden etc. S. Malblanc obss. cit. ad del. universitatis. Regeln für die Anwendung der Strafen. zuzufügen und als ſymboliſche Vorſtellungs-art, daſs dem drohenden Geſetz unter allen Bedingungen Genüge geſchehen müſſe, ge- rechtfertigt werden. §. 162. II. Die Strafe darf blos den Uebertreter und §. 163. abſentes vel mortuos ſtatuendae atque in effigie exe- quendae. *) L. 26. D. de poenis. beſonders L. 22. C. eod. **) Wenn das Geſetz, wie L. 5. C. ad L. Jul. Maj. das Gegentheil verordnet, ſo muſs es der Geſetz- geber verantworten und der Richter befolgen. ***) Der Verluſt der Privilegien einer Gemeinheit
zur Strafe kann daher nicht auf ewig erkannt, ſondern muſs an einen Termin gebunden werden, damit die Nachkommen nicht durch die Strafe leiden. Geldſtrafen dürfen nicht aus den Gütern der Ge- meinheit, ſondern müſſen aus den Gütern der Einzelnen genommen werden etc. S. Malblanc obſſ. cit. ad del. univerſitatis. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0153" n="125"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Regeln für die Anwendung der Strafen.</hi></fw><lb/> zuzufügen und als ſymboliſche Vorſtellungs-<lb/> art, daſs dem drohenden Geſetz unter allen<lb/> Bedingungen Genüge geſchehen müſſe, ge-<lb/> rechtfertigt werden.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 162.</head><lb/> <p>II. <hi rendition="#i">Die Strafe darf blos den Uebertreter und<lb/> keinen Unſchuldigen treffen</hi> <note place="foot" n="*)">L. 26. D. <hi rendition="#i">de poenis.</hi> beſonders L. 22. C. <hi rendition="#i">eod.</hi></note> (<hi rendition="#i">Poena ſuos teneat<lb/> auctores</hi>). Denn Strafe iſt blos an eigne Ueber-<lb/> tretung geknüpft. Daraus folgt: 1) ein Richter<lb/> darf bey Anwendung willkührlicher Strafen<lb/> keinem Unſchuldigen ein Uebel zuerkennen,<lb/> um durch die Leiden deſſelben, den wirklichen<lb/> Verbrecher zu beſtrafen <note place="foot" n="**)">Wenn das <hi rendition="#i">Geſetz</hi>, wie L. 5. C. <hi rendition="#i">ad L. Jul. Maj.</hi><lb/> das Gegentheil verordnet, ſo muſs es der Geſetz-<lb/> geber verantworten und der <hi rendition="#i">Richter befolgen.</hi></note>. 2) Keine Strafe<lb/> kann <hi rendition="#i">zugleich</hi> dem Schuldigen und einem<lb/> Unſchuldigen auferlegt werden. Bey einem<lb/> Verbrechen aller, oder der Majorität der Glie-<lb/> der einer Gemeinheit (§. 36) kann daher nicht<lb/> die Gemeinheit ſelbſt beſtraft, ſondern die<lb/> Strafe muſs blos auf die delinquirenden Glie-<lb/> der beſchränkt werden <note place="foot" n="***)">Der Verluſt der Privilegien einer Gemeinheit<lb/> zur Strafe kann daher nicht auf ewig erkannt,<lb/> ſondern muſs an einen Termin gebunden werden,<lb/> damit die Nachkommen nicht durch die Strafe leiden.<lb/> Geldſtrafen dürfen nicht aus den Gütern der Ge-<lb/> meinheit, ſondern müſſen aus den Gütern der<lb/> Einzelnen genommen werden etc. S. <hi rendition="#i">Malblanc obſſ.<lb/> cit. ad del. univerſitatis.</hi></note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 163.</fw><lb/> <note xml:id="note-0153" prev="#note-0152a" place="foot" n="**)"> <hi rendition="#i">abſentes vel mortuos ſtatuendae atque in effigie exe-<lb/> quendae.</hi> </note> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [125/0153]
Regeln für die Anwendung der Strafen.
zuzufügen und als ſymboliſche Vorſtellungs-
art, daſs dem drohenden Geſetz unter allen
Bedingungen Genüge geſchehen müſſe, ge-
rechtfertigt werden.
§. 162.
II. Die Strafe darf blos den Uebertreter und
keinen Unſchuldigen treffen *) (Poena ſuos teneat
auctores). Denn Strafe iſt blos an eigne Ueber-
tretung geknüpft. Daraus folgt: 1) ein Richter
darf bey Anwendung willkührlicher Strafen
keinem Unſchuldigen ein Uebel zuerkennen,
um durch die Leiden deſſelben, den wirklichen
Verbrecher zu beſtrafen **). 2) Keine Strafe
kann zugleich dem Schuldigen und einem
Unſchuldigen auferlegt werden. Bey einem
Verbrechen aller, oder der Majorität der Glie-
der einer Gemeinheit (§. 36) kann daher nicht
die Gemeinheit ſelbſt beſtraft, ſondern die
Strafe muſs blos auf die delinquirenden Glie-
der beſchränkt werden ***).
§. 163.
**)
*) L. 26. D. de poenis. beſonders L. 22. C. eod.
**) Wenn das Geſetz, wie L. 5. C. ad L. Jul. Maj.
das Gegentheil verordnet, ſo muſs es der Geſetz-
geber verantworten und der Richter befolgen.
***) Der Verluſt der Privilegien einer Gemeinheit
zur Strafe kann daher nicht auf ewig erkannt,
ſondern muſs an einen Termin gebunden werden,
damit die Nachkommen nicht durch die Strafe leiden.
Geldſtrafen dürfen nicht aus den Gütern der Ge-
meinheit, ſondern müſſen aus den Gütern der
Einzelnen genommen werden etc. S. Malblanc obſſ.
cit. ad del. univerſitatis.
**) abſentes vel mortuos ſtatuendae atque in effigie exe-
quendae.
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