Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Gründe d. rel. Strafb. b. unbest. Strafg. Wirksamkeit selbst verschiedene Gründe ent-gegenstehen *), jene strafbarer, als diese. -- Unter den intellectuellen Urhebern hat der Urheber durch Drohung oder durch Zwang den höchsten Grad der Strafbarkeit, auf diesen folgt der Urheber durch Befehl, auf diesen der Urheber durch Noth, und auf der untersten Stufe steht der Urheber durch Austrag. §. 149. C. Grade der Strafbarkeit der nige, *) Manchmal kann, wegen besonderer Gründe der auctor physice talis strafbarer seyn, als der auctor intell. Der Bandit, der gedungen ist seinen Vater zu ermor- den ist strafbarer, als derjenige, der ihn gedungen hat. Da tritt aber ein besonderer Grund ein. In Hinsicht auf die Art der Wirksamkeit, welche ihm seinem Begriffe nach zukommt, (und von dieser Seite kann er als physischer Urheber blos und allein betrachtet werden) steht er dem intellectuellen nach, weil diese die erste Ursache der That ist und in seiner Handlung also mehr Gründe für die Existenz der That enthalten sind, als in der Handlung des physischen Urhebers. Hätte jener diesen nicht be- stimmt, so wäre die That nicht geschehen. Vergl. Revision. Thl. II. S. 254 -- 259. H 2
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg. Wirkſamkeit ſelbſt verſchiedene Gründe ent-gegenſtehen *), jene ſtrafbarer, als dieſe. — Unter den intellectuellen Urhebern hat der Urheber durch Drohung oder durch Zwang den höchſten Grad der Strafbarkeit, auf dieſen folgt der Urheber durch Befehl, auf dieſen der Urheber durch Noth, und auf der unterſten Stufe ſteht der Urheber durch Auſtrag. §. 149. C. Grade der Strafbarkeit der nige, *) Manchmal kann, wegen beſonderer Gründe der auctor phyſice talis ſtrafbarer ſeyn, als der auctor intell. Der Bandit, der gedungen iſt ſeinen Vater zu ermor- den iſt ſtrafbarer, als derjenige, der ihn gedungen hat. Da tritt aber ein beſonderer Grund ein. In Hinſicht auf die Art der Wirkſamkeit, welche ihm ſeinem Begriffe nach zukommt, (und von dieſer Seite kann er als phyſiſcher Urheber blos und allein betrachtet werden) ſteht er dem intellectuellen nach, weil dieſe die erſte Urſache der That iſt und in ſeiner Handlung alſo mehr Gründe für die Exiſtenz der That enthalten ſind, als in der Handlung des phyſiſchen Urhebers. Hätte jener dieſen nicht be- ſtimmt, ſo wäre die That nicht geſchehen. Vergl. Reviſion. Thl. II. S. 254 — 259. H 2
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Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
Wirkſamkeit ſelbſt verſchiedene Gründe ent-
gegenſtehen *), jene ſtrafbarer, als dieſe. —
Unter den intellectuellen Urhebern hat
der Urheber durch Drohung oder durch
Zwang den höchſten Grad der Strafbarkeit,
auf dieſen folgt der Urheber durch Befehl,
auf dieſen der Urheber durch Noth, und auf
der unterſten Stufe ſteht der Urheber durch
Auſtrag.
§. 149.
C. Grade der Strafbarkeit der
Gehülfen. Für ſie gilt vorzüglich die Regel:
je genauer die Beyhülfe mit dem Verbrechen ſelbſt
zuſammenhängt, und je mehr ſie zur Exiſtenz
der That beyträgt, deſto gröſser iſt die Strafbar-
keit. Daher iſt 1) der Hauptgehülfe ſtrafbarer,
als der Nebengehülfe §. 54.) 2) der Gehülfe, der
ſich durch Vertrag mit dem Urheber verbun-
den hat (ſ. ex compacto) ſtrafbarer, als derje-
nige,
*) Manchmal kann, wegen beſonderer Gründe der
auctor phyſice talis ſtrafbarer ſeyn, als der auctor intell.
Der Bandit, der gedungen iſt ſeinen Vater zu ermor-
den iſt ſtrafbarer, als derjenige, der ihn gedungen
hat. Da tritt aber ein beſonderer Grund ein. In
Hinſicht auf die Art der Wirkſamkeit, welche ihm
ſeinem Begriffe nach zukommt, (und von dieſer
Seite kann er als phyſiſcher Urheber blos und allein
betrachtet werden) ſteht er dem intellectuellen nach,
weil dieſe die erſte Urſache der That iſt und in
ſeiner Handlung alſo mehr Gründe für die Exiſtenz
der That enthalten ſind, als in der Handlung des
phyſiſchen Urhebers. Hätte jener dieſen nicht be-
ſtimmt, ſo wäre die That nicht geſchehen. Vergl.
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