Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.I. Buch. II. Theil. III. Titel. I. Abschnitt. §. 158. Die Strafe ist öffentliche Genugthuung, §. 159. Die Strafe geht aus dem Strafgesetz hervor. Poena ordinaria -- extraordinaria. -- Extraordinaria §. 160. Nach gemeinem Recht gehört die Zuerken- tenz *) G. A. Kleinschrod Doctrina de reparatione damni
delicto dati etc. Spec. I. Wirceb. 1798. Mündlich von der Parömie: Mit dem Halse bezahlt man alles. -- Mit dem Tode wettet man dem Richter und büsser dem Kläger. S. Eisenhart's deutsches Recht in Sprüch- wörtern. n. Ausg. S. 499. I. Buch. II. Theil. III. Titel. I. Abſchnitt. §. 158. Die Strafe iſt öffentliche Genugthuung, §. 159. Die Strafe geht aus dem Strafgeſetz hervor. Poena ordinaria — extraordinaria. — Extraordinaria §. 160. Nach gemeinem Recht gehört die Zuerken- tenz *) G. A. Kleinſchrod Doctrina de reparatione damni
delicto dati etc. Spec. I. Wirceb. 1798. Mündlich von der Parömie: Mit dem Halſe bezahlt man alles. — Mit dem Tode wettet man dem Richter und büſser dem Kläger. S. Eiſenhart’s deutſches Recht in Sprüch- wörtern. n. Ausg. S. 499. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0150" n="122"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. III. Titel. I. Abſchnitt.</hi> </fw><lb/> <div n="6"> <head>§. 158.</head><lb/> <p>Die Strafe iſt öffentliche Genugthuung,<lb/> ſo wie das Recht, ihre Zufügung zu verlangen,<lb/> ein öffentliches Recht iſt. Durch die Zufü-<lb/> gung der Strafe werden daher die aus dem<lb/> Verbrechen entſtandenen Privatrechte nicht<lb/> aufgehoben. Strafe ſchlieſst Schadenerſatz<lb/> nicht aus <note place="foot" n="*)">G. A. <hi rendition="#g">Kleinſchrod</hi> <hi rendition="#i">Doctrina de reparatione damni<lb/> delicto dati etc.</hi> Spec. I. Wirceb. 1798. Mündlich<lb/> von der Parömie: <hi rendition="#i">Mit dem Halſe bezahlt man alles. —<lb/> Mit dem Tode wettet man dem Richter und büſser dem<lb/> Kläger. S.</hi> <hi rendition="#g">Eiſenhart</hi>’s <hi rendition="#i">deutſches Recht in Sprüch-<lb/> wörtern.</hi> n. Ausg. S. 499.</note>.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 159.</head><lb/> <p>Die Strafe geht aus dem Strafgeſetz hervor.<lb/> Die Verſchiedenheit in den Beſtimmungen<lb/> eines Strafgeſetzes verändert daher auch die<lb/> Beſtimmungen der Strafe. — Eine Strafe<lb/> heiſst <hi rendition="#i">abſolutlegal (poena abſolute legitima<lb/> ſ. legalis)</hi>, wenn das Geſetz abſolut beſtimmt;<lb/><hi rendition="#i">relativ-legal</hi> oder <hi rendition="#i">relativ-willkührlich (p. ſec.<lb/> quid. legitima ſ. arbitraria)</hi>, wenn es ein rela-<lb/> tiv-beſtimmtes Geſetz iſt; ſchlechthin <hi rendition="#i">willkühr-<lb/> lich (p arbitraria)</hi>, wenn es ein ſchlechthin un-<lb/> beſtimmtes Geſetz iſt (§. 84.)</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#i">Poena ordinaria — extraordinaria. — Extraordinaria<lb/> durior — extraordinaria mitior.</hi> </hi> </p> </div><lb/> <div n="6"> <head>§. 160.</head><lb/> <p>Nach <hi rendition="#i">gemeinem</hi> Recht gehört die Zuerken-<lb/> nung öffentlicher Strafe blos für die Compe-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">tenz</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0150]
I. Buch. II. Theil. III. Titel. I. Abſchnitt.
§. 158.
Die Strafe iſt öffentliche Genugthuung,
ſo wie das Recht, ihre Zufügung zu verlangen,
ein öffentliches Recht iſt. Durch die Zufü-
gung der Strafe werden daher die aus dem
Verbrechen entſtandenen Privatrechte nicht
aufgehoben. Strafe ſchlieſst Schadenerſatz
nicht aus *).
§. 159.
Die Strafe geht aus dem Strafgeſetz hervor.
Die Verſchiedenheit in den Beſtimmungen
eines Strafgeſetzes verändert daher auch die
Beſtimmungen der Strafe. — Eine Strafe
heiſst abſolutlegal (poena abſolute legitima
ſ. legalis), wenn das Geſetz abſolut beſtimmt;
relativ-legal oder relativ-willkührlich (p. ſec.
quid. legitima ſ. arbitraria), wenn es ein rela-
tiv-beſtimmtes Geſetz iſt; ſchlechthin willkühr-
lich (p arbitraria), wenn es ein ſchlechthin un-
beſtimmtes Geſetz iſt (§. 84.)
Poena ordinaria — extraordinaria. — Extraordinaria
durior — extraordinaria mitior.
§. 160.
Nach gemeinem Recht gehört die Zuerken-
nung öffentlicher Strafe blos für die Compe-
tenz
*) G. A. Kleinſchrod Doctrina de reparatione damni
delicto dati etc. Spec. I. Wirceb. 1798. Mündlich
von der Parömie: Mit dem Halſe bezahlt man alles. —
Mit dem Tode wettet man dem Richter und büſser dem
Kläger. S. Eiſenhart’s deutſches Recht in Sprüch-
wörtern. n. Ausg. S. 499.
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