Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von concurrirenden Verbrechen. mit schärfendem Zusatz, nicht aber auf einder Art nach verschiedenes härteres Uebel, er- kannt werden *). Dritter Titel. Von der Natur der Strafe und ihren Arten. Erster Abschnitt. Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung. §. 157. Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-) §. 158. *) Heil judex et defensor C. VI. §. 63. Koch inst.
jur. crim. §. 156. Von concurrirenden Verbrechen. mit ſchärfendem Zuſatz, nicht aber auf einder Art nach verſchiedenes härteres Uebel, er- kannt werden *). Dritter Titel. Von der Natur der Strafe und ihren Arten. Erſter Abſchnitt. Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung. §. 157. Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-) §. 158. *) Heil judex et defenſor C. VI. §. 63. Koch inſt.
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Von concurrirenden Verbrechen.
mit ſchärfendem Zuſatz, nicht aber auf ein
der Art nach verſchiedenes härteres Uebel, er-
kannt werden *).
Dritter Titel.
Von der Natur der Strafe und ihren Arten.
Erſter Abſchnitt.
Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung.
§. 157.
Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-)
Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver-
brechen abzuſchrecken. Ein angedrohtes Straf-
übel iſt aber um ſo zweckmäſsiger, je mehr
und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er-
reichen fähig iſt. Dieſe möglichen Neben-
zwecke ſind 1) unmittelbare Abſchreckung
durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche-
rung des Staats vor dem beſtraften Verbrecher;
3) rechtliche Beſſerung des Beſtraften.
§. 158.
*) Heil judex et defenſor C. VI. §. 63. Koch inſt.
jur. crim. §. 156.
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