Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Von concurrirenden Verbrechen.
mit schärfendem Zusatz, nicht aber auf ein
der Art nach verschiedenes härteres Uebel, er-
kannt werden *).



Dritter Titel.
Von der Natur der Strafe und ihren Arten.


Erster Abschnitt.
Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung.


§. 157.

Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-)
Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver-
brechen abzuschrecken. Ein angedrohtes Straf-
übel ist aber um so zweckmässiger, je mehr
und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er-
reichen fähig ist. Diese möglichen Neben-
zwecke sind 1) unmittelbare Abschreckung
durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche-
rung
des Staats vor dem bestraften Verbrecher;
3) rechtliche Besserung des Bestraften.


§. 158.
*) Heil judex et defensor C. VI. §. 63. Koch inst.
jur. crim.
§. 156.

Von concurrirenden Verbrechen.
mit ſchärfendem Zuſatz, nicht aber auf ein
der Art nach verſchiedenes härteres Uebel, er-
kannt werden *).



Dritter Titel.
Von der Natur der Strafe und ihren Arten.


Erſter Abſchnitt.
Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung.


§. 157.

Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-)
Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver-
brechen abzuſchrecken. Ein angedrohtes Straf-
übel iſt aber um ſo zweckmäſsiger, je mehr
und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er-
reichen fähig iſt. Dieſe möglichen Neben-
zwecke ſind 1) unmittelbare Abſchreckung
durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche-
rung
des Staats vor dem beſtraften Verbrecher;
3) rechtliche Beſſerung des Beſtraften.


§. 158.
*) Heil judex et defenſor C. VI. §. 63. Koch inſt.
jur. crim.
§. 156.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <p><pb facs="#f0149" n="121"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von concurrirenden Verbrechen.</hi></fw><lb/>
mit &#x017F;chärfendem Zu&#x017F;atz, nicht aber auf ein<lb/>
der Art nach ver&#x017F;chiedenes härteres Uebel, er-<lb/>
kannt werden <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Heil</hi><hi rendition="#i">judex et defen&#x017F;or</hi> C. VI. §. 63. <hi rendition="#g">Koch</hi> <hi rendition="#i">in&#x017F;t.<lb/>
jur. crim.</hi> §. 156.</note>.</p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <div n="4">
              <head> <hi rendition="#g">Dritter Titel.<lb/><hi rendition="#i">Von der Natur der Strafe und ihren Arten.</hi></hi> </head><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung.</hi></head><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <div n="6">
                  <head>§. 157.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#in">J</hi>ede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-)<lb/>
Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver-<lb/>
brechen abzu&#x017F;chrecken. Ein angedrohtes Straf-<lb/>
übel i&#x017F;t aber um &#x017F;o zweckmä&#x017F;siger, je mehr<lb/>
und je wichtigere <hi rendition="#i">Nebenzwecke</hi> es noch zu er-<lb/>
reichen fähig i&#x017F;t. Die&#x017F;e möglichen Neben-<lb/>
zwecke &#x017F;ind 1) unmittelbare <hi rendition="#i">Ab&#x017F;chreckung</hi><lb/>
durch den Anblick der Zufügung; 2) <hi rendition="#i">Siche-<lb/>
rung</hi> des Staats vor dem be&#x017F;traften Verbrecher;<lb/>
3) <hi rendition="#i">rechtliche Be&#x017F;&#x017F;erung</hi> des Be&#x017F;traften.</p>
                </div><lb/>
                <fw place="bottom" type="catch">§. 158.</fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[121/0149] Von concurrirenden Verbrechen. mit ſchärfendem Zuſatz, nicht aber auf ein der Art nach verſchiedenes härteres Uebel, er- kannt werden *). Dritter Titel. Von der Natur der Strafe und ihren Arten. Erſter Abſchnitt. Von den Strafen überhaupt und ihrer Eintheilung. §. 157. Jede Strafe hat den nothwendigen (Haupt-) Zweck, durch ihre Androhung Alle von Ver- brechen abzuſchrecken. Ein angedrohtes Straf- übel iſt aber um ſo zweckmäſsiger, je mehr und je wichtigere Nebenzwecke es noch zu er- reichen fähig iſt. Dieſe möglichen Neben- zwecke ſind 1) unmittelbare Abſchreckung durch den Anblick der Zufügung; 2) Siche- rung des Staats vor dem beſtraften Verbrecher; 3) rechtliche Beſſerung des Beſtraften. §. 158. *) Heil judex et defenſor C. VI. §. 63. Koch inſt. jur. crim. §. 156.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/149
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/149>, abgerufen am 22.12.2024.